Mehrere Titel mit 1 Bestallungsurkunde auf InsVerwalter umschreiben?

  • Hallo zusammen,

    ich muss Titel, die auf den Insolvenzschuldner lauten als Gläubiger auf den Insolvenzverwalter umschreiben lassen. Jetzt liegen mir 3 umzuschreibende Urteile vor, jeweils von 3 verschiedenen Gerichten. Ich habe aber nur 1 Bestallungsurkunde im Original.

    Wie mache ich dies nun mit der Beantragung der Klausel gem. § 727 ZPO auf den InsV?

    Wird die Originalurkunde von dem Gericht mit der ersten Umschreibung fest mit dem 1. Titel verbunden? Oder bekomme ich diese lose wieder zurück, so dass ich das Original mit dem 2. Antrag auf Umschreibung zum nächsten Gericht schicken kann?

    Oder ist es praktischer die 1 Originalbestallung zurück zum Insolvenzgericht zu schicken und zu bantragen diese noch 2 fach in beglaubigter Ausfertigung zu erteilen?

    Wie ist die praktischste Handhabung?

    Viele Grüße

  • So läuft das überhaupt nicht, wo hast Du denn diese Idee her. Die Originalbestallungsurkunde muss dem Verwalter immer jungfräulich vorliegen, denn er ist die wesentliche Legitimation für das Verwalteramt. Ich verstehe überhaupt nicht, wie er die an Dich herausgibt.

    Ich schicke lediglich eine Kopie des Eröffnungsbeschlusses und wenn Du willst auch der Bestallungsurkunde an das betreffende Gericht. Bisher hat mir damit jedes Gericht eine Klausel nach § 727 ZPO erteilt. Damit kannst Du dann auch alle Klauseln gleichzeitig beantragen.

    Nur Notare handhaben das manchmal etwas anders, aber das ist eine andere Sache.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • BGH, 05.07.2005, VII ZB 16/05

    Es muss die originalbestallung für die Umschreibung dem gericht vorgelegt werden.



    Ist mir aber ganz neu, aber wieder etwas gelernt.

    Versuche es doch einfach mal auf meine Art und Weise, ich habe damit immer immer immer Erfolg. Mir ist noch nie ein Antrag zurückgewiesen worden.

    Und mal ehrlich, wie hast Du den Insolvenzverwalter überzeugt, die Originalbestellungsurkunde herauszugeben. Das gebe es bei mir nicht, das ist viel zu heiß. Mag der Gläubiger doch Klage nach § 731 ZPO erheben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Lass Dir von einem Notar 3 beglaubigte Abschriften machen, dann kannst Du das Original zurückgeben und gleichzeitig die 3 Umschreibungen beantragen Die Kosten fallen nach § 788 ZPO dem Schuldner zur Last.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich schicke lediglich eine Kopie des Eröffnungsbeschlusses und wenn Du willst auch der Bestallungsurkunde an das betreffende Gericht. Bisher hat mir damit jedes Gericht eine Klausel nach § 727 ZPO erteilt. Damit kannst Du dann auch alle Klauseln gleichzeitig beantragen.

    Darauf wollte ich gerade antworten, dass dies anscheinend nicht immer klappt.
    Denn ich hatte schon wiederholt verwalterliche Anfragen nach einer Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses, um damit die Vollstreckungsklausel umschreiben lassen zu können.

    BGH, 05.07.2005, VII ZB 16/05

    Es muss die originalbestallung für die Umschreibung dem gericht vorgelegt werden.

    Das scheint ja die absolute hardcore-Version zu sein.

    @ Anton.

    Ich würde mal drei Ausfertigungen des Eröffnungsbeschlusses anfordern und sie dann zusammen mit den Umschreibungsanträgen Deinen Gerichten vorlegen.

  • @ SAR:

    Mir absolut noch nie passiert. Wahrscheinlich gibt es auch zwischen Grundbuchsachen und anderen Forderungen Unterschiede.

    Aber was mir immer noch schleierhaft ist, welcher Verwalter gibt seine Originalbestallungsurkunde aus der Hand :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Aber was mir immer noch schleierhaft ist, welcher Verwalter gibt seine Originalbestallungsurkunde aus der Hand :gruebel:.

    Vielleicht arbeitet Anton ja beim IV? Oder er hat eine weitere Ausfertigung vom Gericht erhalten?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • @ SAR:

    Mir absolut noch nie passiert.

    Mir auch noch nicht.:):)
    Aber wie gesagt, hatte ich schon entsprechende Anfragen. U.a. heute Vormittag einen Antrag auf Erteilung einer beglaubigten Abschrift des EÖ-Beschlusses, der dem IV nur in Kopie vorlag.

    Aber was mir immer noch schleierhaft ist, welcher Verwalter gibt seine Originalbestallungsurkunde aus der Hand :gruebel:.

