Rechtsmittelbelehrung in BerH

  • Ich hätte da eine interessante Frage:
    Nach Inkrafttreten des FamFG sind einigeKollegen der Auffassung, dass über § 5 BerHG, § 39 FamFG nun bei der Erinnerung eine RM-Belehrung aufzunehmen sei.
    Ich sehe das anders.
    § 5 BerHG verweist doch nur sinngemäß auf das FamFG ( früher FGG) , soweit keine Sondervorschriften im BerHG anwendbar sind. Da aber im BerHG gerade das FGG / FamFG nicht beim RM anwendbar ist ( also auch keine Beschwerde, entgegen der Ansicht des LG Potsdams), sondern nur die Erinnerung nach § 6 II BerHG, bleibt es doch bei der bisherigen Lage, oder ?

  • Ich hätte da auch keine Bedenken, Beschlüsse weiterhin ohne RMB rauszuschicken. Den Verweis auf das FamFG kann ich so recht nicht nachvollziehen, da als lex specialis doch hier der schon genannte § 6 Abs. 2 BerHG greift. :gruebel:

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Gleiche Frage wurde gestern hier auch erörtert.

    Auch hier ist das Ergebnis zunächst, dass § 6 II BerHG abschließend Regelungen getroffen hat und somit kein Verweis über § 5 BerHG zu § 39 FamFG exisitiert und folglich keine RM-Belehrung notwendig ist.

    In der Begründung zum FamFG (vgl. Bt-Drs 16/6308 vom 07.09.2007, S. 324) lauten die Ausführungen zum ins FamFG getroffenen Verweis in § 5 BerHG sinngemäß, dass man auf das einfachere und formlosere Verfahren verweisen wollte z.B. bei Bekanntmachungen.

    Das Ergebnis vorweggenommen, ist es natürlich bedenklich, einen weitgehenden Verweis durch § 5 BerHG ins FamFG anzunehmen, da dann, wie zutreffend ausgeführt, wieder die Disskussion über die Zulässigkeit der Beschwerde ausbricht, die m.E. nicht gewollt war im einfachen und "schlanken" BerH-Verfahren.

  • Da haben wir den Salat.

    Heute in der Kommentierung zu Lissner & Co, Neuauflage 2010, Rn. 270 - 272 entdeckt:
    Dort wird in der einzigen Kommentierung überhaupt (Schoreit, aktuelle Auflage übergeht das Problem oder hat es noch nichtmal gesehen) die Meinung vertreten, dass eine Rechtsmittelbelehrung anzubringen ist.

    In der Fußnote 76 wird noch auf Hintzen verwiesen, der die Anwendung auch auf BerH-Sachen bejaht.

    Insgesamt lesenswert, aber hat mich bei meinem derzeitigen Wissens- und Lesensstand (hab mir Hintzen noch nicht durchgelesen, warum er das auch für BerHG bejaht) noch nicht vollends überzeugt.

    Bleibe noch dabei keine RM-Belehrung anzubringen. Sind andere Rechtspfleger mittlerweile gekippt oder wie wird das so gesehen?

  • Ich denke, dass man § 6 II BerHG differenziert sehen muss.
    Er legt nur die Art des Rechtsmittels in Beratungshilfesachen fest.

    Die Frage einer Rechtsmittelbelehrung ist für meine Begriffe aber unabhängig von der Frage, welches Rechtsmittel zulässig ist.

    Da für die Frage der Rechtsmittelbelehrung in § 6 II BerHG keine Regelung enthalten ist, kann er insoweit auch keine Spezialregelung sein.
    Eine Belehrung wäre dann über § 5 BerHG und 39 FamFG zwingend.

  • Hallo,

    @ Tom27 :meinung:.

    Ich mache auch eine RM-Belehrung, wenn ich einen Antrag schriftlich zurückweise. Es sind im Endeffekt ja nur 2 Sätze und die habe ich im Autotext.
    Bei einer mündlichen Rückweisung merke ich ja meistens, wenn die Leute nicht damit einverstanden sind und biete dann an, dass ich auch schriftlich zurückweisen würde. Dann haben sie was in der Hand und können immer noch überlegen, ob sie ins RM gehen.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

    Einmal editiert, zuletzt von Grottenolm (10. Januar 2011 um 07:20) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Ah endlich mal ein Kollege, der auch sofort bei der mündlichen Vorsprache zurückweist. Damit wären wir schonmal zu Zweit.

