Diskussion zur GbR-Rechtsprechung ab 18.08.2009

  • Oberlandesgericht Nürnberg (9. Zivilkammer), Beschluss vom 12.11.2010, Az. 9 W 1373/10:

    In der Grundbuchsache
    Gemarkung: Schwandorf, Blatt …
    AG Schwandorf

    Beteiligte:

    1) M. B. , ,
    2) N. A. , ,
    3) H. H. , ,
    4) Z. H. , ,

    Vertretungsberechtigter der Beschwerdeführer zu 1) - 4): Dr. M., …

    erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 9. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Glass, den Richter am Oberlandesgericht Gehr und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann am 12.11.2010 folgenden

    Beschluss

    I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schwandorf vom 21. Mai 2010 aufgehoben.
    Die Sache wird an das Amtsgericht - Grundbuchamt - Schwandorf zur Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 13.04.2010 zurückgegeben.
    II. Der Beschwerdewert wird auf 140.000,00 € festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Die Beschwerdeführer haben mit notarieller Urkunde des Notars Dr. M., R., UR-Nr. …, vom 23. Februar 2010 einen Kaufvertrag über das im Grundbuch des Amtsgerichts Schwandorf von Schwandorf Blatt … eingetragene Grundstück abgeschlossen. Verkäufer sind die im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Beteiligten H. H. und H. Z. . Käufer ist laut Urkunde die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Beteiligten A. N. und B. M., die im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung „A.N./B.M. GbR“ auftritt und von den genannten Gesellschaftern gemeinsam vertreten wird. Der beurkundende Notar Dr. M. hat mit Schreiben vom 23. April 2010 den Vollzug der
    genannten Urkunde im Grundbuch beantragt.

    Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt Schwandorf hält gemäß seiner Zwischenverfügung vom 21. Mai 2010 die Eintragung der GbR nicht für zulässig, da der Nachweis der Vertretungsberechtigung der Beteiligten N. und M. für die bestehende GbR nicht in der Form des § 29 GBO geführt sei und auch nicht geführt werden könne. Ein formloser Wechsel des Gesellschafterbestandes und damit eine Änderung der Vertretungsberechtigung sei jederzeit möglich. Ein Nachweis der aktuellen Vertretungsverhältnisse durch eidesstattliche Versicherung der Gesellschafter sei nicht möglich, da das Grundbuchverfahren mit Ausnahme gesonderter Regelungen die eidesstattliche Versicherung nicht zulasse. Es bleibe deshalb nur die Möglichkeit der Rücknahme des Eintragungsantrags und die Neubeurkundung des Kaufvertrages, wobei in dieser Urkunde die Neugründung der GbR aufzunehmen sei.

    Gegen diese Verfügung hat der beurkundende Notar im Namen der Beteiligten Beschwerde eingelegt mit der der Eintragungsantrag aufrechterhalten wird. Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

    II.

    1. Die an keine Frist gebundene Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts -Grundbuchamt - Schwandorf vom 21. Mai 2010 ist statthaft und in zulässiger Weise eingelegt. Die Zwischenentscheidung ist als Sachentscheidung nach § 71 Abs. 1 GBO anfechtbar. Die Auflage, das der Eintragung entgegenstehende Hindernis zu beseitigen, ist geeignet, die Beteiligten in ihrem Anspruch auf grundbuchamtlichen Vollzug ihres Antrags zu verletzten. Der beurkundende Notar ist zur Einlegung der Beschwerde in Vertretung der Beteiligten berechtigt, § 15 Abs. 2 GBO.

    2. Die zulässige Beschwerde ist bereits deshalb begründet, weil die Zwischenverfügung kein behebbares Eintragungshindernis betrifft. Sie regt die Rücknahme des Eintragungsantrags vom 13.04.2010 an und bringt damit zum Ausdruck, dass dieser Antrag nicht im Grundbuch vollzogen werden kann. Bei dieser Sachlage ist für eine Zwischenverfügung kein Raum (Demharter, Grundbuchordnung, 27. Auflage, Rdnr. 29 zu § 18 GBO). Die Zwischenverfügung vom 21.05.2010 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 13.04.2010 an das Grundbuchamt zurückzugeben. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Zwischenverfügung vom 21.05.2010 ist, kann das Beschwerdegericht über den Eintragungsantrag selbst nicht entscheiden. Dies ist Sache des Grundbuchamtes (Demharter a.a.O. Rdn 15 zu § 77 GBO; BayObLG NJW-RR 1991, 465).

    Im Übrigen besteht das in der Zwischenverfügung vom 21.05.2010 bezeichnete Eintragungshindernis nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsfähigkeit der GbR (NJW 2001, 1056; 2006, 3716) und damit auch ihre Grundbuchfähigkeit anerkannt. Es wurde deshalb die notwendig gewordene Anpassung im Grundbuchrecht vorgenommen, z. B. durch Einfügung des § 899 a BGB, Änderung des § 47 Abs. 2 GBO.

    Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 21.05.2010 widerspricht dieser Rechtslage. Es müsste nach dieser Auffassung eine Neugründung der GbR in notarieller Form erfolgen. Damit wird aber die Eintragung einer bereits bestehenden GbR unmöglich gemacht. Deshalb gestattet die Rechtsprechung bei Würdigung der Eintragungsunterlagen Erfahrungssätze zu verwerten und darüber hinaus ausnahmsweise auch nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesene Tatsachen frei zu würdigen. Der Zweck des § 29 GBO, die Eintragung auf sichere Unterlagen zu gründen, wird dadurch bei verständiger Anwendung nicht gefährdet (Demharter, GBO, 27. Auflage, Rdnr. 63 zu § 29 GBO).

    Ausgangspunkt ist jedoch, worauf der Rechtspfleger beim Grundbuchamt zutreffend hinweist, dass die Eintragungsvoraussetzungen, wozu das Bestehen der Gesellschaft, der Gesellschafterbestand und die Vertretungsbefugnis der GbR gehören, in der Form des § 29 GBO nachzuweisen sind. Hierzu werden in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Der 10. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 8. April 2010, Az. 10 W 277/10) fordert die Vorlage des Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO und die eidesstattliche Versicherung sämtlicher Gründungsgesellschafter hinsichtlich der seit der Gründung der GbR erfolgten Änderungen des Gesellschafterbestandes und der Vertretungsbefugnis.

    Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Beschluss vom 26. Februar 2010, Az. 5 W 371/09) hält die erforderlichen Nachweise grundsätzlich durch den notariellen Kaufvertrag für erbracht, sofern im Urkundeneingang die Gesellschaft, ihre Gesellschafter und die Vertretungsberechtigung bezeichnet werden. Dies reiche - wie der (erneute) Abschluss eines Gesellschaftsvertrages im notariellen Erwerbsvertrag - zum Nachweis gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO aus, solange keine konkrete Veranlassung bestehe, an der Richtigkeit der tatsächlichen Erklärungen der Gesellschafter in der Kaufvertragsurkunde zu zweifeln.

    In der Literatur haben sich hierzu Böttcher (ZNotP 2010, 173, 176; Notar 2010, 222, 226) und Ruhwinkel (MittBayNot 2009, 424) geäußert. Böttcher führt hierzu aus: „Will eine bereits bestehende GbR eine Immobilie erwerben, so bedarf es zum Nachweis von Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung der Handelnden grundsätzlich der Vorlage des öffentlich beglaubigten oder notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die GbR aus allen beim Notar erschienenen Personen besteht und von diesem vertreten wird oder nur einige Gesellschafter erschienen sind und diese behaupten, die Vertreter zu sein. Es muss nämlich die Identität der früher gegründeten GbR mit der nun erwerbenden GbR geprüft werden. Gibt es den Gesellschaftsvertrag nur in Schriftform, so ist die öffentliche Beglaubigung nachzuholen. Sollte der Gesellschaftsvertrag nur mündlich abgeschlossen worden sein, ist in der Urkunde eine Bestätigung der Gründung und Vertretungsregelung aufzunehmen. Die Bezeichnung einer GbR im Urkundseingang eines notariellen Erwerbvertrages unter Angabe ihrer Gesellschafter soll inzidenter die bestätigende Erklärung der Gesellschafter enthalten, dass es die genannte GbR tatsächlich gibt und dass diese gegenwärtig aus den namentlich genannten Gesellschaftern besteht, der Praxis wird eine ausdrückliche Bestätigung empfohlen. Auch wenn § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO bei strenger Auslegung an sich die Beglaubigung oder Beurkundung des Gesellschaftsvertrages selbst fordert, so ist in anderem Zusammenhang anerkannt, dass auch in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO abgegebene Bestätigungs- oder Geständniserklärungen zum grundbuchamtlichen Vollzug ausreichend sein können. Für eine unterschiedliche Behandlung der tatsächlichen Erklärung der Gesellschafter, dass eine GbR mit dem konkret bezeichneten Gesellschafterbestand gegründet worden sei und in dieser Form auch gegenwärtig noch fortbestehe und dem erneuten Abschluss eines Gesellschaftsvertrages in der Kaufvertragsurkunde besteht keine Veranlassung.“

    Ruhwinkel (a.a.O.) hält als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt für ausreichend, wenn die Gesellschafter im notariell beurkundeten Kaufvertrag erklären, dass die Gesellschaft besteht, aus welchen Gesellschaftern sie besteht und wie die Vertretungsbefugnis geregelt ist. Weitere Nachweise durch eidesstattliche Versicherung lehnt er ausdrücklich ab.

