Diskussion zur GbR-Rechtsprechung ab 18.08.2009

  • OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2010, Az. 5 Wx 47/10:

    Das Gericht hat entschieden, dass ein Gesellschafterwechsel im Wege der Grundbuchberichtigung auf Bewilligung des ausscheidenden, des eintretenden und der übrigen Gesellschafter eingetragen werden kann, wenn die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter in der notariellen Übertragungsurkunde erklären, die einzigen Gesellschafter der GbR zu sein. Ein weiterer Nachweis müsse nicht geführt werden, weil er sich nicht führen lasse. Das Grundbuchrecht dürfe bis zu seiner Änderung durch den Gesetzgeber nicht zu einer Blockade des rechtsgeschäftlichen Immobilienverkehrs unter Beteiligung von GbR's führen. Es genüge, wenn sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich seit der Anteilsübertragung etwas am Gesellschafterbestand geändert habe.

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    OLG Brandenburg, Besch. v. 23.7.2010 - 5 Wx 47/10

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    Stellungnahme:

    Die Entscheidung ist in verschiedener Hinsicht bemerkenswert.

    Zunächst einmal wurde weder Rechtsprechung und Literatur aus der Zeit ab dem 18.08.2009 zitiert. Das erscheint eines Oberlandesgerichts nicht würdig.

    Die These, dass die bloße Behauptung der Gesellschafter zum Nachweis des aktuellen Gesellschafterbestandes genügt (wie das nicht zitierte OLG Saarbrücken), ist offensichtlich unrichtig, sodass man hierauf nicht weiter eingehen muss. Dieser Punkt wurde hier schon ausreichend und mehrfach erörtert. Auch der übrige Inhalt der Entscheidung bringt nichts Neues (Grundbuchrecht als "dienendes" Recht usw.).

    Interessant ist aber, dass das OLG die Norm des § 899a S.1 BGB zutreffenderweise nicht auf den Gesellschafterbestand bei einer Anteilsübertragung für anwendbar hält. Wäre dem nämlich so, hätte es sich alle seine Ausführungen, weshalb der Nachweis der aktuellen Gesellschafterstellung im vorliegenden Fall geführt sei, ersparen können. Es liegt somit die erste OLG-Entscheidung vor, welche die Anwendbarkeit des § 899a S.1 BGB bei Anteilsübertragungen (und damit natürlich auch bei Anteilserbfolgen) verneint.

    Dass das OLG nicht nachvollziehen konnte, worum es im vorliegenden Fall überhaupt ging, belegen die Ausführungen, dass nichts dafür ersichtlich sei, dass sich der Gesellschafterbestand seit der Anteilsübertragung (!) vom 19.11.2009 geändert hätte. Richtigerweise wäre natürlich zu fragen gewesen, ob er sich seit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags vom 01.08.2007 geändert hat!

    Die beantragte Eintragung des Namens der GbR hat das OLG für zulässig gehalten, ohne die entsprechende Vorschrift des § 15 Abs.1 c GBV auch nur zu erwähnen und ohne auf die Streitfrage einzugehen, ob die GbR hierauf einen Anspruch hat oder ob die Eintragung des Namens in das Ermessen des Grundbuchamts gestellt ist. Dagegen hat der Senat betont, dass er eine eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren zum Nachweis der Rechtsverhältnisse der GbR für unzulässig hält. Letzterem ist zuzustimmen.

    Das Grundbuchamt hatte im vorliegenden Fall die Vorlage des lediglich privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags in der Form des § 29 GBO und eine eidesstattliche Versicherung verlangt, wonach sich seit der Gründung der GbR keine Änderung im Gesellschaftsvertrag ergeben haben. Das halte ich bekanntlich ebenfalls für unzutreffend (vgl. die mittlerweile ständige Rechtsprechung des OLG München).

  • # Cromwell mich wundert, dass du nichts zur Ziffer 3.b) auf Seite 6 gesagt hast.

    „Da es kein öffentliches Register für die GbR gibt – ist bis zur Regelung des Gesetzgebers-

    dem Rechnung zu tragen.“ (Kurzfassung von mir)

    Seite 7 des Beschlusses – „Etwas anderes gilt nur, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Veränderungen ergeben, die einen ergänzenden Nachweis erfordern.“

    Also was habt ihr euch so, einfach den Willen der Beteiligten erfüllen. :teufel: :D:wechlach::wechlach:

    Gab es noch Gesetze, die wir zu beachten haben?

  • Ich wollte auch einmal jemand anderen zum Zuge kommen lassen.;)

    Aber im Ernst: Natürlich sagt das OLG damit relativ unverblümt, dass das Gesetz zwar so ist, wie es ist, dass man sich im Interesse der Verkehrsfähigkeit der GbR aber nicht daran halten soll.