    Nach eine Nacht drüber schlafen sehe ich das auch so, dass eine Rechtsmittelbelehrung zwingend anzubringen ist.

    Werde mal mit dem Administrator sprechen, dass der die Textbausteine in Aulak abändert und die Belehrung automatisch anzubringt.

  • Entgegen der hier dargestellten h.M. bleibe ich bei der Auffassung, dass in BerH-Sachen die RM-Belehrung nicht notwendig ist.

    Grundsätzlich bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wenn eine Rechtsmittelbelehrung zwingend vorzunehmen ist. Vor Einführung des FamFG betraf dies nur wenige Verfahrensordnungen (wie z.B. Strafverfahren vgl. § 35a StPO), was auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete (vgl. hierzu BVerfG, BVerfGE 93, 99-120).

    Dass der Gesetzgeber nunmehr mit Einführung des FamFG die dortig normierte Pflicht zur Vornahme einer Rechtsmittelbelehrung auch auf Verfahren erstrecken wollte, welche wie das BerHG nur "hilfsweise" auf diese Verfahrensordnung Bezug nehmen, lässt sich weder der Bt-Drs (vgl. #5) noch anderen Umständen entnehmen.

    Wie es zu weit geht aus dem in § 5 BerHG vorhandenen Verweis noch die Zulässigkeit einer Beschwerde herzuleiten, ist dort m.E. auch kein Bezug zu der Belehrungspflicht.

    Verkürzt gesprochen, würde sich keiner Gedanken zur Postulationsfähigkeit der Partei/des Antragstellers selbst machen, nur weil keine explizite Regelung im BerHG getroffen ist - nur der Verweis ins FamFG noch bliebe.

    Einmal editiert, zuletzt von keep on fragging (11. Januar 2011 um 10:18)

  • Na, Belehrung zur Beschwerde mache ich nicht. Ich weiße in einem Rückweisungsbeschluss auf die unbefristete Erinnerung nach § 6 II BerHG hin und wo und wie diese einzulegen wäre.

    Ich breche mir da auch keinen Zacken aus der Krone und sehe es eher im Interesse des Bürgers. Vielleicht ist es nicht erforderlich, aber das ist mir egal.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who



  • Wie es zu weit geht aus dem in § 5 BerHG vorhandenen Verweis noch die Zulässigkeit einer Beschwerde herzuleiten, ist dort m.E. auch kein Bezug zu der Belehrungspflicht.



    Grundsätzlich finde ich ja deine Rechtsauffassung sehr sympatisch, da ich sie selbst bis vor kurzem vertreten habe.

    Zu dem obigen Zitat:
    Die Beschwerde kann nicht hergeleitet werden, weil § 6 BerHG Spezialnorm mit Vorrang ist. Es fehlt allerdings eine Spezialnorm die besagt, dass es keiner Rechtmittelbelehrung bedarf und daher ist dem Verweis auf das FamFG über § 5 BerHG leider zu folgen.

    Auch wenn es für das Beratungshilfegesetz nur "versehentlich" oder "unabsichtlich" geregelt worden ist, ist es nunmehr geltendes Recht und in der Folge die Belehrung anzubringen.

  • Glaubt mir, ich habe mir diese Frage auch mehr als einmal gestellt und bin - trotz anderweitiger Indizien :) - ebenfalls nicht überzeugt davon. Allerdings sehe ich kein praktisches Problem, denn wenn man sie nicht macht, passiert auch nichts solange das RM unbefristet bleibt ( was nützt "Widereinsetzung" ? und warum soll man "nutzloses" Schreiben , dass keine Konsequenzen verursacht).
    Man hat es schlicht vergessen / nicht bedacht.