    Der Senat schließt sich in Abweichung der Rechtsprechung des 10. Senats der letztgenannten Auffassung an. Es kann, solange kein Anlass zum Zweifel besteht, auch nach Auffassung des Senats für den grundbuchamtlichen Vollzug keinen Unterschied machen, ob die Gesellschafter im notariellen Kaufvertrag die genannten tatsächlichen Erklärungen abgeben oder die Neugründung der GbR beurkunden. Für diese Auffassung spricht weiter, worauf Ruhwinkel (a.a.O.) hinweist, dass bei der Ersteigerung eines Grundstücks durch eine GbR im Zwangsvollstreckungsverfahren vom Vollstreckungsgericht keine weiteren Nachweise gefordert werden, wenn die Erschienenen behaupten, sämtliche Gesellschafter der bietenden GbR zu sein.

    Einen weiteren Nachweis durch eidesstattliche Versicherung hält der Senat für nicht geboten, da § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO lediglich den Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden vorsieht und die eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren außer in gesondert geregelten Ausnahmefällen, z. B. § 35 Abs. 3 Satz 2 GBO, nicht vorgesehen ist (OLG Frankfurt a. Main NJW-RR 1988, 225; Demharter a.a.O. Rdnr. 51 zu § 1 GBO).

    Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Eintragung des Eigentumsübergangs auf die GbR aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 23. Februar 2010 vor.

    Im Urkundseingang ist festgehalten, dass die Beteiligten N. und M. für sich selbst im eigenen Namen und für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung „A.N./B.M. GbR“ in R. auftritt, als deren gemeinsam vertretungsberechtigte Gesellschafter handeln und dass weitere Gesellschafter nicht vorhanden sind. Unter Ziffer II. der genannten Urkunde ist ausgeführt, dass die GbR aus den Beteiligten N. und M. besteht. Damit ist durch die Gesellschafter erklärt, dass die GbR existiert, aus den genannten Beteiligten besteht und von diesen vertreten wird.

    III.

    Eine Kostenentscheidung nach § 81 FamFG ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 30 Abs. 1 KostO.

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    Stellungnahme

    Es erscheint zweifelhaft, ob die vorliegende Entscheidung des OLG Nürnberg den Anforderungen entspricht, die an eine obergerichtliche Entscheidungsfindung zu stellen sind. Der 9. Senat des OLG Nürnberg hält es nicht einmal für nötig, die bis zur Beschlussfassung am 12.11.2010 bereits veröffentlichten abweichenden Entscheidungen des Kammergerichts (drei Beschlüsse), des OLG Hamm, des OLG Rostock und des OLG München (vier Beschlüsse) zu zitieren und sich auch nur ansatzweise mit dieser abweichenden Ansicht auseinanderzusetzen. Der 9. Zivilsenat befindet sich demzufolge entweder nicht mehr auf der Höhe der rechtlichen Zeit oder er ist bewusst nicht auf die abweichende herrschende obergerichtliche Rechtsprechung eingegangen, der sich mittlerweile auch die Oberlandesgerichte Köln, Bamberg und Karlsruhe angeschlossen haben und die demnach mittlerweile von sieben Oberlandesgerichten vertreten wird. Auch das Schrifttum wird vom 9. Zivilsenat nur insoweit zitiert, als es geeignet erscheint, die eigene Ansicht zu bestätigen, nicht aber auch insoweit, als diese Ansicht in der Literatur verworfen wird (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169). „Verschwiegen“ wird des weiteren, dass die vom 9. Zivilsenat vertretene Auffassung nicht nur vom 10. Zivilsenat des OLG Nürnberg, sondern auch vom OLG Oldenburg abgelehnt wird, obwohl dieses nicht die „strenge Linie“ der genannten sieben Oberlandesgerichte verfolgt. Was man von jedem Richter oder Rechtspfleger im Hinblick auf den Inhalt der von ihm abgefassten Entscheidungsgründe erwartet, wenn er über eine aktuelle und offensichtlich höchst umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden hat, sollte man als selbstverständlich auch – und erst recht – von einem Oberlandesgericht erwarten dürfen.

    In der Sache ist der Entscheidung aus den hinlänglich bekannten Gründen nicht zu folgen.

  • OLG Karlsruhe Beschluß vom 8.4.2011, 11 Wx 127/10

    Leitsätze

    1. Im Anwendungsbereich des § 20 GBO müssen dem Grundbuch Existenz und Identität einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Vertretungsberechtigung der für die Gesellschaft handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (Anschluss an Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 2 W 168/09, FGPrax 2010, 123).

    2. Nachträgliche Versicherungen der Beteiligten darüber, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst aus Anlass des Kaufvertrages gegründet worden sei, genügen zur Erfüllung der Form nicht.

    Tenor

    1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Grundbuchamtes Mannheim vom 02. Dezember 2010 - GRG 2726/2010 Mannheim GB (…) - wird zurückgewiesen.

    2. Die Beteiligte Ziff. 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    3. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 81.250 EUR festgesetzt.

    4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe

    I.

    1 Mit notariellem Kaufvertrag vom 02.07.2010 verkaufte die Beteiligte Ziff. 1 an die Beteiligte Ziff. 2 die im Grundbuch von Mannheim Nr. (…) eingetragene Wohnungseigentumseinheit verbunden mit einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gebäude- und Freifläche (…) in Mannheim verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 22 bezeichneten Wohneinheit sowie den dazugehörigen Pkw-Einstellplatz. In diesem notariellen Vertrag erklärten die Erschienenen zu 2, die Eheleute H., an Eides Statt, dass sie die alleinigen Gesellschafter der „H. Familien Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ seien. Im Anschluss steht folgende Textpassage:
    2 „Die GbR wurde von den Eheleuten H.geb S. und Dr. J. H. mit Urkunde-Nr. (…) des amtierenden Notars vom 16.12.2009 errichtet; Ch., C. und T. H. wurden mit Vereinbarung vom heutigen Tag als weitere Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen“.

    3 Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Kaufgegenstandes bewilligte der Verkäufer und beantragte der Käufer nach § 11 dieses Vertrages die Eintragung einer Vormerkung gem. § 883 BGB zugunsten des Käufers.

    4 Am 17.08.2010 beantragte der beurkundende und hier die Beteiligten Ziff. 2 vertretende Notar die Eintragung der Auflassungsvormerkung nebst Rangvorbehalt.

    5 Mit Schriftsatz vom 26.08.2010 legte der Notar dem Grundbuchamt die beglaubigte Abschrift eines notariellen Gesellschaftsvertrages zwischen Frau K. H. und Herrn J. H. vor, mit der diese eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Geschäftsbezeichnung „H. Familien Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ mit Sitz in L. errichteten, Gesellschafter der Gesellschaft seien die Eheleute mit einer Beteiligungsquote von jeweils 50 %, beide seien für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft zur uneingeschränkten Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, sie seien einzelvertretungsberechtigt.

    6 Darüber hinaus stellte der Notar als „offensichtliche Unrichtigkeit“ klar, dass auf Seite 2 des Kaufvertrages vergessen worden sei, folgenden Nebensatz zu streichen:

    7 „Ch., C. und T. H. wurden mit Vereinbarung vom heutigen Tage als weitere Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen“.

    8 Diese Formulierung stamme noch aus einem vorherigen Vertragsentwurf, bei welchem vorgesehen gewesen sei, diese Personen in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufzunehmen. Die bewilligte Erwerbsvormerkung wurde vom Grundbuchamt am 28.09.2010 in das Grundbuch eingetragen.

    9 Mit Schriftsatz vom 25.11.2010 überreichte der Notar eine weitere Ausfertigung des Kaufvertrages vom 02.07.2010, in der sich auch die oben zitierte Passage zur Aufnahme der weiteren Gesellschafter befand. Unter Vorlage einer Pfandhaftentlassung und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes stellte er den Antrag auf Löschung eines Rechts in Abteilung III Nr. 3 sowie Eintragung der Eigentumsumschreibung Zug um Zug gegen Löschung der Auflassungsvormerkung.

