Berechtigter einer Vormerkung

  • Ich muss das Thema nochmal hochholen.

    Es ist u.a. beantragt und bewilligt, mehrere Vormerkungen zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung von Grunddienstbarkeiten für "den Käufer" einzutragen. Käufer sind Ehegatten, die als Miteigentümer zu je 1/2 erwerben. Hinsichtlich dieser Vormerkungen ist allerdings kein Berechtigungsverhältnis angegeben. Ich denke, die Angabe brauche ich (§ 47 GBO), mein erfahrener Kollege allerdings meint, schon mal etwas gelesen zu haben, dass es in diesem speziellen Fall (Grunddienstbarkeit) nicht nötig wäre - wir finden es aber nicht mehr.

    Zum Thema hätte ich auch gerne MittBayNot 1972, 229 gelesen - ist bei uns aber nicht mehr vorhanden und über Beck kann ich nicht darauf zugreifen - kann jemand weiterhelfen?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • mein erfahrener Kollege allerdings meint, schon mal etwas gelesen zu haben, dass es in diesem speziellen Fall (Grunddienstbarkeit) nicht nötig wäre



    Daß er dabei an Schöner/Stöber Rn. 1125 Fn. 30 denkt? Trifft aber nicht den Fall. Das Gemeinschaftsverhältnis ist also noch anzugeben. Die MittBayNot haben wir hier erst ab 1980.



  • Daß er dabei an Schöner/Stöber Rn. 1125 Fn. 30 denkt? Trifft aber nicht den Fall.



    Das haben wir auch festgestellt - er meint aber, er hätte irgendwo etwas genau über die vorliegende Konstellation gelesen ... :gruebel: .

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • .....
    Zum Thema hätte ich auch gerne MittBayNot 1972, 229 gelesen - ist bei uns aber nicht mehr vorhanden und über Beck kann ich nicht darauf zugreifen - kann jemand weiterhelfen?



    In der MittBayNot 1972, 229 ist der Beschluss des LG München II vom 2.8.1972, 8 T 168/72, veröffentlicht, der im Leitsatz lautet:

    „Der Anspruch auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines (erst noch durch Vermessung zu bildenden) Grundstücks kann durch Eintragung einer auf den Anspruchsberechtigten lautenden Vormerkung gesichert werden.“

    Die Entscheidung ist u.a. bei Schöner/Stöber, GBR, 14. Aufl. 2008 RN 261i in der Fußnote 153 zitiert.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    Vormerkungen lasteten noch auf dem ungeteilten Grundstück zulasten einer noch zu vermessenen Teilfläche für eine noch zu vermessene Teilfläche.
    Die Teilung ist mittlerweile erfolgt. Nun kommt der Antrag auf EW und Umschreibung der Dbk.

    Da in Spalte 2 noch das ungeteilte BV 1 genannt ist, würde ich im Eintragungstext der halbspaltigen Umschreibung:
    "Umgeschrieben in eine Grunddienstbarkeit (Gehrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grd....
    Bezug: ....
    Eingetragen auf dem Grundstück Flst.Nr. ... (BV 2) am..."

    schreiben und in Spalte 2 über Teilröten die 1 röten und 2 nachtragen.

    Oder wäre allein durch das Röten und Umtragen schon deutlich genug, dass das jetzige BV 2 die damalige "noch nicht vermessene Teilfläche" ist?

  • Ich würde zunächst aufgrund eines nachzureichenden Antrags die Teillöschung vermerken ("Nach Grundstücksteilung lastet das Rechts noch an BVNr. ...; eingetragen am ...") und dann bei dieser BVNr. wie üblich umschreiben.

  • Einen solchen Antrag hab ich leider nicht.
    Und kann ich diesen überhaupt verlangen?

    Der Entwurf zum VN lag im Termin zum KV bereits vor.
    Die Vormerkungen mussten aber wg der fehlenden Teilung noch auf dem gesamten Grdst eingetragen werden.
    Identität war nach Vorlage des VN gegeben und damit doch auch die Identität vom vorgemerkten Anspruch und nun zur Umschreibung der Dbk...

    Bzgl. der Erwerbsvormerkung für die Teilfläche wird doch bei Identität auch kein Antrag auf (vorherige) Teillöschung und anschließende Volllöschung verlangt.

    :gruebel:

  • Die Auflassungsvormerkung wird aber auch insgesamt gelöscht. Nach Teilung des belasteten Grundstücks lastet hier die Vormerkung automatisch an beiden BVNrn.. Bezüglich eines Grundstücks wird sie in eine Dienstbarkeit umgeschrieben und beim anderen wird sie gelöscht. Schon weil insoweit kein Anspruch besteht. Man könnte auch "An BVNr. ... gelöscht am ..." schreiben.

  • Oh man, danke fürs vom Schlauch helfen! Natürlich lasten die Vormerkungen ja jetzt auf zwei BVs :daemlich und damit muss für beide was passieren.
    Antrag werd ich noch anfordern.
    Dann trag ich gleichzeitig mit der Umschreibung auch den Teillöschungsvermerk ein.

    Muss aber noch kurz nachhaken,

    Du meintest in #27, "dann bei dieser BV Nr. umschreiben".

    Derzeit hab ich ja in Abteilung II eine halbspaltige Vormerkung und werd diese auch halbspaltig umschreiben.
    Also röte ich in Spalte 2 die Nr. 1 trage 2 und 3 (die geteilten Grdst) noch nach und röte gleichzeitig noch die 3.

    Und damit hab ich dann im Gesamtzusammenhang
    a) die Löschung zu BV 3
    b) die Umschreibung zu BV 2

    Eine explizite Erklärung im Eintragungstext wie von mir in #26 vorgeschlagen ist ja dann nicht mehr notwendig.

    Vielen Dank!!

  • zu #10: Ich denke auch, daß der endgültige Belastungsgegenstand, also die Teilfläche, in der Vormerkung bezeichnet sein muß. Erstes bestimmt das den Umfang des gesicherten Anspruchs und zweitens wäre dies bei der Dienstbarkeit, soweit diese wie jetzt die Vormerkung am ungeteilten Grundstück eingetragen würde, ebenfalls ausdrücklich zu vermerken (Schöner/Stöber, Rn. 1118).

    So einen ähnlichen Fall hab ich auch: Grundstück soll später geteilt werden und es wird beantragt an der noch zu vermessenden Teilfäche A eine Vormerkung auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit für Person X (= Käufer der Teilfäche B) einzutragen.
    Das geht doch nicht. Ich kann doch an einer unvermessenen Teilfläche keine Vormerkung eintragen wie im Zitat gesagt? Oder würdet ihr das so auslegen, dass die Vormerkung am ganzen Grundstück eingetragen werden soll?

  • Ja, wobei ich die MittBayNot auch nur bis 1975 zurück hab. Ergebnis ist aber dort auch, dass die Vormerkung am Stammgrundstück einzutragen ist. Bei mir wurde ausdrücklich beantragt, sie an der Teilfläche einzutragen. Bleibt nur Auslegung oder Berichtigung.

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