Rechtsmittelbelehrung in BerH

  • Danke Euch, OLG Düss. gibts in 2005 und 2006 in juris nicht zum Prob.. Komm. habe ich leider nicht zum prüfen. Zuständ. des Rpfl., vgl. LG Wuppertal, 6 T 404/12. (So unsinnig wie es ist, so klar ist auch, dass der Rpfl. zust. ist. )

    Der UdG (d. g.D.) ist schon nach dem Gesetz für die Festsetzung zuständig.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hallo,

    ich denke, dass nach richtiger Auffassung der Richter zuständig ist.

    Dem Rechtspfleger wurde im Wege der Einzelübertragung gemäß §§ 3 Nr. 3f, 24a RPflG das Bewilligungsverfahren und die Geschäfte nach § 3 Abs. 2 BerHG übertragen, nicht jedoch das Rechtsmittelverfahren über die Vergütungsfestsetzung. Ergo ist dafür - da lediglich Einzelübertragung - auch der Richter zuständig.

    Diese Auffassung wird auch vom LG Gießen vertreten (LG Gießen FamRZ 2010, 400 [401]). Das LG Kiel hat in einer Entscheidung - allerdings nur als obiter dictum - ausgeführt, dass es die Auffassung des AG Kiel nicht für überzeugend hält. Allerdings habe ich mir weder Aktenzeichen noch Beschlussdatum dieses (nicht veröffentlichten) Beschlusses notiert.

    Gruß
    Peter

  • Hallo,

    ich denke, dass nach richtiger Auffassung der Richter zuständig ist.

    Dem Rechtspfleger wurde im Wege der Einzelübertragung gemäß §§ 3 Nr. 3f, 24a RPflG das Bewilligungsverfahren und die Geschäfte nach § 3 Abs. 2 BerHG übertragen, nicht jedoch das Rechtsmittelverfahren über die Vergütungsfestsetzung. ...

    Muss auch nicht, da sich diese Zust. nach der Hauptsache richtet und eine andere Hauptsache, außer Bewill. und Durchführung, nicht existiert.

    Das LG Gießen, für i.ü. aus," Die Zuweisung der Entscheidung über die Bewilligung des Verfahrens beinhaltet aber nicht die Festsetzung der für die Beratungshilfe angefallenen Gebühren...". Das erscheint ein wenig sinnfrei. Die Kostenfestsetzung ist grunds. nur Annexverfahren und würde bedeuten, dass der Rpfl. für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig wäre, wenn er selbst für die Festsetzung ! zuständig wäre.

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    Savielly Tartakover


  • Muss auch nicht, da sich diese Zust. nach der Hauptsache richtet [..]

    Aus welcher Vorschrift ergibt sich das?

    § 56 Abs. 1 RVG spricht nur davon, dass das "Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist" für die Entscheidung zuständig ist.

    Da aber lediglich das Bewilligungsverfahren und die Geschäfte nach § 3 Abs. 2 BerHG dem Rechtspfleger im Wege der Einzelübertragung übertragen wurden, kann nicht der Rechtspfleger "das Gericht des Rechtszuges" sein, sondern nur der Richter, von dem einzelne Aufgaben auf den Rechtspfleger übertragen wurden.

    Wie ich gerade festgestellt habe, wir die Auffassung auch noch von Mayer/Kroiß-Pukall § 56 RVG Rn. 17. vertreten.

    Gruß
    Peter

    Einmal editiert, zuletzt von Freund_der_Staatskasse (24. März 2014 um 12:31)

  • Warum wurde das Beratungshilfeverfahren dann nicht im Wege der Vollübertragung auf den Rechtspfleger übertragen?

    Weil es eben doch noch etwas anderes gibt, nämlich das Erinnerungsverfahren bzgl. des Vergütungsfestsetzungsverfahren, für das nicht der Rechtspfleger sondern der Richter zuständig ist.

    Und nochmal: Wo steht, dass sich "diese Zuständigkeit nach der Hauptsache richtet"?

    Gruß
    Peter

  • Das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist wie jedes andere Kostenfests.verfahren immer nur Folgeverfahren, für das der hier UdG zuständig ist. Insoweit muss die danach folgende Erinnerungsentscheidung dagegen erst Recht Folgesache sein und keine Hauptsache mehr. Es gibt keine Hauptsache, die einer Folgesache folgt.

    Was sollte man denn noch "voller" übertragen ? Für Zuständigkeit nach der Hauptsache, vgl. z.B. OLG Rostock, 3 W 12/10.

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    Savielly Tartakover

  • Der Argumentation kann ich überhaupt nicht folgen. Wenn ich in K (Teilungsversteigerung) PKH bewillige und nen RA beiordne, dem bei der Vergütungsfestsetzung aber was absetze (unter 200,- €), dann ist hierfür auch mein K-Richter zuständig. Und bei den Zwangsversteigerungssachen handelt es sich sogar um Vollübertragungen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Du solltest ihn aber aufmerksam verfolgen, um in deiner Behörde nochmal zu untermauern, warum du für die Entscheidung, die Stein des Anstoßes war, NICHT zuständig bist :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Ich bin "neu in Beratungshilfe" und habe über eine Erinnerung zu entscheiden.

    Ohje, ihr seid also eines dieser Gerichte, die die unsägliche Meinung vertreten, der Rechtspfleger sei zur Erinnerung über die Vergütungsfestsetzung berufen? Bah.

    Das "erschüttert" mich jetzt auch ein wenig in meiner verfahrensrechtlichen Auffassung ohne Rechtsprechung dazu gelesen zu haben (gibts die überhaupt?) und nur anhand der Gesetzesthematik gelöst:

    § 55 Abs. 4 RVG betrifft die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Im Falle einer Erinnerung gegen diese Entscheidung befindet hierüber das nach § 4 Abs. 1 BerHG zuständige Gericht, vgl. § 56 Abs. 1 S. 3 RVG. Für das Verfahren über die Erinnerung gilt u.a. § 33 Abs. 8 RVG, wonach das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Ich denke an der Stelle ist es doch sehr eindeutig, sodass ich nicht mal Literatur bedienen muss.

    So die Mindermeinung aus dem Raum Kiel ist mir jetzt auch bekannt.

    Ergänzend hierzu, wer dann immer noch der Meinung wäre, es sei der Rechtspfleger für der Entscheidung über die Erinnerung gegen die Entscheidung des UdG zuständig, sei auf die seit 01.08.2013 geltende Fassung des § 1 Abs. 3 RVG hinzuweisen, wonach für die Rechtsbehelfe die Vorschriften des RVG vorgehen, mithin diese kein Annexverfahren zur Hauptsache (mehr) darstellt. Es sei denn, man ist über Nacht vom UdG (in Personalunion des Rechtspflegers, der ja den Schein erteilt hat) zum Einzelrichter mutiert.

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