    10 Das Grundbuchamt Mannheim hat mit Beschluss vom 02.12.2010 diese Anträge auf Eintragung kostenpflichtig zurückgewiesen.

    11 Es hat ausgeführt, dass im Rahmen des § 20 GBO Existenz und Identität der erwerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden müssten. Eine Erklärung der Beteiligten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nicht ausreichend, selbst dann nicht, wenn eine eidesstattliche Versicherung abgegeben worden sei. Im vorliegenden Fall habe die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als unverwechselbares Rechtssubjekt identifiziert werden können, die bloße Angabe der Gesellschafter genüge zur eindeutigen Bestimmung der Identität nicht. Weiterhin ergäben sich weder die Existenz noch die Vertretungsverhältnisse aus der Eintragung der Auflassungsvormerkung. Die Vermutung gem. § 899 a BGB gelte nämlich nur in Ansehung eines eingetragenen Rechts, also nicht aus einer Auflassungsvormerkung. Demnach sei der Erwerb von Grundbesitz durch eine schon bestehende GbR bis zu einer Änderung des geltenden Rechts nicht möglich.

    12 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2.

    13 Sie wird damit begründet, dass die Unmöglichkeit des Erwerbs von Grundeigentum durch eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts in unüberbrückbarem Widerspruch zu ihrer vom Gesetzgeber anerkannten Grundbuchfähigkeit stehe. Insbesondere stehe die uneingeschränkte Ablehnung der Nachweismöglichkeiten durch eidesstattliche Versicherungen für das Fortbestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem nach wie vor gleichen Gesellschafterbestand in Widerspruch zu der in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannten Beweiserleichterung für den Nachweis negativer Tatsachen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Saarbrücken wird ausgeführt, dass beim Erwerb durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der erforderliche Nachweis zum Bestehen der Gesellschaft und zum aktuellen Gesellschafterbestand durch den notariellen Kaufvertrag als öffentliche Urkunde erbracht werden könne. Der Nachweis könne durch die entsprechende Betätigungserklärung der Beteiligten in der notariellen Kaufvertragsurkunde erbracht werden. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bindung des Grundbuchamtes an eine Gerichtsentscheidung, in deren Rubrum die Gesellschaft bürgerlichen Rechts genannt werde, sei abzuleiten, dass hier der Nachweis durch einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages geführt werden könne. Sofern es keine Anhaltspunkte für entsprechende Veränderungen gebe, sei der durch diese Urkunde geführte Nachweis als hinreichend anzusehen. Im Streitfall habe die erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Vorlage des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages und durch die in Form des § 29 Abs. 1 GBO in der Erwerbsurkunde abgegebenen Erklärungen, deren Richtigkeit an Eides Statt zur Vorlage beim zuständigen Grundbuchamt versichert worden sei, die entsprechenden Nachweise in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erbracht.

    14 Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.12.2010 nicht abgeholfen.

    II.

    15 Die gem. §§ 71 Abs. 1, 73 i.V.m. § 15 Abs. 2 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

    16 Die Auflassung an die Beteiligte Ziff. 2 ist nicht eintragungsfähig.

    17 1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann aufgrund ihrer Teilrechtsfähigkeit unter ihrem Namen Grundeigentum erwerben und als solche grundsätzlich in das Grundbuch eingetragen werden (BGH Urteil vom 25.09.2006 - II ZR 218/05, NJW 2006, 3716; BGH Beschluss vom 04.12.2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 ff.). Dies ergibt sich auch aus den gesetzlichen Regelungen des § 899 a BGB sowie von § 47 Abs. 2 GBO und § 15 GBV, die durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERVGBG vom 11.08.2009 - BGBl. I 2713) eingeführt bzw. geändert worden sind.

    18 2. Dennoch hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zu Recht abgelehnt.

    19 Wenn eine - nach Darstellung der Beteiligten - bereits existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundeigentum erwerben will, müssen die Existenz und Identität sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2010 - 20 W 194/10 -, Juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2010 - 10 W 277/10, ZIP 2010, 1344 f.; OLG Oldenburg Beschluss vom 09.08.2010 - 12 W 158/10, ZfIR 2010, 723 f.; OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2010 - 2 Wx 26/10, Juris; OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2010 - 2 Wx 137/10, FGPrax 2011, 13 ff.; OLG Saarbrücken Beschluss vom 26.02.2010 - 5 W 371/09, DB 2010, 776 f.; OLG Hamm Beschluss vom 02.11.2010 - 15 W 440/10, ZIP 2010, 2245 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2011 - 3 W 176/10, Juris; OLG München Beschluss vom 20.07.2010 - 34 Wx 63/10, ZIP 2010, 1496 ff; OLG Schleswig Beschluss vom 09.12.2009 - 2 W 168/09, NotBZ 2010, 296 f.; Brandenburgisches OLG Beschluss vom 07.10.2010 - 5 Wx 77/10, NotBZ 2010, 459; Böttcher NJW 2011, 825 [833.]).

    20 3. Umstritten ist allerdings, wie der Nachweis dieser Voraussetzungen gem. § 29 GBO geführt werden kann, da der nach § 32 GBO durch einen Handelsregisterauszug zu führende Nachweis für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht eröffnet ist.

    21 Nach überwiegender Auffassung ist jedenfalls dann, wenn in der notariellen Erwerbsurkunde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst gegründet und namens dieser die Auflassung entgegen genommen wird, der erforderliche Nachweis in der Regel mit Vorlage dieser Urkunde erbracht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2010 - 10 W 277/10, ZIP 2010,1344 f.; OLG Saarbrücken Beschluss vom 26.02.2010 - 5 W 371/09, DB 2010, 776 f., OLG Hamm Beschluss vom 02.11.2010 - 15 W 440/10, ZIP 2010, 2245 ff.; OLG München - Beschluss vom 20.07.2010 34 Wx 63/10, ZIP 2010, 1496 ff.; Böttcher NJW 2011, 825 [833.]).

    22 Ob die Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch auch dann erreicht werden kann, wenn diese nicht ausdrücklich und zeitgleich in der Kaufvertragsurkunde gegründet wird, ist dagegen in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten:

    23 a) Nach einer Auffassung kann der erforderliche Nachweis zum Bestehen der Gesellschaft und zum aktuellen Gesellschafterbestand auch durch einen notariellen Kaufvertrag als öffentliche Urkunde im Sinn des § 29 Abs. 1 GBO erbracht werden, auch wenn dieser selbst die Vereinbarung eines Gesellschaftsvertrages nicht enthält, aber - auch inzidenter - die bestätigenden Erklärungen der Gesellschafter enthält, dass es die genannte Gesellschaft des bürgerlichen Rechts tatsächlich gibt und dass diese gegenwärtig aus den namentlich genannten Gesellschaftern besteht (OLG Saarbrücken Beschluss vom 26.02.2010 - 5 W 371/09 - DB 2010, 776 f.). In anderem Zusammenhang sei es nämlich allgemein anerkannt, das auch in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO abgegebene „Bestätigungs- oder Geständniserklärungen“ zum grundbuchrechtlichen Nachweis ausreichend sein könnten. Sei eine Eintragungsvoraussetzung - hier die positive Tatsache einer Einigung einschließlich der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft - nachgewiesen, müsse dem Grundbuchamt nicht darüber hinaus nachgewiesen werden, dass sich diese Voraussetzungen nicht geändert hätten (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.07.2010 - 12 W 133/10, ZIP 2010, 1846 f.). Bei Fehlen solcher Bestätigungserklärungen im Kaufvertrag könnten die erforderlichen Nachweise in Form eines beglaubigten Gesellschaftsvertrages und eidesstattlicher Versicherungen der Gesellschafter über das unveränderte Fortbestehen des Gesellschafterbestandes und die Vertretungsberechtigung der Handelnden erbracht werden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.08.2010 12 W 158/10, ZfIR 2010, 723 f.).

    24 b) Nach anderer Auffassung (Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss vom 08.04.2010 - 10 W 277/10, ZIP 2010,1344 f.) genügt die Vorlage des notariellen Kaufvertrages als Nachweis nicht, da die im Kaufvertrag erfolgte Bestätigung der Gesellschafter allein die behauptete Existenz der gegründeten Gesellschaft nicht in grundbuchmäßiger Form zu belegen vermag. Allerdings könne der Nachweis, dass die im notariellen Kaufvertrag bezeichnete Gesellschaft weiterhin existiert und von den handelnden Personen wirksam vertreten worden ist, durch die Vorlage des Gesellschaftsvertrages und eidesstattlicher Versicherungen der Gesellschafter erbracht werden (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 14.09.2010 - 3 W 100/10, ZIP 2011, 473).

