Genehmigung Erbausschlagungen und Wirksamkeit nach FamFG

  • Unser Dozent gestern, Herr Prof. Dr. Chr. Kaiser von der FH Nord in Hildesheim, hatte sich mit dem Problem bisher nicht befasst, äußerte sich aber spontan dahingehend, dass die Hemmung bis zum Eintritt der Rechtskraft andauern müsse, weil vorher keine Genehmigung vorhanden ist, die irgendwelche Wirkungen entfalten würde.
    Das System "anfechtbare Genehmigung - rechtskräftige Genehmigung" löst ja das alte Hilfssystem "anfechtbarer Vorbescheid - unanfechtbare Genehmigung" ab. Die noch nicht rechtskräftige Genehmigung ist daher mit dem früheren Vorbescheid zu vergleichen, welcher jedoch auch nicht zum Ende der Fristhemmung führte.

    Mit dieser - mir stimmig erscheinenden - Ansicht wäre dann auch das Problem mit dem Nichtbeantragen des RK-Zeugnisses "gelöst".
    Darauf, ob und wann die RK bescheinigt wird, kommt es hier nicht an. Die Hemmung endet mit Rechtskraft. Der RK-Nachweis nach § 46 FamFG hat auf die Hemmung keine Auswirkungen.

    Allerdings ergeben sich dadurch natürlich praktische Probleme. Im Interesse der Beteiligten dürfte das FamG gehalten sein, den RK-Eintritt in diesen Verfahren genau zu überwachen um unmittelbar nach Eintritt der RK tätig werden zu können (sofern man den Antrag auf Erteilung des Zeugnisses als gestellt ansieht oder aber eine Erteilung vAw für möglich hält).
    Vor diesem Hintergrund kann man meiner Meinung nach aber schon darüber nachdenken, ob man die Fristhemmung doch noch weiter bis zur Erteilung des RK-Zeugnisses ausdehnt (mit der von mir oben schon genannten Begründung).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • Ich denke, eine Auslegungs"krücke" braucht man hier nicht.
    Wenn ein gesetzlicher Vertreter eine familien- nachlass- betreuungs- oder was-weiß-ich-gerichtliche Genehmigung beantragt, handelt es sich dabei nicht um einen Antrag sondern um die Anregung zur Durchführung eines Amtsverfahrens.
    Es ist aber in jedem Fall mindestens eine Willenserklärung, nämlich die, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden möge. Für Willenserklärungen gilt aber - wie übrigens auch für Prozesshandlungen - § 133 BGB, sie sind auszulegen. Was der "Antrag"steller will, ist offensichtlich: Eine rechtswirksame Genehmigung! Also will er eine mit Rechtskraftzeugnis versehene Ausfertigung - und die bekommt er von mir deshalb auch, ohne dass er das noch einmal ausdrücklich beantragt.

  • Ich werde es in der Praxis voraussichtlich der Geschäftsstelle/Serviceeinheit überlassen, in dem "Antrag im Sinne einer Anregung" (hieß doch so, oder?) auf Erteilung einer Genehmigung einen konkludenten Antrag auf Erteilung des Rechtskraftattestes zu sehen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich werde es in der Praxis voraussichtlich der Geschäftsstelle/Serviceeinheit überlassen, in dem "Antrag im Sinne einer Anregung" (hieß doch so, oder?) auf Erteilung einer Genehmigung einen konkludenten Antrag auf Erteilung des Rechtskraftattestes zu sehen.




    Wenn ich mir so die Postings hier im Forum ansehe, gehe ich davon aus, dass die "rechtlichen Schwierigkeiten" bei der Entscheidung dieser Rechtsfrage groß genug sind, um eine Zuständigkeit des Beamten des g.D. anzunehmen. Ich jedenfalls werde meine GSt/SE mit dieser Entscheidung nicht alleine lassen, sondern eine entsprechende Weisung erteilen; dann sind die Kollegen/innen auf der sicheren Seite.

  • Für die Bekanntmachung ist, so zumindest die Regelung in NRW, nach wie vor die Geschäftsstelle zuständig einschließlich der Erteilung des Rechtskraftvermerkes. §§ 4 GStO, 6, 7, 8, 11 GO-NW.

