Genehmigung Erbausschlagungen und Wirksamkeit nach FamFG

  • Wann ist eine Erbauschlagung, die einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, künftig nach dem FamFG wirksam?
    a) mit Rechtskraft ?
    b) mit Rechtskraft und dem Gebrauchmachen der Genehmigung ?, d.h. mit dem Einreichen der Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter beim Nachlassgericht ?

    Je mehr man sich mit diesem "Gesetzeswerk" befasst desto verzweifelter wird man.:bahnhof:

  • Immer noch b.) ;).
    Da hat sich materiellrechtlich nichts geändert, nur mit dem Unterschied, dass nunmehr eben die rechtskräftige Genehmigungsentscheidung dem Nachlassgericht vorzulegen ist.

  • Immer noch b.) ;).
    Da hat sich materiellrechtlich nichts geändert, nur mit dem Unterschied, dass nunmehr eben die rechtskräftige Genehmigungsentscheidung dem Nachlassgericht vorzulegen ist.



    Muss dort ein Rechtskraftvermerk drauf? Ist die Einreichung der noch nicht rechtskräftigen Genehmigung wirksam?

    Letztlich muss wohl das Nachlassgericht "irgendwas" zur Rechtskraft haben, da diese ja notwendig ist. Das Problem wäre vor allem praktisch.

    Eltern bekommen Beschluss, den sie bisher (nach nachdrücklicher Belehrung in der Anhörung) sofort einreichten. Wenn sie nun noch Rechtkraftvermerk brauchen, der ja dauern würde und in dieser Zeit die Ausschlagungsfrist ablaufen könnte, wäre das äußerst unglücklich. Außerdem bin ich mir ziemlich sicher, dass da einige Eltern nicht mehr mitmachen. Beschluss erhalten, wieder zurück zum Vermerk, wieder erhalten und an NL-gericht. Wie löst man das am Besten?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wegen § 40 Abs. 2 FamFG bedarf es eines Rechtskraftvermerkes.

    Da die Genehmigung erst mit Rechtskraft wirksam wird, liegt vorher quasi keine Entscheidung des Familiengerichtes vor, so dass die mit Beantragung der Genehmigung eintretende Fristhemmung m. E. fortbesteht.

  • Ich stimme Borrelio zu, was § 40 Abs. 2 FamFG angeht. Aber § 40 Abs. 2 FamFG bedeutet m. E. nicht, dass bis zum Eintritt der Rechtskraft "quasi keine Entscheidung vorliegt".

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (2. September 2009 um 11:36)

  • OK, danke, aber wie löst man das Problem nun praktisch? Denn ab Rechtskraft, ob nun der Vermerk vorliegt oder nicht, läuft die Frist ja weiter.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Man muss m. E. zwischen der Rechtskraft des Beschlusses zur Ausschlagung der Erbschaft einerseits und der Wirksamkeit der Ausschlagung andererseit unterscheiden. Dass die Ausschlagungsfrist durch Beantragung der Genehmigung gehemmt wird, ist allg. h. M. Aber ob diese Hemmung tatsächlich erst dann aufhört, wenn die rechtskräftige (!) Genehmigung vorliegt, bezweifle ich derzeit noch.

    Was hindert den Empfänger des Genehmigungsbeschlusses denn, die noch nicht rechtskräftige Genehmigung beim Nachlassgericht einzureichen ? M. E. nichts. Das Nachlassgericht nimmt die Genehmigung doch nur in Empfang. Ob diese rechtskräftig ist, interessiert, wenn überhaupt, das Nachlassgericht doch nur, wenn z. B. auch ein Erbscheinsverfahren vorliegt.

    Und was hindert den Empfänger die, sofern sie ihm dann später vorliegt, die rechtskräftige Genehmigung bein Nachlassgericht nachzureichen, um diesem gegenüber nachzuweisen, dass die bereits vorab eingereichte Genehmigung mittlerweile rechtskräftig ist ? M. E. erneut nichts.