    Das ist natürlich unannehmbar. Aber immerhin hat das OLG erkannt, dass sich der Nachweis, der erforderlich wäre, nicht führen lässt. Und dann folgen eben die üblichen unbeachtlichen Ausführungen, wonach nicht sein kann, was nicht sein darf. Krüger würde insoweit wieder Palmström bemühen.

  • Inwieweit ist man eigentlich an derartige "Entscheidungen" gebunden? Nur für diesen entschiedenen Fall, in dem man angewiesen wird oder generell bei gleicher Sachlage?

  • Überhaupt nicht. Solltest du aber bei einem Grundbuchamt in einem Bezirk eines OLG arbeiten, dass eine Entscheidung getroffen hat, muss man sich überlegen, ob man nicht auch die gleiche Rechtsauffassung teilen sollte , weil man in der Beschwerde dann aufgehoben wird. Bei der BGB Gesellschaft gibt es aber überhaupt kein falsch oder richtig mehr !!! Jeder muss nach seiner Überzeugung die Sache erledigen und mit der Entscheidung des OLG Brandenburg kann ich sehr gut leben.

  • Es steht natürlich jedem frei, mit welcher Entscheidung er gut leben kann. Ich persönlich kann mit keiner Entscheidung gut leben, die ersichtlich falsch ist. Das OLG Brandenburg hat ja nicht einmal erkannt, dass es nicht auf eine etwaige Veränderung des Gesellschafterbestandes seit der Anteilsübertragung, sondern auf eine solche etwaige Änderung seit Gründung der GbR ankommt. Und insoweit hat der BGH bereits entschieden, dass der Gesellschaftsvertrag nur die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt seines Abschlusses bezeugt.

    Mit der Verneinung der Anwendbarkeit des § 899a S.1 BGB im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen war die Sache bereits erledigt und die Beschwerde hätte zurückgewiesen werden müssen. Alles andere sind nur die üblichen fragwürdigen rechtlichen Bauchaufschwünge.


  • Mit der Verneinung der Anwendbarkeit des § 899a S.1 BGB im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen war die Sache bereits erledigt und ...



    Das hätte ich aber lieber doch etwas eindeutiger gehabt! Nur mit deiner obigen Begründung "Wäre dem nämlich so, hätte es sich alle seine Ausführungen, weshalb der Nachweis der aktuellen Gesellschafterstellung im vorliegenden Fall geführt sei, ersparen können." bin ich noch nicht wirklich davon überzeugt, dass unser OLG damit "die erste OLG-Entscheidung ..., welche die Anwendbarkeit des § 899a S.1 BGB bei Anteilsübertragungen (und damit natürlich auch bei Anteilserbfolgen) verneint" abliefern wollte. :oops:

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Das Grundbuchamt hatte seine Beanstandung ausdrücklich darauf gestützt, dass § 899a S.1 BGB bei Anteilsübertragungen nicht gilt. Das OLG hat demgegenüber ausgeführt, dass der Nachweis der Rechtsinhaberschaft am Gesellschaftsanteil durch die entsprechende Behauptung in der notariellen Urkunde geführt sei. Wenn § 899a S.1 BGB gelten würde, müsste aber überhaupt kein solcher Nachweis geführt werden.

    Die weiteren Ausführungen des OLG, dass der Nachweis in der Form des § 29 GBO geführt sei, weil die Behauptung in einer notariellen Urkunde aufgestellt wurde, ist ohnehin nicht nachvollziehbar. Wenn ich zum Notar gehe und zu notarieller Urkunde behaupte, dass mir Dein Auto gehört, ist das dann ein Nachweis oder nur unbeachtliches Geschwätz, das nicht dadurch beachtlicher wird, dass es in einer notariellen Urkunde niedergelegt ist?

  • Überhaupt nicht. Solltest du aber bei einem Grundbuchamt in einem Bezirk eines OLG arbeiten, dass eine Entscheidung getroffen hat, muss man sich überlegen, ob man nicht auch die gleiche Rechtsauffassung teilen sollte , weil man in der Beschwerde dann aufgehoben wird. Bei der BGB Gesellschaft gibt es aber überhaupt kein falsch oder richtig mehr !!! Jeder muss nach seiner Überzeugung die Sache erledigen und mit der Entscheidung des OLG Brandenburg kann ich sehr gut leben.



    Du akzeptierst demnach die bloße Behauptung der Beteiligten für den aktuellen Gesellschafterbetand der GbR, obwohl es dafür keinen Nachweis gibt. Andererseits verlangst Du im Erbrechtsthread

    Erbschein erforderlich?

    einen Erbschein, weil Du Dir nicht sicher bist, ob nicht entgegen der Auslegungsregel des § 2270 Abs.2 BGB von einer fehlenden Wechselbezüglichkeit auszugehen sein könnte.

    Behandelst Du beide "Unsicherheiten" da nicht grundlos etwas unterschiedlich?