    25 Auch das Oberlandesgericht Frankfurt wendet sich dagegen, die Eintragung einer erwerbenden bereits existierenden Gesellschaft grundsätzlich von der Neugründung im notariellen Erwerbsvertrag abhängig zu machen (vgl. Beschluss vom 17.06.2010 - 20 W 195/10 -, Juris). Die Vorlage eines notariellen Erwerbsvertrages mit ausdrücklichen Erklärungen der Gesellschafter der erwerbenden Gesellschaft zu deren Identität und Existenz und Vertretungsberechtigung neben einer eidesstattlichen Versicherung und der Vorlage des korrespondierenden Gesellschaftsvertrages in öffentlich beglaubigter Form hält es als Nachweis für ausreichend.

    26 c) Nach Auffassung der Oberlandesgerichte München (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.07.2010 - 34 Wx 63/10, ZIP 2010, 1496 ff.), Hamm (Beschluss vom 02.11.2010 - 15 W 440/10, ZIP 2010, 2245), Köln (Beschluss vom 29.11.2010, 2 Wx 26710, Juris) und Bamberg (Beschluss vom 09.02.2011 - 3 W 176/10, Juris) ist - abgesehen von der Neugründung in der Erwerbsurkunde - ein Erwerb durch eine bereits existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts derzeit nicht möglich. Existenz und Vertretungsberechtigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können nach dieser Auffassung lediglich durch den Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrages in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft nachgewiesen werden.

    27 Danach konkretisiere § 29 Abs. 1 GBO das grundbuchverfahrensrechtliche Legalitätsprinzip. Der Grundbuchinhalt solle nach Möglichkeit mit der wirklichen Rechtslage in Einklang gehalten und die dem Grundbuchsystem immanente Gefahr eines Rechtsverlustes des sachlich Berechtigten durch einen redlichen Erwerb seitens eines Dritten aufgrund des von unrichtigen Grundbucheinträgen ausgehenden Rechtsscheins minimieren. Es stehe nicht im Belieben des Grundbuchamtes, ob die Formvorschrift bei Eintragung eingehalten werde oder nicht, vielmehr habe dieses stets die Beachtung der in § 29 GBO verlangten Förmlichkeiten durchzusetzen. Die tatsächliche Erklärung von Beteiligten im Erwerbsvertrag stelle keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem konkret bezeichneten Gesellschafterbestand gegründet worden sei und in dieser Form auch gegenwärtig noch fortbestehe. Die Beweiskraft der notariellen Urkunde umfasse nämlich nicht die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung.

    28 Es stehe auch nicht fest, dass die Bestätigungserklärung tatsächlich von den aktuellen vertretungsberechtigten Gesellschaftern stamme.

    29 Der vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 04.12.2008 (V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 ff.) hervorgehobene Grundsatz der dienenden Funktion des Grundbuchrechts im Verhältnis zum materiellen Recht könne nicht gesetzlich verankerte grundbuchrechtliche Prinzipien außer Kraft setzen. Von der Formstrenge des § 29 GBO gebe es zwar seit jeher anerkannte Ausnahmen, derartige Fälle erleichterter Beweiswürdigung beträfe nur tatbestandlich umrissene, zahlenmäßig verhältnismäßig seltene Vorgänge, die bei verständiger Anwendung den Zweck des § 29 GBO, die Eintragung auf sichere Unterlagen zu gründen, nicht gefährdeten.

    30 Von der Formstrenge könne hingegen für Auflassungen an die erst von der Rechtsprechung als teilrechtsfähig erkannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts als im Rechtsleben häufig vorkommende Grundform personenrechtlicher Zusammenschlüsse nicht abgesehen werden. Dies gelte umso mehr, als etwa §§ 32, 33 GBO ausdrücklich regelten, in welcher Form andere natürliche Personen und Gesellschaften erleichterte Grundbuchnachweise erbringen könnten und damit der sonst grundsätzlich notwendige Nachweis in der Form des § 29 GBO abgeschwächt werde. Mit einem an sich zum grundbuchtauglichen Nachweis geeigneten Gesellschaftsvertrag könne zum späteren Zeitpunkt der Nachweis der Vertretung nicht mehr geführt werden, auch wenn keine konkreten Zweifel am Fortbestand ersichtlich seien (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.08.2010 - 34 Wx 98/10, ZfIR 2010, 721 ff.). Es lasse sich nämlich nie ausschließen, dass weitere - nicht nur von demselben Notar beurkundete - Änderungen stattgefunden hätten. In diesem Zusammenhang könne es auch keine Rolle spielen, dass es sich bei der Erwerberin um eine auf Bestand angelegte Familiengesellschaft handle. Zwischen solchen und ihr auf Wechsel angelegten Gesellschaften mit Immobilienbestand sei nicht zuverlässig abzugrenzen, wie es auch kein sicheres Kriterium bilde, ob die Gesellschaft in ihrer Zusammensetzung familiär oder anonym geprägt sei. Die Lücke im urkundlichen Nachweis könne auch nicht durch eine etwa abzugebende eidesstattliche Versicherung der Gesellschafter geschlossen werden. Die eidesstattliche Versicherung sei keine im Grundbuchverfahrensrecht allgemein zugelassenes Nachweismittel (vgl. dazu und zum Folgenden OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010 - 15 W 440/10, ZIP 2010, 2245 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2010 - 2 Wx 137/10, FGPrax 2011, 13 ff.). Das ergebe sich aus der in § 29 Abs. 1 GBO ausgesprochenen Beweismittelbeschränkung. Allerdings sei für eng begrenzte Ausnahmefälle anerkannt, dass auch im Grundbucheintragungsverfahren Lücken des urkundlichen Nachweises durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden könnten. Dabei handele es sich insbesondere um den Ausschluss von Negativtatsachen bei der Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge. Eine Übertragung auf die Eintragung einer erwerbenden bereits existierenden BGB-Gesellschaft würde aber die Tür zu einer Entwicklung öffnen, die unter dem Gesichtspunkt einer Anwendung der Grundsätze für vergleichbare Sachverhalte in immer weitergehendem Umfang in das Grundbucheintragungsverfahren nicht urkundliche Beweismittel einführen und damit eine Erosion des bewährten, der Sicherheit des Grundbuchverkehrs dienenden Verfahrensrechtes einleiten würde. Das Grundbuchverfahrensrecht könne trotz seiner dienenden Funktion nicht die Lücken füllen, die der Gesetzgeber offen gelassen habe, ohne seine Grundstrukturen aufzugeben.

    31 Auch der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung aufgrund ihrer überzeugenderen Argumentation an. Die Überlegungen, den Nachweis durch eidesstattliche Versicherungen und vor dem Notar erklärte Bestätigungserklärungen zum Fortbestand der Gesellschaft und der Vertretungsberechtigung sind rein ergebnisorientiert von der Zielsetzung getragen, der teilrechtsfähigen bereits existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts den unproblematischen Erwerb von Grundeigentum zu ermöglichen. Dabei wird - worauf insbesondere das Oberlandesgericht München zutreffend hingewiesen hat - nach Überzeugung auch des Senats eine Erosion des die Sicherheit des Grundbuchverkehrs - und damit des materiellen Rechts - gewährleistenden Verfahrensrechts eingeleitet. Dies hinzunehmen, besteht keine Veranlassung. Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebietet es nicht, sie natürlichen und juristischen Personen und den registerfähigen Personengesellschaft in jeder Hinsicht gleichzustellen; es gibt Aufgaben mit Anforderungen, denen zwar natürliche und juristische Personen und auch registerfähige Personenhandelsgesellschaften genügen können, wegen ihrer strukturellen Unterschiede zu diesen aber nicht die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, Rn 10).

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (26. April 2011 um 14:59) aus folgendem Grund: Die im Leitsatz 1 genannte Entscheidung des OLG Saarbrücken stammt zutreffend vom OLG Schleswig.

  • 32 Angesichts der mit der Aufgabe formeller Anforderungen im Grundbuchrechtsverkehr verbundenen Gefahren muss es der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben, ob er diese zur Erleichterung des Grundbuchverkehrs mit Gesellschaften bürgerlichen Rechts hinzunehmen bereit ist.