    Dies empfinde ich auch nicht als Überforderung der Geschäftsstelle. In dem diese sich mit solch einer Frage beschäftigen darf, wird ihre Tätigkeit aufgewertet. Außerdem halte ich zumindest die Frage, wann die RM-Frist abgelaufen ist, für einfach zu beantworten, denn jeder Beschluss ist mit einer RMB zu versehen. Und für den Inhalt der RMB ist immer noch der Richter/Rechtspfleger verantortlich.
    Und die Frage, ob man einen konkludenten Antrag annimmt oder nicht muss die Geschäftsstelle sich auch nur 1x selbst beantworten und dann einfach auf dieser Schiene bleiben.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (7. September 2009 um 08:12)

  • Für die Bekanntmachung ist, so zumindest die Regelung in NRW, nach wie vor die Geschäftsstelle zuständig einschließlich der Erteilung des Rechtskraftvermerkes. §§ 4 GStO, 6, 7, 8, 11 GO-NW.

    Dies empfinde ich auch nicht als Überforderung der Geschäftsstelle. In dem diese ich mit solcher einer Frage beschäftigen darf, wird ihr Tätigkeit aufgewertet. Außerdem halte ich zumindest die Frage, wann die RM-Frist abgelaufen ist, für einfach zu beantworten, denn jeder Beschluss ist mit einer RMB zu versehen. Und für den Inhalt der RMB ist immer noch der Richter/Rechtspfleger verantortlich.
    Und die Frage, ob man einen konkludenten Antrag annimmt oder nicht muss die Geschäftsstelle sich auch nur 1x selbst beantworten und dann einfach auf dieser Schiene bleiben.

    Ich habe auch vor, die Weisung nur 1 x zu erteilen. Wenn mir die Frage seitens der Geschäftsstelle/SE vorgelegt wird, bin ich dazu sowieso verpflichtet.
    Die GStO NW ist laut Angabe im Intranet aufgehoben.

    Einmal editiert, zuletzt von womü (5. September 2009 um 10:15) aus folgendem Grund: Wort vergessen

  • Möchte mich zu dem Thema mit einer weiteren Frage einklinken.

    Wie handhabt ihr es künftig, wenn die Minderjährigen unter 14 Jahre sind.
    Bestellt ihr einen Ergänzungspfleger für die Zustellung des Beschlusses und
    ggf. Einlegung der Beschwerde?

  • Die GStO NW ist laut Angabe im Intranet aufgehoben.



    Tatsächlich. :gruebel:

    Was doch aber nur daran liegen kann, dass die neue Fassung entweder noch nicht feststeht oder noch nicht im Intranet eingestellt wurde, oder nicht.

    Und wieso ich dafür verantwortlich bin, dem (insoweit) unabhängigen UdG, eine Weisung zu erteilen, verstehe ich nach wie vor nicht. Er kann und muss m. E. selbst entscheiden, ob er in dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung einen konkludente Antrag auf RKA sieht oder nicht. Warum sollte ich ihm die Entscheidung abnehmen (wollen?/müssen?) ?

    Nicht das wir uns falsch verstehen, ich arbeit m. E. gut mit meinem Geschäftsstellen zusammen und das ganze geht hier im Hause eigentlich immer Hand in Hand (s. hierzu einige andere Thread). Aber hier in allem die Mutter der Geschäftsstelle/Serviceeinheit zu spielen habe ich nicht vor...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Bisher habe ich es so gemacht:
    Genehmigung erteilt, Ausfertigung an gesetzlichen Vertreter zugestellt, Mitteilung (Ausfertigung) an Nachlassgericht mit Angabe des Zustelldatums

    Jetzt werde ich es ganz einfach so machen:
    Ausfertigung (vor Rechtskraft) an gesetzlichen Vertreter zustellen, Geschäftsstelle abwarten und feststellen lassen, dass Rechtskraft vorliegt, und erst nun Mitteilung (Ausfertigung mit Zustell- und Rechtskraftvermerk) an Nachlassgericht.