  • Ich meine "nein", siehe meinen Beitrag 24 zu "Erbschein erforderlich"

  • Aber für die Wechselbezüglichkeit gibt es eine gesetzliche Auslegungsregel, während es für den Gesellschafterbestand einer bereits existenten Erwerber-GbR -unstreitig- keine gesetzliche Vermutung gibt. Also dürftest Du die GbR keinesfalls eintragen, und wenn Du sie trotzdem einträgst, dürftest Du in der Nachlassfrage "erst recht" keinen Erbschein verlangen. Denn bei der GbR gibt es überhaupt keine Sicherheit, während es bei der Wechselbezüglichkeit jedenfalls eine gesetzliche Auslegungsregel gibt. Wenn Dir letztere "zu unsicher" ist, dann muss etwas, wo es überhaupt keinen Nachweis gibt, erst recht "zu unsicher" sein.

  • Interessant finde ich den letzten Halbsatz des OLG-Beschlusses

    "...das Grundbuchamt angewiesen, den Berichtigungsantrag nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 zurückzuweisen."

    Nun ich denke andere Gründe der Nichteintragung gibt es ja nun zuhauf :teufel:

  • Aber für die Wechselbezüglichkeit gibt es eine gesetzliche Auslegungsregel, während es für den Gesellschafterbestand einer bereits existenten Erwerber-GbR -unstreitig- keine gesetzliche Vermutung gibt. Also dürftest Du die GbR keinesfalls eintragen, und wenn Du sie trotzdem einträgst, dürftest Du in der Nachlassfrage "erst recht" keinen Erbschein verlangen. Denn bei der GbR gibt es überhaupt keine Sicherheit, während es bei der Wechselbezüglichkeit jedenfalls eine gesetzliche Auslegungsregel gibt. Wenn Dir letztere "zu unsicher" ist, dann muss etwas, wo es überhaupt keinen Nachweis gibt, erst recht "zu unsicher" sein.



    Auch ich bin mit der Rechtslage zur BGB Gesellschaft nicht glücklich, aber ich finde es darf und kann nicht sein, dass man die BGB Gesellschaft im Grundbuchverfahren klinisch für Tod erklärt. Natürlich kommt jetzt das Argument, was kann der Grundbuchbeamte dafür, natürlich nichts, aber es ändert an der Sachlage meines Erachtens nichts, dass ich einen Weg zu finden versuche der eine Eintragung zulässt, und dafür bin ich für jede Entscheidung in der Rechtsprechung in diesem Sinne für dankbar.
    zur Erbberichtigung: siehe entsprechenden Tread

  • Es ging mir nur darum, aufzuzeigen, dass man bei der GbR mit zweierlei Maß misst, indem man aufgrund nicht überprüfbarer boßer Behauptungen der Beteiligten Grundbucheintragungen vornimmt, während man in allen anderen Bereichen penibel auf jeden erforderlichen Nachweis und auf jede Formalie achtet.

    Gretchenfrage: Was machst Du mit Deinen von Dir vorgenommenen GbR-Eintragungen, wenn Dein OLG oder der BGH anders als in Deinem Sinne entscheidet?

  • Gretchenfrage: Was machst Du mit Deinen von Dir vorgenommenen GbR-Eintragungen, wenn Dein OLG oder der BGH anders als in Deinem Sinne entscheidet?



    Nach Herrn Cromwell trägt man besser nichts ein und weist zurück, dann ist man auf der "sicheren" Seite.

    Meine Welt ist das auch nicht.

  • Gretchenfrage: Was machst Du mit Deinen von Dir vorgenommenen GbR-Eintragungen, wenn Dein OLG oder der BGH anders als in Deinem Sinne entscheidet?



    Nach Herrn Cromwell trägt man besser nichts ein und weist zurück, dann ist man auf der "sicheren" Seite.

    Meine Welt ist das auch nicht.



    Meine auch nicht, und ich glaube vieler anderer Rechtspfleger auch nicht, und das ist gut so.

    zu Cromwelll: was wäre ...... siehe hierzu § 61 WEG

  • Was hat § 61 WEG damit zu tun? Ich wollte auf die Notwendigkeit der Eintragung von Amtswidersprüchen hinaus, wenn sich die Eintragungen als unzulässig herausstellen.

    Aus einem anderen Thread über Anteilsabtretungen (um hier zu vervollständigen):

    Um es deutlich zu machen, schlage ich vor, dass wir von der GbR weggehen und so tun, als wenn es § 891 BGB nicht gäbe (das ist die gleiche Rechtslage wie bei den Gesellschaftern, wenn § 899a S.1 BGB nicht gilt). Wenn nun ein eingetragener und den Brief besitzender Briefgrundschuldgläubiger die Abtretung seines Rechts bewilligen würde, dann dürfte die Abtretung nicht eingetragen werden, weil -§ 891 BGB gibt es ja nicht- man nicht davon ausgehen kann, dass der Zedent auch tatsächlich Gläubiger ist (die Briefgrundschuld wähle ich deshalb, weil bei ihr ebenso wie beim GbR-Anteil eine Übertragung außerhalb des Grundbuchs möglich ist). Also müsste er nachweisen, dass er Gläubiger ist und das kann er nicht. So weit, so schlecht.