    33 4. Ein Nachweis kann hier auch nicht durch die Vermutungswirkung des § 899 a BGB aufgrund der bereits eingetragenen Erwerbsvormerkung für die Beteiligte Ziff. 2 geführt werden. Existenz und Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich nämlich nicht bereits aus der einseitig bewilligten Eintragung der Eigentumsvormerkung. § 899 a BGB erlaubt die Vermutung nur in Ansehung des eingetragenen Rechts, d.h. für Rechtshandlungen mit unmittelbarem Bezug auf den Eintragungsgegenstand, also das jeweils verzeichnete Grundstücksrecht. § 899 a BGB gilt zwar auch für die Vormerkung, jedoch wiederum nur in Ansehung der Vormerkung, um z.B. deren Löschung aufgrund von Bewilligungen durch die eingetragenen Gesellschafter zu ermöglichen (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.07.2010 - 34 Wx 63/10, ZIP 2010, 1496 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 09.12.2009 - 2 W 168/09, NotBZ 2010, 113 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2010 - 2 Wx 26/10, Juris). Dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 899a BGB eine begrenzte Regelung zum Grundbuchverkehr der Gesellschaften bürgerlichen Rechts getroffen hat, obwohl ihm zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit seit längerem bekannt war, kann eher als Indiz dafür gelten, dass eine über den § 899a BGB hinausgehende Erleichterung des Grundbuchverkehrs mit solchen Gesellschaften unter Verzicht auf Formvorschriften des formellen Grundbuchrechts nicht beabsichtigt war.

    34 5. Dass ein Erwerb von Immobilien durch bereits existierende Gesellschaften bürgerlichen Rechts deutlich erschwert wird, bis es dem Gesetzgeber hier gelungen sein wird, Klarheit zu schaffen (vgl. auch Krüger NZG 2010, 801), begegnet auch gemessen an Art. 14 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    35 a) Im Hinblick auf Grundrechtspositionen der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist darauf zu verweisen, dass es ihnen freisteht, nach dem Gesetz zwischen zahlreichen Gesellschaftsformen auszuwählen und ggf. eine auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränkte Personenhandelsgesellschaft zu gründen, die dann die für den Grundbuchverkehr erforderliche Registerpublizität erlangen kann. Darüber hinaus bietet der zugegebenermaßen umständliche Weg über eine Neugründung im Erwerbsvertrag eine weitere Möglichkeit, der BGB-Gesellschaft zum Erwerb von Immobilieneigentum zu verhelfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010 - 15 W 440/10, ZIP 2010, 2245).

    36 b) Nichts Anderes gilt, wenn darauf abgestellt wird, dass einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, da sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfähig ist, wie den Personenhandelsgesellschaften das Grundrecht auf Eigentum zusteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02, NJW 2002, 3533). Nachdem - wie bereits dargestellt - der Erwerb von Immobilieneigentum für eine BGB-Gesellschaft nicht ausgeschlossen, sondern de lege lata nur mit etwas größerem Aufwand verbunden ist als etwa bei Personenhandelsgesellschaften, und aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht abgeleitet werden kann, dass jeglicher Form von Gesellschaft, die das Gesetz zulässt, in gleicher Form und Leichtigkeit der Zugang zum Erwerb von Immobilieneigentum ermöglicht werden müsste, kann eine Grundgesetzwidrigkeit des derzeitigen Rechtszustandes nicht festgestellt werden. Der für die Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu betreibende größere Aufwand ist letztlich die Kehrseite dessen, dass für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erheblich geringerer formeller Aufwand betrieben werden muss als etwa für die Errichtung einer Personenhandels- oder Kapitalgesellschaft.

    37 6. Selbst wenn man mit einem Teil der Oberlandesgerichte die Vorlage eines Bestätigungserklärungen enthaltenden Erwerbsvertrages, die Vorlage eines notariellen Gesellschaftsvertrages sowie die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen der Gesellschafter ausreichen lassen würde, wäre im Streitfall der begehrten Eintragung kein Erfolg beschieden. In dem vorgelegten Erwerbsvertrag haben die Eheleute H. nämlich sich widersprechende Erklärungen abgegeben, indem sie einerseits versicherten, sie seien die alleinigen Gesellschafter der Beteiligten Ziff. 2 und anschließend erklärten, dass drei weitere Gesellschafter mit Vereinbarung vom Tage dieser Erklärung in die Gesellschaft aufgenommen worden seien. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hier - wie vom Notar schriftsätzlich dargestellt - um ein bedauerliches Versehen in Form einer unterlassenen Korrektur eines früheren Vertragsentwurfes handelt, doch ändert diese Erklärung des Notars nichts daran, dass die für das Grundbuchamt maßgeblichen Erklärungen der möglichen Gesellschafter sich widersprechen und von den Erklärenden nicht berichtigt worden sind.

    III.

    38 Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO.

    39 Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO nach dem Wert des aufgelassenen Wohnungseigentums, der sich hier nach dem Kaufpreis bemisst (§ 19 KostO).

    IV.

    40 Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO).

  • OLG Karlsruhe Beschluß vom 8.4.2011, 11 Wx 128/10 (= # 498, hier aber neu formatiert):

    Leitsätze

    1. Im Anwendungsbereich des § 20 GBO müssen dem Grundbuch Existenz und Identität einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Vertretungsberechtigung der für die Gesellschaft handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (Anschluss an Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 2 W 168/09, FGPrax 2010, 123).

    2. Nachträgliche Versicherungen der Beteiligten darüber, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst aus Anlass des Kaufvertrages gegründet worden sei, genügen zur Erfüllung der Form nicht.

    3. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der notarielle Kaufvertrag nachträglich um eine Klausel ergänzt wird, wonach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst anlässlich des Kaufs errichtet worden sei.

    Tenor

    1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Grundbuchamtes Mannheim vom 24. November 2010 - IV GRG 2243/2010 GB (…) - wird zurückgewiesen.

    2. Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    3. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf EUR 110.000 festgesetzt.

    4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe

    I.

    1 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die ablehnende Entscheidung des Grundbuchamtes über einen Antrag auf Eigentumsumschreibung.

    2 Die Beteiligte zu 2 ist als Eigentümerin mehrerer Wohnungen und Garagen in M. eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 16. Juni 2010 veräußerte sie diese an „die Firma O. Beteiligungs GmbH und Frau J. K. - in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Auf der Grundlage des Vertrages beantragte der Urkundsnotar am 15. Oktober 2010 im Namen beider Vertragsparteien die Eigentumsumschreibung. Am 28. Oktober 2010 reichte der Notar eine notariell beglaubigte Erklärung nach, nach der die GmbH aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden und Frau M. P. als Gesellschafterin eingetreten sei.

    3 Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Existenz und Identität der schon existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen müssten in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Eine Erklärung der Beteiligten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft reiche nicht aus; das gelte selbst dann, wenn eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde.

    4 Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die vom antragstellenden Notar eingelegte Beschwerde. Das Grundbuchamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um eine bereits existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Tatsächlich sei diese erst anlässlich des Kaufvertrages gegründet worden. Einen Gründungsvorgang oder sonstige Aktivitäten der Gesellschaft vor dem Grundstückserwerb habe es nicht gegeben.

    5 Am 27. Dezember 2010 errichteten die Verkäuferin, die GmbH und Frau K. eine Nachtragsurkunde, mit der der Kaufvertrag um folgende Bestimmung ergänzt wurde:

    6 „Wir ergänzen deshalb hiermit den vorstehenden Kaufvertrag in der Weise, dass der Verkäufer den vorgenannten Grundbesitz an den Käufer, die Firma O. GmbH und Frau J. K. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verkauft und die erwerbende GbR bisher nicht bestand sondern mit und anlässlich des Kaufvertrages gegründet worden ist. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag besteht nicht; beide Gesellschafter vertreten die Gesellschaft gemeinsam.“

    7 Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Erwerbsurkunde seien keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst anlässlich des Kaufvertrages gegründet worden sei. Die Nachtragsurkunde ändere hieran nichts. Die handelnden Erwerber könnten nicht nachweisen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts neu gegründet worden sei, noch bestehe, die identische Gesellschaft durch die Erklärenden nun vertreten werde und der Gesellschafterbestand sich zwischenzeitlich nicht geändert habe.

    8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Eintragungsunterlagen und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

    II.

    9 Die Beschwerde ist nicht begründet.

    10 Die gem. §§ 71 Abs. 1, 73 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Auflassung an die Beteiligte zu 1 ist nicht eintragungsfähig.

    11 1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann aufgrund ihrer Teilrechtsfähigkeit unter ihrem Namen Grundeigentum erwerben und als solche grundsätzlich in das Grundbuch eingetragen werden (BGH Urteil vom 25.09.2006 - II ZR 218/05, NJW 2006, 3716; BGH Beschluss vom 04.12.2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 ff.). Dies ergibt sich auch aus den gesetzlichen Regelungen des § 899 a BGB sowie von § 47 Abs. 2 GBO und § 15 GBV, die durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERVGBG vom 11.08.2009 - BGBl. I 2713) eingeführt bzw. geändert worden sind.

