Anrechnung nach Nr.2603 II VV RVG

  • Hallo!

    Ich hab mal wieder eine kurze Frage, die mir irgendwie nicht ganz klar ist:

    RA hat Gebühr nach Nr.2603 VV RVG erhalten. Nun wurde er im sich anschließenden gerichtl. Verfahren im Wege der PKH beigeordnet.

    In seinem PKH-Vergütungsantrag zieht er nun ordnungsgemäß bei der Vergütung nach § 49 RVG die Hälfte der Gebühr nach Nr.2603 ab.
    Es ist aber RatenPKH, sodass ich auch die weitere Vergütung prüfen muss.
    Bei der Berechnung der weiteren Vergütung zieht der RA nichts mehr ab, sodass er im Endeffekt die komplette Wahlanwaltsvergütung erhält.

    Ist das korrekt? Gilt die Anrechnungsvorschrift nur für den PKH-Anwalt??

    Ich dachte eigentlich immer, dass der Anwalt die Geschäftsgebühr auch dann zur Hälfte auf die Gebühren des Streitverfahrens anrechnen muss, wenn er im Prozess nicht als PKH-Anwalt beigeordnet wird.

    Was meint Ihr??

  • Die Anrechnung erfolgt auf alle Fälle. Schau mal in Gerold/Schmidt, VV 2600-2608, Rn. 87.
    Ich verstehe das so:

    VV 2603 ===> 70,00 EUR + PKH-Vergütung - 35,00 EUR = Auszahlung aus der Staatskasse.

    VV 2603 ===> 70,00 EUR + PKH-Vergütung + Diff. zur Wahlanwaltsvergütung - 35,00 EUR = Weitere Vergütung.

    Der im letzten Satz in der Kommentierung genannte "Unterschiedsbetrag" dürfte sich nicht verändern. Damit ist m.E. die Differenz zwischen PKH- und Wahlanwaltsvergütung ohne Anrechnung gemeint. Die Anrechnung erfolgt auf die PKH-Vergütung.

  • Jojo, der bekommt auch bei der WA-Vergütung die 35,00 abgezogen. Zweimal abziehen geht aber nicht.

    z.B:
    Wert 4000


    3100 = 204,00 - 35 = 169

    3100 gem. 49 RVG 245 - 35,00 -169,00 = 41,00 Rest

  • Jetzt muss ich doch noch mal weiter fragen:

    Wenn dann die Kostengrundentscheidung eine Quotelung ist und § 106 ZPO durchgeführt wird, setzt Ihr dann bei der Partei, die PKH hat, die komplette 1,3 Verfahrensgebühr an oder lediglich die nach Anrechnung verbleibende Verfahrensgebühr?

  • Zitat von Blume

    Jetzt muss ich doch noch mal weiter fragen:

    Wenn dann die Kostengrundentscheidung eine Quotelung ist und § 106 ZPO durchgeführt wird, setzt Ihr dann bei der Partei, die PKH hat, die komplette 1,3 Verfahrensgebühr an oder lediglich die nach Anrechnung verbleibende Verfahrensgebühr?



    Hier muss die volle (1,3) Verfahrensgebühr zur Ausgleichung gelangen, da es sich insoweit um die notwendigen Auslagen der Partei i.S.d. § 91 ZPO handelt. Die anzurechnende Geschäftsgebühr spielt in der Ausgleichung keine Rolle, da hier lediglich die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens ausgeglichen werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!