    Wenn man die Abtretung nun trotzdem einträgt, ist klar, dass die hierdurch eingetretene Grundbuchunrichtigkeit glaubhaft ist, weil nicht feststeht, dass der Berechtigte abgetreten hat.

    Genauso, wie außerhalb der GbR alles an der Vermutung des § 891 BGB hängt, so hängt bei den Gesellschaftern alles an derjenigen des § 899a S.1 BGB. Und wenn letztere nicht gilt, ist eben Ende der Fahnenstange.

    Das Hauptproblem scheint mir zu sein, dass man sich nicht klar macht, dass man Grundbucheintragungen (außerhalb der GbR) überhaupt nur wegen der gesetzlichen Vermutung des § 891 BGB vornehmen kann, dass man das aber vergessen hat, weil es selbstverständlich ist. Ruft man sich dies aber wieder ins Gedächtnis zurück, so wird auf einmal klar, welche fatalen Folgen die inhaltliche Beschränkung der Vermutung des § 899a S.1 BGB haben muss. Ohne gesetzliche Vermutung für die Rechtsinhaberschaft auch keine Grundbucheintragung aufgrund einer Verfügung des Eingetragenen!

  • OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2010, Az. 2 W 40/10

    Im Grundbuchberichtigungszwanges nach § 82 S. 1 und 3 GBO ist, wenn eine der als Eigentümer "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragenen Personen verstirbt, nur die rechtsfähige GbR und nicht der oder die einzelnen Gesellschafter der zutreffende Adressat der grundbuchamtlichen Aufforderung.

    Gründe:

    I.

    Die Beteiligten zu 1. und 2. wenden sich gegen die im Verfahren des Grundbuchberichtigungszwanges an sie gerichtete Aufforderung des Grundbuchamtes, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen.

    Als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes, einer Eigentumswohnung in der Seniorenwohnanlage "XY" in H., sind seit dem Jahre 1998 der am (...) geborene P. S. und die am (...) geborene Beteiligte zu 3. "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen. Die Gesellschafter, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in Hamburg lebten, hatten die Gesellschaft durch Vertrag mit Datum vom 20. März 1996 zum Zwecke des Erwerbes und der Vermietung der Wohnung gegründet. Sie waren danach jeder zur Hälfte an der Gesellschaft beteiligt, wobei allein P. S. geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt war.

    Der Vertrag mit Datum vom 20. März 1996 enthält in § 14 eine Bestimmung zu der Möglichkeit, die Gesellschaft mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen, sowie in § 15 eine Bestimmung zum Ausschluss eines Gesellschafters bei vorsätzlicher grober Pflichtverletzung. In § 16 heißt es sodann unter der Überschrift "Ausscheiden aus der Gesellschaft":

    "(1) Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft, so scheidet er aus der Gesellschaft aus.
    (2) Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, wenn ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem Kündigungsrecht des § 725 BGB Gebrauch macht oder ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird. Wird die gegen den Gesellschafter getroffene Maßnahme binnen 6 Monaten wieder aufgehoben, gilt der betroffene Gesellschafter als nicht ausgeschieden.
    (3) Wenn einer der Gesellschafter ausscheidet, geht das Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation auf den anderen Gesellschafter über."

    § 17 des Vertrages enthält zur "Abfindung ausscheidender Gesellschafter" folgende Regelung:

    "(1) Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 738 ff. BGB. Sie ist aus dem Gesellschaftsvermögen zu zahlen; der andere Gesellschafter haftet dafür nicht mit seinem Privatvermögen. Befreiung von den noch nicht fälligen Schulden der Gesellschaft oder Sicherheitsleistung kann der ausscheidende Gesellschafter nicht verlangen.
    (2) (...)" (enthält Regelungen bezüglich der Erstellung der Abfindungsbilanz und der Zahlung des Abfindungsguthabens, Anm. d. Senats)

    In § 18 des Gesellschaftervertrages sind unter der Überschrift "Erbfolge" folgende Bestimmungen enthalten:

    "(1) Die Gesellschafter haben durch Erbvertrag vom 24.04.1996 (UR-Nr. 1131/1996 des hamburgischen Notars ...) einander ihre Gesellschaftsanteile als Vermächtnis zugewendet sowie Ersatz- und Schlußvermächtnisnehmer bestimmt. In dem Erbvertrag ist ein Rücktrittsrecht für den Fall vorgesehen, daß die Parteien länger als sechs Monate getrennt leben.
    (2) Wird das Rücktrittsrecht ausgeübt und ist beim Tode eines Gesellschafters der andere nicht von Todes wegen zur Rechtsnachfolge berufen, finden § 16 Abs. 3 und § 17 entsprechende Anwendung."