    12 2. Dennoch hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zu Recht abgelehnt.

    13 Wenn eine - nach Darstellung der Beteiligten - bereits existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundeigentum erwerben will, müssen die Existenz und Identität sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2010 - 20 W 194/10 -, Juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2010 - 10 W 277/10, ZIP 2010, 1344 f.; OLG Oldenburg Beschluss vom 09.08.2010 - 12 W 158/10, ZfIR 2010, 723 f.; OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2010 - 2 Wx 26/10, Juris; OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2010 - 2 Wx 137/10, FGPrax 2011, 13 ff.; OLG Saarbrücken Beschluss vom 26.02.2010 - 5 W 371/09, DB 2010, 776 f.; OLG Hamm Beschluss vom 02.11.2010 - 15 W 440/10, ZIP 2010, 2245 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2011 - 3 W 176/10, Juris; OLG München Beschluss vom 20.07.2010 - 34 Wx 63/10, ZIP 2010, 1496 ff; OLG Schleswig Beschluss vom 09.12.2009 - 2 W 168/09, NotBZ 2010, 296 f.; Brandenburgisches OLG Beschluss vom 07.10.2010 - 5 Wx 77/10, NotBZ 2010, 459; Böttcher NJW 2011, 825 [833.]).

    14 3. Umstritten ist allerdings, wie der Nachweis dieser Voraussetzungen gem. § 29 GBO geführt werden kann, da der nach § 32 GBO durch einen Handelsregisterauszug zu führende Nachweis für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht eröffnet ist.

    15 Nach überwiegender Auffassung ist jedenfalls dann, wenn in der notariellen Erwerbsurkunde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst gegründet und namens dieser die Auflassung entgegen genommen wird, der erforderliche Nachweis in der Regel mit Vorlage dieser Urkunde erbracht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2010 - 10 W 277/10, ZIP 2010,1344 f.; OLG Saarbrücken Beschluss vom 26.02.2010 - 5 W 371/09, DB 2010, 776 f., OLG Hamm Beschluss vom 02.11.2010 - 15 W 440/10, ZIP 2010, 2245 ff.; OLG München - Beschluss vom 20.07.2010 34 Wx 63/10, ZIP 2010, 1496 ff.; Böttcher NJW 2011, 825 [833.]).

    16 Ob die Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch auch dann erreicht werden kann, wenn diese nicht ausdrücklich und zeitgleich in der Kaufvertragsurkunde gegründet wird, ist dagegen in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten:

    17 a) Nach einer Auffassung kann der erforderliche Nachweis zum Bestehen der Gesellschaft und zum aktuellen Gesellschafterbestand auch durch einen notariellen Kaufvertrag als öffentliche Urkunde im Sinn des § 29 Abs. 1 GBO erbracht werden, auch wenn dieser selbst die Vereinbarung eines Gesellschaftsvertrages nicht enthält, aber - auch inzidenter - die bestätigenden Erklärungen der Gesellschafter enthält, dass es die genannte Gesellschaft des bürgerlichen Rechts tatsächlich gibt und dass diese gegenwärtig aus den namentlich genannten Gesellschaftern besteht (OLG Saarbrücken Beschluss vom 26.02.2010 - 5 W 371/09 - DB 2010, 776 f.). In anderem Zusammenhang sei es nämlich allgemein anerkannt, das auch in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO abgegebene „Bestätigungs- oder Geständniserklärungen“ zum grundbuchrechtlichen Nachweis ausreichend sein könnten. Sei eine Eintragungsvoraussetzung - hier die positive Tatsache einer Einigung einschließlich der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft - nachgewiesen, müsse dem Grundbuchamt nicht darüber hinaus nachgewiesen werden, dass sich diese Voraussetzungen nicht geändert hätten (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.07.2010 - 12 W 133/10, ZIP 2010, 1846 f.). Bei Fehlen solcher Bestätigungserklärungen im Kaufvertrag könnten die erforderlichen Nachweise in Form eines beglaubigten Gesellschaftsvertrages und eidesstattlicher Versicherungen der Gesellschafter über das unveränderte Fortbestehen des Gesellschafterbestandes und die Vertretungsberechtigung der Handelnden erbracht werden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.08.2010 12 W 158/10, ZfIR 2010, 723 f.).

    18 b) Nach anderer Auffassung (Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss vom 08.04.2010 - 10 W 277/10, ZIP 2010,1344 f.) genügt die Vorlage des notariellen Kaufvertrages als Nachweis nicht, da die im Kaufvertrag erfolgte Bestätigung der Gesellschafter allein die behauptete Existenz der gegründeten Gesellschaft nicht in grundbuchmäßiger Form zu belegen vermag. Allerdings könne der Nachweis, dass die im notariellen Kaufvertrag bezeichnete Gesellschaft weiterhin existiert und von den handelnden Personen wirksam vertreten worden ist, durch die Vorlage des Gesellschaftsvertrages und eidesstattlicher Versicherungen der Gesellschafter erbracht werden (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 14.09.2010 - 3 W 100/10, ZIP 2011, 473).

    19 Auch das Oberlandesgericht Frankfurt wendet sich dagegen, die Eintragung einer erwerbenden bereits existierenden Gesellschaft grundsätzlich von der Neugründung im notariellen Erwerbsvertrag abhängig zu machen (vgl. Beschluss vom 17.06.2010 - 20 W 195/10 -, Juris). Die Vorlage eines notariellen Erwerbsvertrages mit ausdrücklichen Erklärungen der Gesellschafter der erwerbenden Gesellschaft zu deren Identität und Existenz und Vertretungsberechtigung neben einer eidesstattlichen Versicherung und der Vorlage des korrespondierenden Gesellschaftsvertrages in öffentlich beglaubigter Form hält es als Nachweis für ausreichend.

    20 c) Nach Auffassung der Oberlandesgerichte München (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.07.2010 - 34 Wx 63/10, ZIP 2010, 1496 ff.), Hamm (Beschluss vom 02.11.2010 - 15 W 440/10, ZIP 2010, 2245), Köln (Beschluss vom 29.11.2010, 2 Wx 26710, Juris) und Bamberg (Beschluss vom 09.02.2011 - 3 W 176/10, Juris) ist - abgesehen von der Neugründung in der Erwerbsurkunde - ein Erwerb durch eine bereits existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts derzeit nicht möglich. Existenz und Vertretungsberechtigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können nach dieser Auffassung lediglich durch den Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrages in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft nachgewiesen werden.

    21 Danach konkretisiere § 29 Abs. 1 GBO das grundbuchverfahrensrechtliche Legalitätsprinzip. Der Grundbuchinhalt solle nach Möglichkeit mit der wirklichen Rechtslage in Einklang gehalten und die dem Grundbuchsystem immanente Gefahr eines Rechtsverlustes des sachlich Berechtigten durch einen redlichen Erwerb seitens eines Dritten aufgrund des von unrichtigen Grundbucheinträgen ausgehenden Rechtsscheins minimieren. Es stehe nicht im Belieben des Grundbuchamtes, ob die Formvorschrift bei Eintragung eingehalten werde oder nicht, vielmehr habe dieses stets die Beachtung der in § 29 GBO verlangten Förmlichkeiten durchzusetzen. Die tatsächliche Erklärung von Beteiligten im Erwerbsvertrag stelle keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem konkret bezeichneten Gesellschafterbestand gegründet worden sei und in dieser Form auch gegenwärtig noch fortbestehe. Die Beweiskraft der notariellen Urkunde umfasse nämlich nicht die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung.

    22 Es stehe auch nicht fest, dass die Bestätigungserklärung tatsächlich von den aktuellen vertretungsberechtigten Gesellschaftern stamme.

    23 Der vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 04.12.2008 (V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 ff.) hervorgehobene Grundsatz der dienenden Funktion des Grundbuchrechts im Verhältnis zum materiellen Recht könne nicht gesetzlich verankerte grundbuchrechtliche Prinzipien außer Kraft setzen. Von der Formstrenge des § 29 GBO gebe es zwar seit jeher anerkannte Ausnahmen, derartige Fälle erleichterter Beweiswürdigung beträfe nur tatbestandlich umrissene, zahlenmäßig verhältnismäßig seltene Vorgänge, die bei verständiger Anwendung den Zweck des § 29 GBO, die Eintragung auf sichere Unterlagen zu gründen, nicht gefährdeten.