    Damit hat sich meine Arbeit erschöpft.

    Fraglich ist nur noch, wie das Nachlassgericht dann im Falle eines Erbscheinverfahrens den Ablauf der Ausschlagungsfrist beurteilt. Läuft die Frist, nachdem sie ja durch die Beantragung der Genehmigung gehemmt war, nun bereits mit dem Zustelldatum der noch nicht rechtskräftigen Ausfertigung weiter oder aber erst mit dem Datum der Rechtskraft. Ich meine mal sinnvollerweise: mit dem späteren der beiden Zeitpunkte.

  • Fraglich ist nur noch, wie das Nachlassgericht dann im Falle eines Erbscheinverfahrens den Ablauf der Ausschlagungsfrist beurteilt.



    Stimmt, das ist die Frage aller Fragen. Nur gut, dass die das Nachlassgericht und nicht ich beantworten muss.

    Abgesehen davon, dass ich es der Geschäftsstelle überlasse(n werden), nach Ablauf der RMF die Rechtskaftfestzustellen und das RKZ zu erteilen, verfahren ich im übrigen genauso.

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  • Der (Urkunds-) Beamte des gehobenen Dienstes (nicht: Rechtspfleger) war auch nach der aufgehobenen GStO schon für Bearbeitung und Weisung an die GSt/SE im Falle der Vorlage wegen rechtlicher Schwierigkeiten zuständig. Daran wird eine neue GStO wohl nichts ändern. ;)

  • war auch nach der aufgehobenen GStO schon für Bearbeitung und Weisung an die GSt/SE im Falle der Vorlage wegen rechtlicher Schwierigkeiten zuständig.



    Is´ klar. Aber ist die zu beantwortende Frage tatsächlich von solch großer rechtlicher Schwierigkeit ? Ich denke nicht. Unsere Geschäftsstelle/Serviceeinheit in den F-/Betreuungssachen traue ich das ohne weiteres zu. Die (gleichen) Kollegen aus der C-Abteilung fragen den Richter oder Rechtspfleger doch auch nicht, ob in dem Antrag auf Urteil/KFB ein konkludenter Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung steckt oder nicht. Endweder diese erteilen die vollstreckbare Ausfertigung auch ohne ausdrücklichen Antrag, oder sie warten halt auf einen Antrag. Warum sollte das in F-/Betreuungssachen von den gleichen Kollegen plötzlich anders gehandhabt werden bzw. plötzlich rechtlich kompliziert sein?

    Nur am Rande sei erwähnt, dass ich schon immer dafür war und weiter dafür bin, die Position des UdG des mittl. Dienstes zu stärken und nicht dadurch zu schwächen, dass man diesem alles verkaut, bis der sich selbst nichts mehr zutraut...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (18. September 2009 um 18:43)

  • :dito:


    Fraglich ist nur noch, wie das Nachlassgericht dann im Falle eines Erbscheinverfahrens den Ablauf der Ausschlagungsfrist beurteilt. Läuft die Frist, nachdem sie ja durch die Beantragung der Genehmigung gehemmt war, nun bereits mit dem Zustelldatum der noch nicht rechtskräftigen Ausfertigung weiter oder aber erst mit dem Datum der Rechtskraft. Ich meine mal sinnvollerweise: mit dem späteren der beiden Zeitpunkte.

    M.E. ist mit Zustellung der mit Rechtskraftvermerk versehenen Ausfertigung der Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter die erklärte Ausschlagung vollends wirksam, eine Frist wird mithin nicht mehr in Gang gesetzt. Mit dem Zustellungsnachweis an das NachlassG hat es darüber sichere Kenntnis.

  • Möchte mich zu dem Thema mit einer weiteren Frage einklinken.

    Wie handhabt ihr es künftig, wenn die Minderjährigen unter 14 Jahre sind.
    Bestellt ihr einen Ergänzungspfleger für die Zustellung des Beschlusses und
    ggf. Einlegung der Beschwerde?