    P. S. verstarb am 11. November 2006, nachdem er bis zu seinem Tode mit der Beteiligten zu 3. zusammen gelebt hatte. Er wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts (...) vom 23. März 2007 (870 VI 22/07) von seinen Töchtern, den Beteiligten zu 1. und 2., zu je 1/2 des Nachlasses beerbt.

    Auf eine entsprechende Mitteilung des Nachlassgerichtes hat das Grundbuchamt am 12. März 2007 die Beteiligte zu 1. aufgefordert, binnen vier Wochen einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen und eine Ausfertigung des Erbscheins sowie den Gesellschaftsvertrag vorzulegen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 hat die Beteiligte zu 1. den Gesellschaftsvertrag in Kopie eingereicht und im Übrigen vorsorglich, auch im Namen ihrer Schwester, um Fristverlängerung bis zum 30. September 2007 gebeten, da der betroffene Grundbesitz mit einem Vermächtnis belastet sei und noch Details zu klären seien. Das Grundbuchamt hat daher mit Verfügung vom 14. Mai 2007 lediglich die Frist "6 Monate" notiert. Die Akte ist sodann offensichtlich aus der Fristenkontrolle geraten, ohne dass weiter etwas veranlasst worden oder die Akte dem Rechtspfleger wieder vorgelegt worden ist.

    Mit am 8. Juni 2009 eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. Juni 2009 haben die Beteiligten zu 1. und 2. eine notariell beglaubigte Berichtigungsbewilligung vom 4. Juni 2009 eingereicht (UR-Nr. .../2009 der Notarin H.). Sie bewilligen darin, "..., dass Frau R. R. geb. (...) als alleinige Eigentümerin eingetragen wird".

    Das Gesellschaftsvermögen sei nach § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages mit Datum vom 20. März 1996 im Wege der Anwachsung auf die überlebende Gesellschafterin R. R. übergegangen, nachdem der Gesellschafter P. S. durch Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. R. R. habe nach eigenen Angaben den ihr vermächtnisweise zugewendeten Gesellschaftsanteil des P. S. ausgeschlagen.

    Nachdem der zuständige Rechtspfleger auf den Eingang hin zunächst nur eine Frist notiert hat, hat er den Beteiligten zu 1. und 2. mit Schreiben an ihre Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Oktober 2009 seine Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach § 16 des Gesellschaftsvertrages nicht anwendbar sei. Diese Bestimmung treffe keine Regelung für den Fall des Todes eines Gesellschafters und sei auch nicht über § 18 des Vertrages anzuwenden, der nur den Fall des Rücktritts vom Erbvertrag erfasse. Somit sei R. R. (in Bezug auf den Gesellschaftsanteil) nicht Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Gesellschafters. Rechtsnachfolgerinnen seien die Beteiligten zu 1. und 2., die unter Vorlage des Erbscheins einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen hätten.

    Die Beteiligten zu 1. und 2. haben daraufhin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. November 2009 die Auffassung vertreten, dass § 16 des Vertrages generell eine Regelung für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters treffe und nicht nur für den Fall der Kündigung. Aus den §§ 16 und 18 des Vertrages ergebe sich eindeutig der Wille der Gesellschafter, dass dem Überlebenden von ihnen der Gesellschaftsanteil des Erstversterbenden zufallen solle.

    Mit Schreiben vom 6. November 2009 hat das Grundbuchamt an der bereits geäußerten Rechtsauffassung festgehalten und den Beteiligten zu 1. und 2. Folgendes aufgegeben:

    "Sie erhalten Gelegenheit den Antrag vom 4.6.09 zurückzunehmen, da dieser anderenfalls zurückgewiesen werden müßte. Die Erbinnen werden nochmals aufgefordert einen Grundbuchberichtigungsantrag unter Vorlage des Erbscheins zu stellen. Frist § 18 GBO: 1 Monat."

    Dagegen haben die Beteiligten zu 1. und 2. am 11. November 2009 Beschwerde eingelegt, und zwar ausdrücklich "zunächst nur gegen die Aufforderung der Erbinnen zur Stellung eines Grundbuchberichtigungsantrages". Sie haben ihre Rechtsauffassung erneut ausgeführt und des Weiteren mitgeteilt, dass § 16 des Gesellschaftsvertrages über § 18 zur Anwendung komme, weil die Ausschlagung des Vermächtnisses durch die Beteiligte zu 3. als Vermächtnisnehmerin dem Rücktritt vom Erbvertrag gleich stehe.

    Das Landgericht hat das Schreiben vom 6. November 2009 als Zwischenverfügung angesehen und die Beschwerde dagegen durch den angefochtenen Beschluss vom 18. Januar 2010 zurückgewiesen.