    Im übrigen: wenn die Hemmung tatsächlich erst beendet ist, wenn die rechtskräftige Genehmigung vorliegt, was soll man denn dann in den Fällen machen, in denen der Ast. gar kein Rechtskraftzeugnis beantragt hat ? Denn dieses dürfte (Umkehrschluss aus § 46 S. 3 FamFG) wohl nur auf Antrag zu erteilen sein...
    Daher verbleibe ich vorerst bei meiner Auffassung, das die Unterbrechung bereits beendet ist, wenn die Genehmigung erteilt wurde, ob unabhängig davon, diese auch schon rechtskräftig ist oder nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (28. September 2009 um 10:54)

  • :gruebel: Wie nun, Borrelio meinte, vor Rechtskraft liegt gar keine Entscheidung vor, also wäre die Mitteilung dieser Nichtentscheidung wirkungslos. Dem hast du zugestimmt, und nun das Ganze umgekehrt?

    Deine 2.Lösung kam mir auch in den Sinn, daher ja die Frage.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Habe meine missverständliche Zustimmung eingschränkt. Ich bitte die Verwirrung zu entschuldigen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Bisher hat man die Fristhemmung der Ausschlagungsfrist doch in erster Linie damit begründet, dass die Beteiligten keinen Einfluss darauf haben, wie lange sich das Genehmigungsverfahren hinzieht.

    Mit gleicher Begründung muss dann aber m.E. auch vertreten werden, dass die Fristhemmung bis zur Erteilung des RK-Vermerks andauert.
    (Streiten könnte man dann lediglich nur noch darüber, ob die Hemmung bereits mit Anbringung des RK-Vermerks oder erst mit Zugang einer mit dem RK-Vermerk versehenen Ausfertigung an den gesetzl. Vertreter endet.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mit gleicher Begründung muss dann aber m.E. auch vertreten werden, dass die Fristhemmung bis zur Erteilung des RK-Vermerks andauert.



    Das kann man m. E. nicht vergleichen.

    Bislang ging die Argumentation dahingehen, dass der Ast. ja keinen Einfluss auf die Bearbeitungsweise und Schnelligkeit des Gerichts hat, und entsprechende Störfaktor von ihm nicht beeinflusst werden können.

    Wenn das Gericht die (noch nicht rechtskräftige) Genehmigung bereits erlassen hat, hat das Gericht seine Schuldigkeit getan. Denn auf den § 40 Abs. 2 FamFG und die damit verbundenen Folgen hat das Gericht keinen Einfluss. Ob, und vom wem ein Rechtsmittel eingelegt wird, und ob und wann die Genehmigung rechtskräftig wird, liegt nach Erlass des Beschlusses nicht im Machtbereich des Gerichts.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (2. September 2009 um 12:54)


  • Aber auch der Antragsteller hat nicht unbedingt Einfluss auf diese Faktoren.
    Außerdem hängt es schon von der Arbeitsweise und Schnelligkeit der Gerichte ab, ob z.B. Notfristanfragen sofort nach Fristablauf gestartet werden und ob sofort nach Rückkehr dann der RK-Vermerk erteilt wird und die Ausfertigung in die Post geht.

    Ich meine daher schon, dass die Fälle vergleichbar sind und die Hemmung daher mindestens bis zur Anbringung des RK-Vermerks andauert.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • O. k. das sind Argumente. Aber sie überzeugen mich dennoch nicht. Und da Beschwerden nach dem FamFG nur noch beim iudex a quo einzulegen sind, ist das mit den Rechtskraftanfragen auch gar kein Argument.:strecker

    Und nur weil eine Entscheidung noch nicht rechtskräftg ist, ist sie doch wohl dennoch in der Welt und man kann sie nicht ignorieren.

    Und wie gesagt: Was machst du, wenn ein Rechtskraftzeugnis gar nicht beantragt ist ??? Tust du dann auch so, als wäre nie ein Beschluss erlassen worden ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Und da Beschwerden nach dem FamFG nur noch beim iudex a quo einzulegen sind, ist das mit den Rechtskraftanfragen auch gar kein Argument.