    Diese Frage stellt sich mir auch gerade aktuell. Ein Vormund schlägt die Erbschaft für 2 minderjährige Kinder ( 12 und 13 Jahre alt ) aus. Die Zustellung der Genehmigung nur an den Vormund dürfte nicht rechtens sein sondern für die Kinder müsste ein Verfahrensbeistand bestellt werden oder wie oder was ? Und wie erfolgt diese Bestellung und wo kriege ich den Verfahrensbeistand her ? Habt ihr Leute ,die diese Aufgabe bei Bedarf übernehmen ?



  • Diese Frage stellt sich mir auch gerade aktuell. Ein Vormund schlägt die Erbschaft für 2 minderjährige Kinder ( 12 und 13 Jahre alt ) aus. Die Zustellung der Genehmigung nur an den Vormund dürfte nicht rechtens sein sondern für die Kinder müsste ein Verfahrensbeistand bestellt werden oder wie oder was ? Und wie erfolgt diese Bestellung und wo kriege ich den Verfahrensbeistand her ? Habt ihr Leute ,die diese Aufgabe bei Bedarf übernehmen ?




    Schau mal in den Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=30779
    (besonders die letzten Seiten!)

    Da wirst du sehen, dass das alles vom Gesetzgeber nicht so richtig vorgegeben wurden und dass es hierzu sehr verschiedenen Meinungen gibt, die dort heftig diskutiert werden. Leider bringt uns mittlerweile auch die Literatur noch nicht viel weiter, geschweige denn die Rechtsprechung.

  • Hallo !

    Habe auch meinen ersten Antrag auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung für eine Erbausschlagungserklärung vorliegen.

    Dass der Nachlass überschuldet ist, wurde mir inzwischen nachgewiesen. Jetzt geht es an den Beschluss. Die Genehmigung wird ja erst mit Rechtskraft wirksam.

    Mache ich jetzt ganz normal einen Genehmigungsbeschluss, wie früher, mit dem Satz, dass die Genehmigung erst ab Rechtskraft wirksam wird?

    Danach stelle ich den Beschluss an die Kindesmutter zu und bestimme eine Wiedervorlagefrist.

    Nach erneuter Vorlage prüfe ich, ob die Rechtskraft eingetreten ist und teile diese der Kindesmutter mit mit dem Hinweis, dass der Genehmigungsbeschluss nun dem Nachlassgericht vorzulegen ist.

    Oder wie läuft das inzwischen bei euch?

  • Kann man sicher so machen.

    Nur werde ich auch weiterhin selbst dem Nachlassgericht eine Ausfertigung meines Beschlusses zukommen lassen mit dem Vermerk, wann der Kindesmutter der rechtskräftige Beschluss zugegangen ist. Da kann man dort besser die Einhaltung der Fristen nachvollziehen.

    Zu beachten ist aber, dass in Aufsätzen die Meinung vertreten wird, zur Wirksamkeit der EA müsste die Kindesmutter die Genehmigung gegenüber den NLG gar nicht einreichen müssen, es läge eine wirksame Genehmigung auch dann vor, wenn zunächst die EA erklärt wird und dann das Familiengericht die Genehmigung gegenüber der Kindesmutter bekannt gibt (jetzt wohl die mit Rechtskraftvermerk). Das NLG muss aber natürlich davon erfahren. Aus diesem Grunde ist das wichtigste wohl tatsächlich, dass vom Familiengericht das Nachlassgericht die Erteilung (Bekanntgabedatum + Rechtskraftdatum) erfährt. Dann können sie je nach der Meinung, der sie sich anschließen, handeln.

  • Ich meine, dass man zur Arbschaftsausschlagung eines unter 14-jährigen auch einen Verfahrensbeistand bestellen müsste. Denn wie sollte denn sonst die vorgeschriebene Anhörung des Kindes erfolgen?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Ich halte es für eine Unsitte, als Genehmigungsgericht dem Nachlassgericht eine Nachricht zu übersenden. Dort kann nur "z. d. A." drauf geschrieben werden. Mehr nicht.
    Zur besseren Nachverfolgung von Fristen steht dem NLG die Genehmigungsakte offen, sofern nötig.

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