    Dagegen richtet sich das als Beschwerde bezeichnete weitere Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. und 2. vom 24. Februar 2010. Sie vertreten die Auffassung, die Sache habe im Beschwerdeverfahren sogleich nach § 72 GBO n. F. dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt werden müssen, da das Beschwerdeverfahren nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden sei. Der angefochtene Beschluss sei daher schon aus formalen Gründen aufzuheben. Im Übrigen haben die Beschwerdeführerinnen an ihrer Rechtsauffassung zur Sache festgehalten und weiter ausgeführt, dass nach § 18 des Gesellschaftsvertrages die Bestimmungen in §§ 16 Abs. 3, 17 auch dann zur Anwendung kämen, wenn bei Tod eines Gesellschafters der andere "nicht von Todes wegen zur Rechtsnachfolge berufen" sei. Die Ausschlagung des Vermächtnisses führe hier gerade dazu, dass die Beteiligte zu 3. hinsichtlich des Gesellschaftsanteils nicht von Todes wegen zur Rechtsnachfolge berufen sei. Den Fall der Ausschlagung des Vermächtnisses hätten die Vertragschließenden übersehen, so dass dieser aufgrund ergänzender Vertragsauslegung unter § 18 gefasst werden müsse.

    Die Sache ist sodann dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt worden. Der Senat hat der Beteiligten zu 3. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon diese keinen Gebrauch gemacht hat.

    II.

    Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18. Januar 2010 ist als weitere Beschwerde nach §§ 78 ff. GBO a. F. zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, weil das Grundbuchamt im Verfahren des Grundbuchberichtigungszwanges nicht gegen die richtige Adressatin vorgegangen ist.

    1.
    Die weitere Beschwerde ist nach §§ 78 ff. GBO a. F. zulässig; sie ist insbesondere formgerecht eingelegt worden.

    Die Verfahrensvorschriften in der vor dem 1. September 2009 geltenden Fassung sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen auch anwendbar, obwohl das Beschwerdeverfahren erst nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist.

    Maßgeblich für die Frage des anwendbaren Rechts in allen Instanzen ist nach Art. 111 Abs. 1 S. 1, 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG), ob das Verfahren in erster Instanz vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist bzw. seine Einleitung vor diesem Datum beantragt worden ist (vgl. aus der insoweit einhelligen Rechtsprechung nur BGH, FGPrax 2010, S. 102 f.; Senat, Rpfleger 2010, S. 70 f.). Vorliegend ist das Verfahren in erster Instanz vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden.

    Allerdings handelt es sich hier bei dem Gegenstand der Erstbeschwerde, dem Schreiben des Grundbuchamtes vom 6. November 2009, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um eine Zwischenverfügung im Rahmen des im Juni 2009 eingeleiteten Antragsverfahrens.

    Der zuständige Rechtspfleger ist zwar ausweislich der gewählten Formulierung ("Frist § 18 GBO") offenbar selbst von einer Zwischenverfügung ausgegangen. Eine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO liegt indes nur dann vor, wenn dem Antragsteller eine Frist gesetzt wird, innerhalb derer ein Eintragungshindernis behoben werden muss, um eine Zurückweisung des Antrages zu vermeiden. Die Zwischenverfügung dient dazu, einem Eintragungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Dies ist bei beiden Auflagen im Schreiben vom 6. November 2009 nicht der Fall:

    Das Grundbuchamt hat den Beteiligten zu 1. und 2. zum einen anheim gegeben, den Eintragungsantrag vom 4. Juni 2009 zurückzunehmen, da anderenfalls die kostenpflichtige Zurückweisung drohe. Gegen diesen Teil der Verfügung richtet sich die Beschwerde ausdrücklich nicht. Eine Fristsetzung mit dem Ziel der Rücknahme des Antrages wäre im Übrigen gerade keine gesondert anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO (vgl. nur BGH, NJW 1980, S. 2521; BayObLG, NJW-RR 1993, S. 530 f.; NJW-RR 1996, S. 589 f.).

    Zum anderen hat das Grundbuchamt die Beteiligten zu 1. und 2. aufgefordert, einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen, der einen anderen Inhalt als der gestellte vom 4. Juni 2009 hat und die Rechtsnachfolge der Beteiligten zu 1. und 2. als Erbinnen des P. S. berücksichtigt. Auch darin liegt gerade keine Zwischenverfügung im Rahmen des bereits eingeleiteten Antragsverfahrens (das auf eine Berichtigung aufgrund der Bewilligung vom 4. Juni 2009 gerichtet ist). Vielmehr handelt es sich davon unabhängig um eine Maßnahme des Grundbuchberichtigungszwanges nach § 82 GBO. Das Grundbuchamt will die Beteiligten zu 1. und 2. damit erst zu einem Antrag anhalten, den sie gerade nicht zu stellen bereit sind.