  • Glaubt mir, ich habe mir diese Frage auch mehr als einmal gestellt und bin - trotz anderweitiger Indizien :) - ebenfalls nicht überzeugt davon. Allerdings sehe ich kein praktisches Problem, denn wenn man sie nicht macht, passiert auch nichts solange das RM unbefristet bleibt ( was nützt "Widereinsetzung" ? und warum soll man "nutzloses" Schreiben , dass keine Konsequenzen verursacht).
    Man hat es schlicht vergessen / nicht bedacht.



    Jep, ein rechtlicher Nachteil für den A'er entsteht natürlich nicht. Aber ich hab mir die Frage gestellt, ob das mit meiner Auffassung für "ordentliches" Arbeiten am Gesetz vereinbar ist. Bin zur Zeit ganz knapp bei "nein" gelandet :D

  • Glaubt mir, ich habe mir diese Frage auch mehr als einmal gestellt und bin - trotz anderweitiger Indizien :) - ebenfalls nicht überzeugt davon.



    :D Stimmt, du wurdest eher überstimmt als überzeugt!
    Also ich schließe mich der nun hier doch deutlich herrschenden Meinung an, dass die RMB seit Einführung des FamFG theoretisch zwingend ist; dass es letztlich keine praktischen Auswirkungen hat, wenn man sie vergisst, ändert daran nichts.

  • 1.) In der FamRZ 7/2012 Seite 393 ist eine Entscheidung des AG Esslingen vom 05.03.2012 (BHG 686/11) abgedruckt, in der die Rechtsmittelbelehrung als zwingend notwendig erachtet wird (§§ 1, 5, 6 BerHG, 11 RPflG, 17, 63 FamFG, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO).Nach wie vor kann ich mich damit nicht so recht anfreunden.Habt Ihr zwischenzeitlich Erfahrungen gesammelt bzw. verwendet Ihr die RMB?

    2.) Diesen Punkt verstehe ich nun überhaupt nicht.Das AG Esslingen hat in der oben genannten Entscheidung festgestellt, dass seit dem Inkrafttreten des FamFG Beschlüsse betreffend die Bewilligung von Beratungshilfe mit (!) der befristeten Erinnerung anfechtbar sind (!). Ähm, HÄ? Habe ich da was verpasst? § 6 Abs. 2 BerHG?!

  • Mal angenommen, dass die RMB tatsächlich als erforderlich angesehen wird (ich bin noch nicht überzeugt aufgrund der eindeutigen Regelung zum einzig zulässigen RM in § 6 II BerHG): Welche Folgen hätte eine "vergessene" oder absichtlich weggelassene RMB?

    Praktisch: Keine, da die Erinnerung nicht fristgebunden ist. Das Versäumen einer RMB hat "nur" die Folge, dass eine etwaige Fristversäumnis auf eine nicht erfolgte oder fehlerhafte RMB gestützt werden kann. Damit haben wir in BerH-Sachen ja nichts zu tun mangels Frist.

    Auf der RAST belehre ich bei einer Zurückweisung mündlich (und protokolliere teilweise direkt die Erinnerung), im nachträglichen Verfahren weiß jeder Rechtsanwalt, *dass* es irgendein Rechtsmittel gibt. Auch wenn im Schriftsatz statt "Erinnerung" oft "(Sofortige) Beschwerde" oder einfach nur "Rechtsmittel" steht, ist es kein Kunststück, diese Bezeichnung in das zulässige Rechtsmittel umzudeuten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Es mag zu keinen unmittelbaren Rechtsnachteilen führen, wenn man die RMB weglässt,
    lediglich mag ich zu bedenken geben: Wie würdet ihr handeln, wenn ich ein behördliches
    schreiben erreicht in dem kein Satz drin steht, ob es 'überprüfbar' ist?
    Für mich hat das ein Geschmäckle der entgültigen Entscheidung.

    Daher bin ich für meinen Autotextbaustein.
    (Ägerlich nur, wenn dann mehr Seiten draus werden...)

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich sehe das ja auch so, dass es nur dann interessant wäre, wenn man einen Grund für eine Wiedereinsetzung bräuchte.

    Daher verstehe ich ja auch den Punkt 2 meines Beitrages oben nicht. Wie kommt das AG Esslingen darauf, dass seit Inkrafttreten des FamFG die befristete Beschwerde statthaft wäre?!

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