postalische Zustellung PfÜB

  • Gl. Sitz in A
    Schuldner, Drittschuldner und Gericht in B

    Gl. beantragt PfÜB und Übersendung dieses an die GV-verteilerstelle in A zur postalischen Zustellung. Geht das? Kann man sich irgendeinen GV in Deutschland raussuchen, der den PfÜb versenden soll?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Vermutlich hat er sich nur vertan. Wollte es genau machen und das ging dann in die Hose. Offensichtlich wollte der Gl. die Zustellung nach § 840 ZPO durch Vermittlung durch die GS und nicht selbst zustellen.

  • Lies mal Zöller, ZPO, 23.A., § 829 Rdn. 14 und Stöber, 14.A., Rdn. 535. Der sagt, auch und gerade zur Zustellung in andere Gerichtsbezirke (nicht die eigenen Bezirke des GV)ist postalische Zustellung, § 194 ZPO möglich, Also kann es keinen einzig zuständigen GV geben, zumindest nicht abgeleitet vom Schuldnerwohnsitz.

    Aber mir ist das irgend "komisch".

    @3 er will keinen § 840 ZPO, was ja auch bei § 194 ZPO nicht geht, vgl. Stöber a.a.O.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Was hat denn dann die GV-Verteilerstelle mit der postalischen Zustellung zu tun? Dann müsste er doch angeben, dass er die Zustellung selbst veranlassen will.

    Wenn der Gl. die Zustellung selbst veranlassen will, dann kann er sich wohl einen aussuchen. Das kenne ich auch. GV ist Freund eines RB, der sehr viele Pfändungen macht und er lässt immer durch diesen GV zustellen.

    Ich habe mich wohl durch die GV-Verteilerstelle in die Irre leiten lassen.

    Aber wem soll die GV-Verteilerstelle denn die Pfändung geben, wenn der Drittschuldner seinen Sitz nicht in dem Bezirk hat und kein GV bestimmt wurde, der die Zustellung betreiben soll.

    Das Ganz ist nicht unproblematisch. Z.B. gibt es keine Drittschuldnererklärung.

  • Da gabs mal einen Thread, den ich grad nicht finde.

    Der Gl. kann die Zustellung durch die GVZ-Stelle an seinem Sitz statt an den Sitz des DS verlangen, die stellt dann offenbar durch Post zu.

    Hatte so einen Fall immer mit dem gleichen Gläubiger und der gleichen GVZ-Stelle. Nachfrage beim Gl. ergab, dass kein Irrtum vorliegt, sondern das so gewollt ist, über den Grund schwieg man sich jedoch aus. Kann nur vermuten, dass diese GVZ dann per Post zustellen und das billiger (?) oder schneller für den Gl. ist.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Danke euch, also kann man sich den GV deutschlandweit raussuchen. Welcher GV das allerdings in A bekommt, würde mich auch interessieren, genaueres steht nicht drin. Wir reden sicher über denselben Gläubiger und Antrag.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Vielleicht ist ihm das egal weil er mit den GV einen Stammtisch hat. Wie viele GV gibt es bei ihm am Ort? So hat er nur mit einer handvoll GV zu tun als anders bundesweit mit hunderten.

    Vielleicht denkt er auch nur falsch, weil er nicht weiß wie es richtig und für ihn besser gehen könnte.

  • Ich denke, die betreffende Sozietät aus Coburg hat mit dem Coburger GV ein Agreement.

    Mittlerweile wird m.W. auch nicht mehr die Vermittlung der Zustellung an den Drittschuldner "mit der Aufforderung nach § 840 ZPO" sondern nur noch die Vermittlung der Zustellung an den Drittschuldner per Postzustellung beantragt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Und wie dann die Zustellungsurkunden des GV aussehen weiß man wohl auch nicht. Es gibt genügend Postzustellungen in denen der GV die Drittschuldner zur Abgabe der Erkärung nach § 840 ZPO auffordern.

    Ich schätze mal, dass 90 % der Drittschuldner (vor allem der Arbeitgeber) trotzdem eine Drittschuldnererklärung abgeben.

    Ich habe einem GV mal gesagt, dass ich an das OLG schreiben werde, wenn er weiterhin gegen die GVGA verstößt.:teufel: Danach war Ruhe im Schacht ;)


  • Ich schätze mal, dass 90 % der Drittschuldner (vor allem der Arbeitgeber) trotzdem eine Drittschuldnererklärung abgeben.