    Das ist wohl richtig (§ 64 FamFG). Dennoch schließt das nicht aus, dass bei einigen Gerichten die Zeit bis zur Erteilung des RK-Vermerks evtl. relativ lang sein könnte.


    Und nur weil eine Entscheidung noch nicht rechtskräftg ist, ist sie doch wohl dennoch in der Welt und man kann sie nicht ignorieren.


    Sie ist zwar in der Welt aber nach § 40 Abs. 2 FamFG ausdrücklich noch nicht wirksam. Sie kann also noch keinerlei Wirkungen entfalten. Nach Deiner Meinung würde sie aber die Wirkung entfalten, die Hemmung der Ausschlagungsfrist zu beenden. Das ist m.E. mit § 40 Abs. 2 FamFG nicht vereinbar.


    Und wie gesagt: Was machst du, wenn ein Rechtskraftzeugnis gar nicht beantragt ist ??? Tust du dann auch so, als wäre nie ein Beschluss erlassen worden ?


    Muss das das FamG überhaupt kümmern?

    Evtl. könnte man bei Genehmigungsbeschlüssen, die ja keine Vollstreckungstitel sind, auch vertreten, dass man den RK-Vermerk von Amts wegen erteilt oder man sieht in dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung stillschweigend auch den Antrag auf Erteilung des RK-Vermerks, weil der Antragsteller sicherlich einen wirksamen Genehmigungsbeschluss haben will.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke es wird nicht lange dauern bis es zu dieser Frage die erste Rechtsprechung gibt. Bis dahin (und ggf. auch darüber hinaus) halte ich vorerst beide Meinungen für gut vertretbar.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich denke es wird nicht lange dauern bis es zu dieser Frage die erste Rechtsprechung gibt.


    Das wäre wünchenswert. Allerdings bin ich daher weniger optimistisch. Die Wirksamkeit einer Ausschlagung wird ja nur selten überhaupt überprüft aber nur in so einem Überprüfungsverfahren (sprich: Erbscheinsantrag) wäre es wohl relevant, ob die Hemmung bis zum einen oder bis zum anderen Punkt angedauert hatte.

    Ich werde - wenn ich es nicht vergesse und dazu Gelegenheit bekomme - die Frage auf meiner FamFG-Fortbildung morgen mal ansprechen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Evtl. könnte man bei Genehmigungsbeschlüssen, die ja keine Vollstreckungstitel sind, auch vertreten, dass man den RK-Vermerk von Amts wegen erteilt oder man sieht in dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung stillschweigend auch den Antrag auf Erteilung des RK-Vermerks, weil der Antragsteller sicherlich einen wirksamen Genehmigungsbeschluss haben will.



    Eine Erteilung des Rechtskraftzeugnisses von Amts wegen halten ich aufgrund des Umkehrschluss aus § 46 S. 3 FamFG für nicht möglich.

    Ich liebäugle jedoch ebenfalls für meine praktische Arbeit ebenfalls mit der "Auslegungskrüke", nämlich, dass man in dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung immer auch den konludenten Antrag auf Erteilung des RK-Zeugnisses sehen kann. Eigentlich könnte mir das als Rpfleger grds. egal sein, denn die Erteilung des RK-Zeugnisse ist Aufgabe der Geschäftsstelle/Serviceeinheit. Aber werden da, insb. zur Anfangszeit des FamFG lieber ein bißchen mehr als zu wenig für die Kollegen verfügen.

    Auch habe ich insb. die Mehrzahl der hier tätigen Berufsbetreuer dahingend sensibel gemacht, dass sie künft ausdrücklich das RK-Zeugnis beantragen sollen. Von ehrenamtlichen Betreuern kann man aber, wenn es unter Rechtspfleger bereits Verständnisschwierigkeiten gibt, wohl kaum verlangen, dass sie das FamFG durchblicken und ihre Anträge so stellen, dass das Gericht möglichst wenig Arbeit hat.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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