    Auch das Verfahren des Grundbuchberichtigungszwanges ist indes bereits vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden, obwohl in dem Schriftsatz vom 4. Juni 2009 ohne Zweifel keine Anregung zu der vom Grundbuchamt ergriffenen Maßnahme zu sehen ist (zur Verfahrenseinleitung im Sinne des Art. 111 FGG-RG bei Amtsverfahren nach Anregung vgl. Senat, Rpfleger 2010, S. 69 f.). Das Grundbuchamt hat das entsprechende Amtsverfahren bereits nach der Mitteilung des Nachlassgerichts im April 2007 eingeleitet. Die Sache war lediglich aus der Fristenkontrolle geraten, nachdem die Beteiligten zu 1. und 2. um Fristverlängerung gebeten hatten.

    2.
    Die weitere Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 78 GBO a. F., 546 ZPO). Die Erstbeschwerde war nicht nur zulässig, da bereits die Einleitung des Verfahrens nach § 82 GBO mit der Beschwerde anfechtbar ist (vgl. nur Böttcher in: Meikel, GBO, 10. Auflage, § 82 Rn. 40; Briesemeister in: Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 10. Auflage, § 82 Rn. 21; Demharter, Grundbuchordnung, 27. Auflage, § 83 Rn. 23; zu möglichen Problemen im Anwendungsbereich des FamFG vgl. OLG München, Beschluss vom 11. März 2010, 34 Wx 23/10, bei juris). Sie hätte auch in der Sache zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Grundbuchamtes führen müssen.

    a.
    Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Beteiligte zu 3. sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht Alleineigentümerin des Grundbesitzes geworden. Vielmehr sei die Gesellschaft nach dem Tode des Gesellschafters P. S. gemäß § 727 BGB aufgelöst worden und die Erbengemeinschaft aus den Beteiligten zu 1. und 2. in der Liquidationsgesellschaft an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters getreten. Eine abweichende Regelung, wonach das Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung auf den anderen Gesellschafter übergeht, hätten die Gesellschafter hier nur für die Fälle der Kündigung und der Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens getroffen. Um im Falle des Todes eines Gesellschafters keine Abfindungsansprüche nach § 17 des Gesellschaftsvertrages i. V. m. § 738 BGB auszulösen, hätten die Gesellschafter einander ihre Gesellschaftsanteile als Vermächtnis zugewandt. Die Regelung in § 18 Abs. 2 des Vertrages gelte nur, wenn einer der Gesellschafter (nach dauerhafter Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft) vom Erbvertrag zurücktreten sollte, und sei nicht auf den Fall der Ausschlagung des Vermächtnisses entsprechend anzuwenden. Diese Situation sei mit der eines Rücktrittes vom Erbvertrag nicht vergleichbar, da die Beteiligte zu 3. mit der Ausschlagung des Vermächtnisses freiwillig auf die Übernahme des Geschäftsanteils des Erblassers verzichtet habe.

    b.
    Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis deshalb nicht stand, weil das Landgericht die Regelung in § 82 S. 1 und 3 GBO (in der seit dem 18. August 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften - ERVGBG) nicht beachtet hat (1). Die Ausführungen zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages sind demgegenüber nicht zu beanstanden (2).

    (1)
    Rechtsgrundlage für die Aufforderung vom 6. November 2009, unter Vorlage des Erbscheins einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen, ist § 82 GBO. Wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, soll das Grundbuchamt nach § 82 S. 1 GBO dem Eigentümer (oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht) die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen.

    Nach § 82 S. 3 GBO in der Fassung des ERVGBG gilt dies entsprechend, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen ist und die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Abs. 2 GBO unrichtig geworden ist. Gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 GBO in der Fassung des ERVGBG sind nämlich bei der Eintragung eines Rechts für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch deren Gesellschafter einzutragen. Diese Vorschriften sind aus Anlass der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. Dezember 2008 zur Grundbuchfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 179, 102) eingefügt worden (vgl. zur Begründung BT-Drucks. 16/13437).

    Hier liegt ein Fall der §§ 82 S. 3, 47 Abs. 2 S. 1 GBO vor. Eingetragene Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus P. S. und der Beteiligten zu 3., und die Eintragung des Gesellschafters P. S. ist durch seinen Tod unrichtig geworden.

    Dass die Eintragung hier so formuliert ist, dass die genannten Personen Eigentümer "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" seien, ist unschädlich. Bei einer derartigen Eintragung musste auch schon vor Geltung der durch das ERVGBG neu gefassten Vorschriften die Gesellschaft als Eigentümerin angesehen werden (BGH, NJW 2006, S. 3716 f.; zu den Übergangsvorschriften bei der Anwendung der Vorschriften des ERVGBG vgl. auch OLG München, DNotZ 2009, S. 680 ff.).