    ... und schon hat die Sozietät das erreicht, was sie wollte und einen Haufen Kohle gespart (Massen-Gläubigervertreter).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich möchte dieses alte Thema mal wieder hervor holen:

    Es gibt (2) Kanzleien, welche die Übersendung des PfÜBs an eine bestimmte GV-Verteilerstelle (meist Kanzleisitz des Gl.Vertr.) wünschen, damit ein dortiger GV die postalische Zustellung ausführt. Über die Gründe kann man rätseln, da aber die GV an eine strenge Gebührenordnung gebunden sind, kann es wohl nur mit der Aufforderung nach § 840 ZPO zusammenhängen, die normalerweise nur bei persönlicher Zustellung verlangt werden kann.

    Nun mache ich nach fast 4 Jahren Pause wieder teilweise M-Sachen und muss feststellen, daß dies enorm zugenommen hat. Früher gabs eigentlich fast nur Selbstzustellung oder Vermittlung nach § 840 ZPO. Habe bislang auch den Gläubigerwünschen entsprochen, habe aber mittlerweile so meine Zweifel, ob wir diesen nachkommen müssen. In Zöller, 28. Aufl., § 192 RN. 9 am Ende steht: "...dass bei Einschaltung der GeschSt zur (verlangten) Vermittlung der Zustellung von dieser der zuständige GV bestimmt und beauftragt wird...". Für mich liest sich das so, daß die GeschSt nicht angewiesen werden kann, den PfÜB an eine bestimmte GV-Versteilerstelle zu senden. Wenn der Gl. dies wünscht, kann er ja Selbstzustellung beantragen.

    Verstärkt werden meine Zweifel durch den ab 01.03.2013 zwingend zu verwendenden PfÜB-Vordruck. Dort ist Vermittlung durch die GeschSt (mit und ohne § 840 ZPO) oder Selbstzustellung vorgesehen. Für die Übersendung an ein bestimmtes Gericht ist kein Platzhalter hinzugefügt. Im übrigen ist auch keine Parallelzustellung vorgesehen. Meine Frage an Euch lautet also: Wie verfahrt Ihr mit solchen Anträgen, die von der "gewöhnlichen" Zustellungsvermittlung abweichen?

  • Sehe ich genau so.

    Der Gläubiger kann nur selbst zustellen, dann geht der PfÜB an ihn zurück und er beauftragt selbst einen GV, hat aber keinen Anspruch auf eine DE, wenn der GV nciht persönlich zustellt oder er kann die Zustellung mit der Aufforderung nach § 840 ZPO beantragen, dann gibt das Gericht den PfÜB an die GV-Verteilerstelle bei dem AG, bei dem der DS seinen Sitz hat.

    Es gab aber erst kürzlich die gleiche Diskussion hier zu dem Thema.

  • Das ist nicht die Frage und ich bin unstreitig Deiner Meinung. Es geht mir ausschlielich darum, ob der Gl. bei gewünschter postalischer Zustellung den GV bestimmen darf und wir dann die Vermittlung an diesen durchzuführen haben.

  • Damit nicht nur ein einiger GV sämtliche Zustellungen nach außerhalb (des AG-Bezirks) erhält, ist hier eine Aufteilung nach Buchstaben vorgenommen worden:

    GV A erhält die Aufträge nach "auswärts" mit den Schu.buchstaben A bis F
    GV B ...... G bis H
    usw.

    Anhand der Geschäftszahlen der GV kann man auch feststellen, ob die GV sich daran halten. Meine damit: Ob sie ihnen ggf. privat von einem bestimmten Gläubiger zugehende Aufträge an die Kollegen gem. o. g. Verteilung übergeben oder nicht.

  • Hallo, ich wollte das Thema mal wieder aufgreifen und fragen, ob es bzgl. der beliebigen Wahl der Gerichtsvollzieher schon neue Erkenntnise gibt?

    Gläubigervertreter mit Sitz in A vertritt Gläubiger mit Sitz in B.
    Drittschuldner sitzt in C und Schuldner in D.

    Beantragt wird "den beigefügten Antragsentwurf als Beschluss zu erlassen und zusammen mit den Vollstreckungsunterlagen zur Veranlassung der postalischen Zustellung an Drittschuldner und Schuldner an das

    Amtsgericht E
    z.H. GV X, GV Y und GVZ
    in E.

    Ist das nicht extremst willkürlich?:gruebel:

  • Beantragt die Gläubigerin wie hier die Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle bestimmt diese gemäß § 192 Abs. 3 Satz 2 ZPO den zuständigen Gerichtsvollzieher (vgl. auch Dörndorfer in BeckOK ZPO Edition 7 § 192 Rn. 4). Begehrt die Gläubigerin die Zustellung durch einen bestimmten Gerichtsvollzieher, so muss sie die Selbstzustellung beantragen. Nur dann hat sie es in der Hand, sich den zustellenden Gerichtsvollzieher auszusuchen. Andernfalls greift § 192 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

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