Anrechnung Geschäftsgebühr nach Nr.2400 VV RVG

  • und gleich noch ein Anrechnungsproblem:

    RAin ist im Wege der PKH beigeordnet; bei Ihrer Vergütungsabrechnung gibt sie nun an, dass der Mandant die Gebühr nach Nr.2400 VV RVG voll an sie bezahlt hat.

    Zahlt Ihr in so einem Fall aus der Staatskasse die 1,3 Verfahrensgebühr komplett aus oder rechnet Ihr nach der Vorb.3 Abs.4 hier die Geschäftsgebühr teilweise an und bringt im Wege der PKH-Vergütung nur den Rest zur Auszahlung?





    :mad: Gott sei dank ist bald Feierabend; heut war wieder ein richtig blöder montag: eine verzwickte Akte nach der anderen!

  • Angerechnet wird zuerst auf die Wahlanwaltsvergütung - wenn die höher ist als die PKH-Vergütung und den Rest musst du von der PKH-Vergütung abziehen.

  • Sehe ich anders. Die VV 2400 ist kein Vorschuss und daher nicht als Vorschuss zu behandeln. Da ist die Hälfte auf die VV 3100 anzurechnen, siehe richtig Vbm. 3 Abs. IV.

    Die Vorschriften über den Vorschuss (Erst Differenz, dann Anrechnung auf die 49er Gebühren) sind m.E. nicht einschlägig).

  • Ich bin mir nicht sicher, ob dieser Fall gemeint war, aber hilft vielleicht Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927 [1931 dort unter II. 2. bb):

    '[...] Trotz der teilweisen Anrechnung der Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 IV VV RVG kann in der Kostenfestsetzung die volle Verfahrensgebühr geltend gemacht werden. [...]"
    (unter Hinweis auf OLG Hamm, JurBüro 2006, 202; KG, AGS 2005, 515, Gerold/Schmidt, 17.Aufl. VV 3100 Rdnr. 201; a.A. VGH München, JurBüro 2006, 77)

    Was für die Kostenfestsetzung gilt, dürfte auch (wenn ich keinen Denkfeherl gemacht habe) für die PKH-Festsetzung gelten...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das klingt irgendwie logisch: wenn er es in der Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO vom Gegner fordern kann, dann müsste das ja eigentlich für die PKH-Vergütung aus der Staatskasse auch gelten;

    ich denk ich werd die 1,3 Verfahrensgebühr komplett auszahlen oder vielleicht nochmal Rücksprache mit meinem Bezirksrevisor halten.


    Schönen Feierabend

  • Tschulligung, ich sehe es anders (ohne die zitierten Aufsätze zu kennen)

    Die Frage, was der Gegner zu erstatten hat, ist eine andere, als die, was es aus der Landeskasse gibt.

    Denn u.U. sind auch vorgerichtliche Gebühren zu erstatten (ist hier mal streitig diskutiert worden). Somit ist eine vollständige Festsetzung der Verfahrensgebühr gegen den unterlegenen Gegener sicherlich denkbar, wenn auch nicht unstreitig.

    Aus der LK ist m.E. jedoch nur die gekürzte Verfahrensgebühr zu erstatten, da wir ja keine außergerichtlichen Gebühren im Wege der PKH erstatten.

  • Zitat von Blume

    Das klingt irgendwie logisch: wenn er es in der Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO vom Gegner fordern kann, dann müsste das ja eigentlich für die PKH-Vergütung aus der Staatskasse auch gelten;


    Das ist ja eben grundsätzlich nicht so (§§ 91 Abs. 3 ZPO, 15a Abs. 4 EGZPO). Dass diese vorgerichtlichen Gebühren nicht im Festsetzungsverfahren erstattungs- bzw. festsetzungsfähig sind, ist ja wohl mittlerweile ausentschieden.

    Ich sehe das hier wie jojo, die Zahlung auf die vorgerichtliche Gebühr VV RVG Nr. 2400 enstpricht keinem Vorschuss auf die außergerichtlichen Gebühren VV RVG Nrn 3100ff.
    Daher ist diese Zahlung nicht auf die Deckungslücke zwischen Wahlanwaltsvergütung und PKH-Vergütung anzurechnen, sondern wie im RVG vorgesehen hälftig auf die Verfahrensgebühr gem. VV RVG Nr. 3100

    Die von Ernst P. zitierte Kommentierung meint m.E. nicht den Fall, wo diese Geschäftsgebühr wie hier bereits voll gezahlt wurde, sondern nur die prinzipielle Anrechnungsbestimmung.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!