    Da die Gesellschaft als Eigentümerin eingetragen ist und die Verpflichtungen nach § 82 GBO schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung dem Eigentümer aufzuerlegen sind (vgl. zur Person des Adressaten auch Böttcher, a. a. O., § 82 Rn. 27 ff.), kann nur die Gesellschaft Adressatin einer Aufforderung nach § 82 S. 3 GBO sein. Dabei ist es an dieser Stelle noch nicht von Bedeutung, ob die Beteiligten zu 1. und 2. nach Auflösung der Gesellschaft in die Auseinandersetzungsgesellschaft eingetreten sind (so die Auffassung des Grundbuchamtes und des Landgerichts) oder ob ohnehin allein die Beteiligte zu 3. die verantwortliche Eigentümerin ist (so die Auffassung der Beteiligten zu 1. und 2.). Selbst im ersteren Fall ist die an die Beteiligten zu 1. und 2. gerichtete Aufforderung nach § 82 GBO aufzuheben. Als Erbinnen des verstorbenen Gesellschafters können sie nach dem heutigen Verständnis von der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welches in den Vorschriften des ERVGBG zum Ausdruck gekommen ist, nicht persönlich dazu angehalten werden, einen Grundbuchberichtigungsantrag nur für den Gesellschaftsanteil des P. S. zu stellen.

    Daran ändert sich auch nichts, weil etwaige Zwangsmaßnahmen bei Nichtbefolgung der Aufforderung nach § 82 GBO letztlich nur gegen die für die Gesellschaft handelnden Personen verhängt werden können (vgl. nur Zimmermann in: Keidel, FamFG, 16. Auflage, § 35 Rn. 37, bzw. in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Auflage, § 33 Rn. 16). Die Aufforderung nach § 82 S. 3 GBO ist zunächst an die Eigentümerin selbst zu richten.

    (2)
    Für das weitere Vorgehen wird jedoch bereits auf Folgendes hingewiesen:

    Das Grundbuchamt ist gehalten, über den noch offenen Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1. und 2. vom 4. Juni 2009 zu entscheiden. Weiter besteht Anlass, ein Verfahren des Grundbuchberichtigungszwanges nach § 82 S. 3 GBO gegenüber der Gesellschaft einzuleiten.

    Mit dem Antrag vom 4. Juni 2009 begehren die Beteiligten zu 1. und 2. eine Grundbuchberichtigung aufgrund ihrer eigenen Bewilligung vom 4. Juni 2009 (§19 GBO). Insoweit ergeben sich Bedenken bereits aus § 22 Abs. 2 GBO, wonach die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten grundsätzlich nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen darf. Die Zustimmung der von den Beteiligten zu 1. und 2. als Alleineigentümerin angesehenen Beteiligten zu 3. liegt ebenso wenig vor wie eine der in § 22 Abs. 2 GBO genannten Ausnahmen. Insbesondere ist der Unrichtigkeitsnachweis gerade nicht in dem Sinne geführt, dass durch den Tod des P. S. die Beteiligte zu 3. Alleineigentümerin geworden wäre. Eigentümerin ist nach den vorgelegten Unterlagen vielmehr die Auseinandersetzungsgesellschaft bestehend aus den Beteiligten zu 1. und 2. als Erbinnen des P. S. sowie der Beteiligten zu 3.
    Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Gesellschaft durch den Tod des P. S. nach § 727 BGB aufgelöst ist. Das Gesellschaftsvermögen ist nicht im Wege der Anwachsung auf die Beteiligte zu 3. als Alleineigentümerin übergegangen.

    Der Wortlaut des § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach es zu einer Anwachsung kommt, "wenn einer der Gesellschafter ausscheidet", würde zwar isoliert betrachtet und auf den ersten Blick auch eine Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall des Ausscheidens durch Tod zulassen. Dagegen spricht jedoch bereits, dass in § 16 andere Fälle des Ausscheidens explizit geregelt sind, während dies für den Fall des Todes gerade nicht der Fall ist. Dabei ist wegen der verschiedenen Möglichkeiten zur vertraglichen Regelung der Rechtsfolgen bei Tod eines Gesellschafters (nach der gesetzlichen Regelung: Auseinandersetzungsgesellschaft zwischen den überlebenden Gesellschaftern und den Erben des verstorbenen Gesellschafters) eine explizite Regelung dazu zu erwarten. Entsprechend enthält § 18 des Vertrages unter der Überschrift "Erbfolge" eine Sonderregelung für den Fall des Todes eines Gesellschafters, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung der §§ 16 Abs. 3, 17 des Gesellschaftsvertrages führt.

    Nicht allein die Systematik des Gesellschaftsvertrages spricht indes dagegen, dessen § 16 Abs. 3 im vorliegenden Fall anzuwenden. Bei der Auslegung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den Erbvertrag der Gesellschafter allein die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung zu einem sinnvollen Ergebnis führen kann:

    P. S. und die Beteiligte zu 3. haben einen notariellen Erbvertrag geschlossen, wonach sie einander ihre jeweiligen Gesellschaftsanteile als Vermächtnis zugewandt haben. Durch ein Vermächtnis wird nach § 2174 BGB ein schuldrechtlicher Anspruch begründet, nämlich das Recht, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Beschwerter ist dabei nach § 2147 S. 2 BGB mangels anderweitiger Anordnung der Erbe.

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