    24 Von der Formstrenge könne hingegen für Auflassungen an die erst von der Rechtsprechung als teilrechtsfähig erkannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts als im Rechtsleben häufig vorkommende Grundform personenrechtlicher Zusammenschlüsse nicht abgesehen werden. Dies gelte umso mehr, als etwa §§ 32, 33 GBO ausdrücklich regelten, in welcher Form andere natürliche Personen und Gesellschaften erleichterte Grundbuchnachweise erbringen könnten und damit der sonst grundsätzlich notwendige Nachweis in der Form des § 29 GBO abgeschwächt werde. Mit einem an sich zum grundbuchtauglichen Nachweis geeigneten Gesellschaftsvertrag könne zum späteren Zeitpunkt der Nachweis der Vertretung nicht mehr geführt werden, auch wenn keine konkreten Zweifel am Fortbestand ersichtlich seien (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.08.2010 - 34 Wx 98/10, ZfIR 2010, 721 ff.). Es lasse sich nämlich nie ausschließen, dass weitere - nicht nur von demselben Notar beurkundete - Änderungen stattgefunden hätten. In diesem Zusammenhang könne es auch keine Rolle spielen, dass es sich bei der Erwerberin um eine auf Bestand angelegte Familiengesellschaft handle. Zwischen solchen und ihr auf Wechsel angelegten Gesellschaften mit Immobilienbestand sei nicht zuverlässig abzugrenzen, wie es auch kein sicheres Kriterium bilde, ob die Gesellschaft in ihrer Zusammensetzung familiär oder anonym geprägt sei. Die Lücke im urkundlichen Nachweis könne auch nicht durch eine etwa abzugebende eidesstattliche Versicherung der Gesellschafter geschlossen werden. Die eidesstattliche Versicherung sei keine im Grundbuchverfahrensrecht allgemein zugelassenes Nachweismittel (vgl. dazu und zum Folgenden OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010 - 15 W 440/10, ZIP 2010, 2245 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2010 - 2 Wx 137/10, FGPrax 2011, 13 ff.). Das ergebe sich aus der in § 29 Abs. 1 GBO ausgesprochenen Beweismittelbeschränkung. Allerdings sei für eng begrenzte Ausnahmefälle anerkannt, dass auch im Grundbucheintragungsverfahren Lücken des urkundlichen Nachweises durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden könnten. Dabei handele es sich insbesondere um den Ausschluss von Negativtatsachen bei der Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge. Eine Übertragung auf die Eintragung einer erwerbenden bereits existierenden BGB-Gesellschaft würde aber die Tür zu einer Entwicklung öffnen, die unter dem Gesichtspunkt einer Anwendung der Grundsätze für vergleichbare Sachverhalte in immer weitergehendem Umfang in das Grundbucheintragungsverfahren nicht urkundliche Beweismittel einführen und damit eine Erosion des bewährten, der Sicherheit des Grundbuchverkehrs dienenden Verfahrensrechtes einleiten würde. Das Grundbuchverfahrensrecht könne trotz seiner dienenden Funktion nicht die Lücken füllen, die der Gesetzgeber offen gelassen habe, ohne seine Grundstrukturen aufzugeben.

    25 Auch der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung aufgrund ihrer überzeugenderen Argumentation an. Die Überlegungen, den Nachweis durch eidesstattliche Versicherungen und vor dem Notar erklärte Bestätigungserklärungen zum Fortbestand der Gesellschaft und der Vertretungsberechtigung sind rein ergebnisorientiert von der Zielsetzung getragen, der teilrechtsfähigen bereits existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts den unproblematischen Erwerb von Grundeigentum zu ermöglichen. Dabei wird - worauf insbesondere das Oberlandesgericht München zutreffend hingewiesen hat - nach Überzeugung auch des Senats eine Erosion des die Sicherheit des Grundbuchverkehrs - und damit des materiellen Rechts - gewährleistenden Verfahrensrechts eingeleitet. Dies hinzunehmen, besteht keine Veranlassung. Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebietet es nicht, sie natürlichen und juristischen Personen und den registerfähigen Personengesellschaft in jeder Hinsicht gleichzustellen; es gibt Aufgaben mit Anforderungen, denen zwar natürliche und juristische Personen und auch registerfähige Personenhandelsgesellschaften genügen können, wegen ihrer strukturellen Unterschiede zu diesen aber nicht die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, Rn 10).

    26 Angesichts der mit der Aufgabe formeller Anforderungen im Grundbuchrechtsverkehr verbundenen Gefahren muss es der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben, ob er diese zur Erleichterung des Grundbuchverkehrs mit Gesellschaften bürgerlichen Rechts hinzunehmen bereit ist.

    27 4. Dass ein Erwerb von Immobilien durch bereits existierende Gesellschaften bürgerlichen Rechts deutlich erschwert wird, bis es dem Gesetzgeber hier gelungen sein wird, Klarheit zu schaffen (vgl. auch Krüger NZG 2010, 801), begegnet auch gemessen an Art. 14 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    28 a) Im Hinblick auf Grundrechtspositionen der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist darauf zu verweisen, dass es ihnen freisteht, nach dem Gesetz zwischen zahlreichen Gesellschaftsformen auszuwählen und ggf. eine auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränkte Personenhandelsgesellschaft zu gründen, die dann die für den Grundbuchverkehr erforderliche Registerpublizität erlangen kann. Darüber hinaus bietet der zugegebenermaßen umständliche Weg über eine Neugründung im Erwerbsvertrag eine weitere Möglichkeit, der BGB-Gesellschaft zum Erwerb von Immobilieneigentum zu verhelfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010 - 15 W 440/10, ZIP 2010, 2245).

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (26. April 2011 um 15:00) aus folgendem Grund: Die im Leitsatz 1 genannte Entscheidung des OLG Saarbrücken stammt zutreffend vom OLG Schleswig.

  • 29 b) Nichts Anderes gilt, wenn darauf abgestellt wird, dass einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, da sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfähig ist, wie den Personenhandelsgesellschaften das Grundrecht auf Eigentum zusteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02, NJW 2002, 3533). Nachdem - wie bereits dargestellt - der Erwerb von Immobilieneigentum für eine BGB-Gesellschaft nicht ausgeschlossen, sondern de lege lata nur mit etwas größerem Aufwand verbunden ist als etwa bei Personenhandelsgesellschaften, und aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht abgeleitet werden kann, dass jeglicher Form von Gesellschaft, die das Gesetz zulässt, in gleicher Form und Leichtigkeit der Zugang zum Erwerb von Immobilieneigentum ermöglicht werden müsste, kann eine Grundgesetzwidrigkeit des derzeitigen Rechtszustandes nicht festgestellt werden. Der für die Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu betreibende größere Aufwand ist letztlich die Kehrseite dessen, dass für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erheblich geringerer formeller Aufwand betrieben werden muss als etwa für die Errichtung einer Personenhandels- oder Kapitalgesellschaft.

    30 5. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs konnte im Streitfall eine Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin des Grundbesitzes nicht erfolgen.

    31 a) Der überwiegende Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums erachten es - wie ausgeführt - für zulässig, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundstückseigentümerin einzutragen, die erst anlässlich der Auflassung des Grundstücks gegründet worden ist. In diesen Fällen ist wegen der Gleichzeitigkeit beider Handlungen gewährleistet, dass sich zwischen der Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Auflassung keine Veränderungen im Gesellschafterbestand und den Vertretungsverhältnissen ergeben haben.

    32 b) Eine solche Situation liegt hier indes nicht vor. Zwar haben die Urkundsbeteiligten durch die Nachtragsurkunde behauptet, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ohne dies in der Urkunde zu verlautbaren - erst bei Kaufvertragsabschluss und Auflassung gegründet zu haben. Diese Nachtragsurkunde hat indes letztlich keinen anderen Charakter als eine - vom Senat nicht für ausreichend erachtete - eidesstattliche Versicherung oder sonstige nachträgliche Bestätigungserklärung über den Bestand der Gesellschaft und die Vertretungsverhältnisse. Das Grundbuchamt kann mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln nicht nachprüfen, ob die Behauptung, die Gesellschaft stillschweigend - also ohne Verlautbarung bei Abschluss des Kaufvertrages und der Auflassung - gegründet zu haben, zutreffend ist. Dass die Gesellschaft in dem Kaufvertrag nicht mit einer Phantasiebezeichnung benannt ist, sondern zwei Beteiligte mit dem Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ nennt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass die Namen der möglichen Gründungsgesellschafter im Namen der Gesellschaft genannt werden, führt aufgrund des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur weitgehend freien Namenswahl nicht zu einer anderen Beurteilung.

    III.

    33 1. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO.