    Der, der zur Sicherheit auch noch seinen Personalausweis beifügt.:)

    Aber im Ernst, so etwas kann doch nicht erwartet werden.

    Wie Du schon sagtest: Man lernt nie aus.

  • Aber was mir immer noch schleierhaft ist, welcher Verwalter gibt seine Originalbestallungsurkunde aus der Hand :gruebel:.



    Vielleicht arbeitet Anton ja beim IV? Oder er hat eine weitere Ausfertigung vom Gericht erhalten?

    Aber Originalbestallungsurkunde kann es doch nur eine geben :gruebel:?

    Im Übrigen lautete der Beitrag von Anton wörtlich " Ich muss Titel, die auf den Insolvenzschuldner lauten als Gläubiger auf den Insolvenzverwalter umschreiben lassen."

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der, der zur Sicherheit auch noch seinen Personalausweis beifügt.:)

    Aber im Ernst, so etwas kann doch nicht erwartet werden.

    Wie Du schon sagtest: Man lernt nie aus.



    Ich bin eigentlich ganz hilfsbereit und gar nicht sturr. Ich überlege nur gerade, was wohl meine Rechtspfleger sagen würden, wenn ich diesen schreibe:

    "Kann ich Ihrer Bitte auf Rückgabe der Bestallungsurkunde nicht nachkommen. Diese wurde im Zuge geistiger Umnachtung am ... an den Gläubifer xy versandt. Leider ist sie auf dem Postweg oder durch Böswilligkeit des Gläubigers verloren gegangen. Jedenfalls wurde sie seit diesem Tage nicht mehr gesehen."

    Ist doch irgendwie oberhochnotpeinlich.

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  • Aber was mir immer noch schleierhaft ist, welcher Verwalter gibt seine Originalbestallungsurkunde aus der Hand :gruebel:.



    Vielleicht arbeitet Anton ja beim IV? Oder er hat eine weitere Ausfertigung vom Gericht erhalten?

    Aber Originalbestallungsurkunde kann es doch nur eine geben :gruebel:?

    Im Übrigen lautete der Beitrag von Anton wörtlich " Ich muss Titel, die auf den Insolvenzschuldner lauten als Gläubiger auf den Insolvenzverwalter umschreiben lassen."

    Ich sah Anton bis eben noch versehentlich als linke Hand eines IV an.
    Da er aber Gläubigeraufgaben wahrnimmt, kann ich mir erst recht nicht vorstellen, dass das mit der Umschreibung befasste Gericht von ihm die Vorlage von Verwalterunterlagen erfordern kann.

    (Auch ohne die BGH-Entscheidung gelesen zu haben, könnte ich ihr wahrscheinlich nicht folgen und würde auch als befasstes Gericht, nicht so kleinlich sein.)


    Zumindest kenne ich keinen IV, der bereit sein dürfte, diesem Verlangen nachzukommen.

  • der IV ist unser Mandant.

    Wir vollstrecken für diesen.

    Wie läuft die Umschreibung praktisch ab? Wenn ich nur einen Titel hätte und eine Bestallung im Original, würde dann das Gericht nach Umschreibung die Originalbestallung mit dem Titel fest verbinden oder reicht das Gericht die Original Bestallung lose zurück, so dass ich diese mit dem neuen antrag zum anderen Gericht schicken kann?

  • der IV ist unser Mandant



    Ach so, das klang erst etwas anders und erklärt alles.

    würde dann das Gericht nach Umschreibung die Originalbestallung mit dem Titel fest verbinden oder reicht das Gericht die Original Bestallung lose zurück, so dass ich diese mit dem neuen antrag zum anderen Gericht schicken kann?



    Ich meine, es folgt keine feste Verbindung.

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  • Also ich habe bislang immer eine anwaltlich beglaubigte Abschrift mitgeschickt, hat allen Befassten genügt. Allerdings hat der Verwalter die Umschrift allein beantragt und dafür nicht einen im Hause hockenden RA beauftragt.

  • Ich habe mir immer die InsoAkte angefordert und dort nachgesehen. Dann brauch der InsoVerwalter mir die Bestallung nicht im Original schicken. Mir reicht dann die Einsichtnahme in die Akte für die Umschreibung aus.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Das dürfte leider nur klappen, wenn Inso-Gericht auch gleich Vollstreckungsgericht ist. :)



    Nah nah Jamie, darauf kommt es nicht an. Die Klausel gm. § 727 ZPO wird von dem Gericht erteilt, von welchem auch der Titel geschaffen wurde.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • LG Stuttgart, 19.10.2007, 10 T 331/07

    Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist vom Insolvenzverwalter im qualifizierten Klauselerteilungsverfahren nach § =doctype_u#msearch_match_4"]727 ZPO=doctype_u#msearch_match_7"] durch Vorlage einer Ausfertigung der =doctype_u#msearch_match_6"]Bestallungsurkunde=doctype_u#msearch_match_8"] zu führen, eine beglaubigte Abschrift reicht nicht aus.

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