Zuständigkeit Richter/Rechtspfleger??

  • Hallo, hier geht es um eine Sitzverlegung ins Ausland, die ja nach deutschem Recht nicht möglich ist. Mein Problem ist hier aber die Zuständigkeit. M.E. liegt ja keine Satzungsänderung vor, weil die Sitzverlegung nicht möglich ist. Demzufolge würde ich sagen, dass die Zuständigkeit vollständig beim Rechtspfleger bleibt.
    Der Richter wäre doch nur zuständig, wenn ich den Beschluss über die Sitzverlegung als Auflösungsbeschluss ansehen würde.... Oder hat darüber, ob der Beschluss als nichtig oder als Auflösungsbeschluss zu werten ist, schon der Richter zu entscheiden?

    Vielen lieben Dank

  • Satzungsänderung ist Satzungsänderung. Hierüber zu befinden, ist dem Richtervorbehalt unterworfen. Dieser kann die Anmeldung der sitzverlegenden Satzungsänderung zurückweisen oder meinetwegen im Wege der Auslegung eine Auflösung hineininterpretieren.
    Bei letzterer kann der Rpfl. ja der Fa. aufgeben, die nötigen Schritte zu unternehmen.

  • Sorry, hab den Beitrag vorher nicht gesehen...:oops:

    Was ist denn ganz genau beschlossen und angemeldet worden?
    Wurde die Änderung des Gesellschaftsvertrags beschlossen und angemeldet, würde ich die Sache dem Richter vorlegen. Ggf. muss dieser den Antrag zurückweisen.
    Von mir aus würde ich die Anmeldung nicht freiwillig in eine Anmeldung der Auflösung umdeuten.
    Vgl. diesbezüglich auch Ebenroth/Boujong/Joost Handelsgesetzbuch, 1. Auflage 2001, RdNr. 45 zu § 13 h.

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