    34 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich gemäß §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO nach dem Wert des aufgelassenen Miteigentumsanteile, der sich hier gemäß § 19 KostO nach dem Kaufpreis (vgl. § 3 des Vertrages) bemisst.

    IV.

    35 Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO).

    -------------------------

    Stellungnahme

    Ich halte die beiden Entscheidungen des OLG Karlsruhe für zutreffend.

    Man kommt dem BGH nunmehr -zumindest örtlich- näher.

  • Ein von Kai eingestelltes Hinweisblatt eines Grundbuchamts für Notare im Hinblick auf die Probleme beim Grunderwerb einer GbR -nebst Mustertext für eine Urkundengestaltung- findet sich hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post707196

    Hinweise für Erwerb durch GbR nebst Muster.pdf

    Das betreffende Grundbuchamt vertritt die "strenge Linie". Der Inhalt des Hinweisblattes und des Mustertextes beruht auf dieser Rechtsauffassung.

  • Ich habe zu folgendem Problem leider nichts gefunden, ist auch nicht ganz leicht bei den vielen Treads und Beiträgen- vielleicht kann mir jemand helfen:
    Eine aus a, b und c in einer Erwerbsurkunde (12.11.2010) kaufende und gleichzeitiggegründete BGB Gesellschaft mit Namen xyz ist als Berechtigte einer Auflasungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Der beurkundete Gesellschaftsvertrag beinhaltet, dass alle Gesellschafter nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind, und dass jeder Gesellschafter seinen Anteil (ohne Zustimmung der anderen) schriftlich an einen Dritten abtreten kann.
    Am 15.04.2011 erklären die bevollmächtigten Notariatsangestellten die Auflassung und beantragen den Vollzug . Erwerber BGB Gesellschaft xyz bestehend aus den Gesellschaftern A, B und c.
    Eingang der Urkunde am 28.04.2011.
    Am 20.04.2011 wird mir folgender öffentlich beglaubigte Erklärung vom 13.04.2011 vorgelegt:
    Der A tritt seinen Gesellschaftsanteil an der xyz Gesellschaft mit sofortiger Wirkung an D ab.
    was nun ?

    Die Auflassung geht doch ins „Leere“ – oder ?
    Die Eintragungsvoraussetzungen müssen doch bis zur Eintragung der Auflassung vorliegen,
    und was wäre wenn die Anteilsabtretung vom 17.04.2011 datieren würde?

  • M.E. macht es hier keinen Unterschied, ob die Anteilsübertragung vor oder nach der Auflassung erfolgte. Auflassungsempfängerin ist ja die GbR und nicht die einzelnen Gesellschafter. Und ein Vertretungsproblem bei der Auflassungsannahme gibt es auch nicht, da die GbR von der Notarangestellten wirksam vertreten werden konnte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn eine förmliche Berichtigungsbewilligung von A, B, C und D vorliegt, kann meiner Meinung nach gleich der D statt des A als Gesellschafter eingetragen werden. Eine Voreintragung von A halte ich nicht für erforderlich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eine Eintragung der ursprünglichen Gesellschafter darf ich wohl auf jeden Fall nicht vollziehen, da ich dass Grundbuch sonst unrichtig machen würde, (§ 899 a BGB, Gutglaubensvorschriften für die Gesellschafterstellung).
    Die Eintragungsvoraussetzungen müssen ja auch nicht nur bis zum Zeitpunkt der Auflassung vorliegen, sondern zum Zeitpunkt der Eintragung.

  • Wie die Vorposter. Die Erteilung der Notarvollmacht erfolgte durch, die Auflassung an die Gesellschaft als solche. Allerdings ist die GbR bei der Auflassung falsch bezeichnet worden, da noch C genannt wurde. Wenn die Abtretung auf den 17.04.2011 datieren würde, wäre es auch nicht viel anders. Nach Hügel (Hügel § 20 Rn 62) wäre dabei noch die Zustimmung des eintretenden Gesellschafters erforderlich.

  • Die GbR hat sich am 12.11.2010 durch A, B und C in der Kaufvertragsurkunde gegründet und hat zu gleicher Urkunde die Vollmacht zur Erklärung der Auflassung auf der Erwerberseite (ebenso wie der Veräußerer für die Verfügungsseite) erteilt. Dies stößt auf keine Nachweisprobleme.

    Dass sich der Gesellschafterbestand noch vor der Erklärung der Auflassung geändert hat, ist für die Wirksamkeit der Auflassung unschädlich, weil Erwerber die GbR und nicht ihre Gesellschafter sind. Das bedeutet einerseits, dass A nicht mehr als Gesellschafter eingetragen werden kann, weil das Grundbuch dadurch im Hinblick auf den Gesellschafterbestand unrichtig würde, und dass D nur eingetragen werden kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die auch vorliegen müssten, wenn A eingetragen und er erst nach erfolgtem Eigentumserwerb der GbR seinen Anteil auf D übertragen würde.

    Da der Gesellschaftsvertrag vom 12.11.2010, wonach die Anteilsübertragung gestattet ist, bis zur erfolgten Anteilsübertragung vom 13.04.2011 längst geändert worden sein konnte, ist nach meiner Ansicht zur Eintragung des D -wie auch sonst- die Bewilligung von A, B und C sowie des Anteilserwerbers D erforderlich, auch wenn für letzteren § 22 Abs.2 GBO nicht zutrifft, weil es ja nicht um seine berichtigende, sondern um seine ursprüngliche Eintragung geht. Das Bewilligungserfordernis für alle vier Gesellschafter ergibt sich aber daraus, dass die Gesellschafter in der Auflassungsurkunde unrichtig bezeichnet sind und diese Bezeichnung übereinstimmend -also wohl auch unter Mitwirkung des Veräußerers- förmlich zu korrigieren ist. Die Vollzugsvollmacht reicht hierfür nicht aus, denn diese wurde von der GbR und nicht von den Gesellschafter persönlich (und von D ohnehin nicht) erteilt. Für den Veräußerer könnte die Vollzugsvollmacht dagegen genügen.

    Die Frage, ob § 899a S. 1 BGB auch für den Gesellschaftsanteil gillt, stellt sich nicht, weil C noch nicht eingetragen wurde.


  • Ich habe immer gedacht, dass du eine Anteilsabtretung ablehnst, weil § 899 BGB, sich nicht auf die Stellung des Gesellschafters bezieht, in diesem Fall hälst du jedoch eine „indirekte Anteilsabtretungseintragung“ für möglich – oder verstehe ich es falsch ?

  • Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Eintragung der Übertragung des Anteils eines bereits eingetragenen Gesellschafters, sondern um den einzutragenden aktuellen Gesellschafterbestand bei der Ersteintragung dieses Gesellschafterbestandes. Dies ist kein Problem der Rechtsfähigkeit der GbR, denn auch schon vor dieser Anerkennung konnte der Fall eintreten, dass ein persönlich erwerbender Gesellschafter seinen Anteil zwischen Auflassung und Eintragung abtritt, sodass dem übertragenden Gesellschafter auch schon aus seinerzeitiger rechtlicher Sicht nicht die Vermutung des § 891 Abs.1 BGB zugute kam. Wäre die Übertragung seinerzeit -wie im vorliegenden Fall- allerdings schon vor der Erklärung der Auflassung erfolgt, wäre aus herkömmlicher Sicht insoweit in persona an den falschen Erwerber aufgelassen worden.

  • 1. Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur unter ihrer Bezeichnung als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, steht den eingetragenen Grundpfandgläubigern ein Antragsrecht betreffend eine nachträgliche Eintragung der Gesellschafter der Eigentümerin zu. (amtlicher Leitsatz)
    2. Daraus ergibt sich zugleich ein Beschwerderecht des Grundpfandgläubigers, wenn das Grundbuchamt die beantragte Ergänzung ablehnt. (amtlicher Leitsatz)
    3. Im Falle der Auflassung eines Grundstücks an eine bereits zuvor durch privatschriftlichen Vertrag gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind dem Grundbuchamt mindestens eidesstattliche Versicherungen der handelnden Gesellschafter über ihre Stellung als (alleinige) Gesellschafter der Erwerberin in notariell beurkundeter Form sowie der Gesellschaftsvertrag vorzulegen, dessen Unterschriften nachträglich nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 2. Alt. BeurkG anerkannt worden sind. (amtlicher Leitsatz)
    OLG Schleswig: Beschluss vom 06.04.2011 - 2 W 60/10 = BeckRS 2011 10059 (ggf. bitte Volltext einstellen (Urheberrechte ?))

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (15. Juni 2011 um 09:45) aus folgendem Grund: Link zum DNotI wieder entfernt (andere Entscheidung)

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