§§ 7, 345 FamFG - Beteiligung im Erbscheinsverfahren

  • PHP
    Zitat von the bischop
    Es wird gebeten, die Kosten für diesen Vorgang durch das dortige
    Nachlassgericht zu erheben, § 14 KostO. Hier wurden keine Kosten erhoben.



    Ich habe da in Absprache mit dem örtlichen BR eine Einigung erzielt, dass ich als aufnehmendes Gericht der Erbausschlagung die Kosten erhebe, da ich nunmehr zuständig bin. So werde ich immer die Mindestgebühr erheben und lass mir von dem Gericht des Verfahrens mitteilen, wenn der Wert höher ist. Es wird wohl aber noch eine sachsenweite Klärung angestrebt, was vermutlich aber noch Monate/Jahre dauern wird.


  • Und dann hab ich gleich noch ein Problemchen:
    Der Feststellungsbeschluss wird ja mit Erlass wirksam. Muss ich also in unstreitigen Erbscheinsverfahren zunächst den Feststellungsbeschluss an die Geschäftsstelle übergeben um dessen Erlass und damit Wirksamkeit herbeizuführen und kann erst dann den Erbschein erlassen?



    Der amtliche Vordruck für den Feststellungsbeschluß in NRW enthält oben den Vermerk "Übergabe an die Geschäftsstelle am:..... (Unterschrift, Dienstbezeichnung).
    Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob ich oder die Geschäftsstellenbeamtin diesen Vermerk ausfüllen muß.

    Unser Nachlaßrichter ist der Auffassung, daß zunächst der Festsetzungsbeschluß zu erlassen ist, dann hat die Geschäftsstelle mit Datum und Uhrzeit den Eingang des Beschlusses auf der Geschäftsstelle zu bescheinigen und ihm die Akte sodann wieder auszuhändigen, damit er noch am gleichen Tag den Erbschein erlassen kann. Wenn die Akte mit dem Erbschein sodann wieder auf der Geschäftsstelle eingeht, soll die Geschäftsstelle den Eingang des Erbscheins auf der Geschäftsstelle mit Datum und Uhrzeit bescheinigen.
    Damit will er kenntlich machen, in welcher Reihenfolge der Feststellungsbeschluß und der Erbschein erlassen worden sind, wenn sie beide das gleiche Datum tragen.

    Ich bin zwar grundsätzlich für eine einheitliche Lösung, die Vorgehensweise unseres Richters erscheint mir aber nicht praxisgerecht und viel zu umständlich.

    Meines Erachtens nach sollte nur der Feststellungsbeschluß durch die Person, die diesen erlassen hat, also der Nachlaßrichter oder Rechtspfleger, mit dem Übergabevermerk ohne Uhrzeit versehen werden und zeitgleich der Erbschein erteilt werden.

    Bestehen gegen diese Vorgehensweise Bedenken?

  • Hallo Benji,

    ich gebe dir vollumfänglich Recht. Es mag zwar sein, dass der Richter damit auf der sicheren Seite ist, jedoch dies nicht der Rechtspflegerpraxis entspricht. Ich handhabe es ähnlich. Jedoch lasse ich den Eingang in der Geschäftsstelle auch von dieser unterzeichen. Dies verbinde ich dann immer gleich, wenn ich mit meinen Erbscheinen zu ihr gehe und mir die Ausfertigung des Erbscheines zur Aushändigung ausstellen lasse. Somit ist sichergestellt, dass der Beschluss vor Erbscheinserteilung und Aushändigung in der Geschäftsstelle eingegangen ist.

  • Eine Diskussion bzgl. des Übergabevermerkes befindet sich auch hier.

    Da meine SE gegenüber sitzt, schlappe ich momentan mit meinen (gesammelten) Festellungsbeschlüssen rüber (meist ist eh noch was anderes dort zu erledigen), die SE unterschreibt und ich unterschreibe anschließend den schon vorbereiteten Erbschein. Kostet nicht viel mehr Zeit, als wenn ich selber den Eingangsvermerk unterschreiben würde. Ob ich es anders machen würde, wenn die SE micht so nah wäre: :nixweiss:

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  • [quote='Blume','RE: §§ 7, 345 FamFG - Beteiligung im Erbscheinsverfahren']
    Und dann hab ich gleich noch ein Problemchen:
    Der Feststellungsbeschluss wird ja mit Erlass wirksam. Muss ich also in unstreitigen Erbscheinsverfahren zunächst den Feststellungsbeschluss an die Geschäftsstelle übergeben um dessen Erlass und damit Wirksamkeit herbeizuführen und kann erst dann den Erbschein erlassen?



    Diese Frage hatte ich mir auch schon gestellt und drüber gegrübelt. Im Gesetz steht aber nicht, dass der Beschluss bei Erteilung des Erbscheins schon wirksam geworden sein muss... man kann das Gesetz ja auch mal beim Wort nehmen:teufel:. Mache Beschluss und Erbschein daher zunächst (bis ich eines besseren belehrt werde) weiterhin direkt nacheinander und gebe die Akte dann übers Fach zur SE, die dann (im Zweifel am nächsten Tag) den Erlass bescheinigt.

  • [quote='Blume','RE: §§ 7, 345 FamFG - Beteiligung im Erbscheinsverfahren']
    Und dann hab ich gleich noch ein Problemchen:
    Der Feststellungsbeschluss wird ja mit Erlass wirksam. Muss ich also in unstreitigen Erbscheinsverfahren zunächst den Feststellungsbeschluss an die Geschäftsstelle übergeben um dessen Erlass und damit Wirksamkeit herbeizuführen und kann erst dann den Erbschein erlassen?



    Diese Frage hatte ich mir auch schon gestellt und drüber gegrübelt. Im Gesetz steht aber nicht, dass der Beschluss bei Erteilung des Erbscheins schon wirksam geworden sein muss... man kann das Gesetz ja auch mal beim Wort nehmen:teufel:. Mache Beschluss und Erbschein daher zunächst (bis ich eines besseren belehrt werde) weiterhin direkt nacheinander und gebe die Akte dann übers Fach zur SE, die dann (im Zweifel am nächsten Tag) den Erlass bescheinigt.



    "Meine" SE bestätigt den Eingang auf der Geschäftsstelle am gleichen Tag, so dass ich (hoffentlich!) auf der sicheren Seite sein müsste.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Nachtrag:
    Habe jetzt auch nochmal nachgelesen (HRP): Der Erbschein ist (erst) mit Aushändigung einer Urschrift oder Ausfertigung an den Antragsteller oder einen Dritten (z.B. GBA) erteilt, der Beschluss wird mit Erlass (Zugang Geschäftsstelle) wirksam. Wenn ich in meinem stillen Kämmerlein also beides gleichzeitig unterschreibe, ist der Erbschein damit automatisch erst nach Wirksamwerden des Beschlusses erteilt. ;)

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