§§ 7, 345 FamFG - Beteiligung im Erbscheinsverfahren

  • Ja, manche Vorschriften des FamFG lassen Freude aufkommen....

    Vor jeder Erbscheinserteilung ist gem. § 352 Abs. 1 S. 1 FamFG ein Beschluss zu fertigen in welchem ausgesprochen wird, dass die zur Erbscheinserteilung erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden. Der Beschluss wird sofort wirksam und muss nicht begrüdet werden, wenn er dem Willen der Beteiligten (§ 345 FamFG) nicht widerspricht. Der Erbschein kann dann sofort erteilt werden.

    Sofern sich die Beteiligten nicht einig sind, ist der Beschluss zu begründen, die sofortige Wirksamkeit ist nach § 352 Abs. 2 FamFG auszusetzen und die Erbscheinserteilung bis zu Rechtskraft auszusetzen.

    Für die Beschlüsse sind die Formvorschriften der §§ 38 ff FamFG zu beachten....

    Folglich müssen alle Miterben beteiligt werden. Die "einfachen" Verfahren werden dadurch mehr verzögert. Es wird bestimmt viel Spass machen, den Leuten das zu erklären.:mad:

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf


  • Folglich müssen alle Miterben beteiligt werden. Die "einfachen" Verfahren werden dadurch mehr verzögert. Es wird bestimmt viel Spass machen, den Leuten das zu erklären.:mad:

    Ach Du Schreck! Und das gilt ab 1.9.? :eek:

  • Och, in den "einfachen" Verfahren lass ich mir einfach wie üblich von allen Miterben Vollmachten vorlegen, und weiter gehts wie gehabt.
    Ich denke, die Praxis wird sich mit den neuen Vorschriften recht gut arrangieren. So viel wird sich in der Praxishandhabung m.E. nichts ändern, denke (hoffe) ich.

    Gut´s Nächtle!

  • Ich gehe mal davon aus , dass 2353 BGb nicht geändert wird, demnach die Stellung des Antrages durch einen Erben genügt.
    Weshalb nennt 345 als Muß-Beteiligten nur den AST und nicht auch die Miterben ? . Die weiteren Punkte zu den Kann- Beteiligten passen auf die Miterben ja nicht so wirklich .
    Wenn in Ziffer 2) von gesetzlichen Erben die Rede ist scheint dies auf die testamentarische Erbfolge gemünzt zu sein.
    Aus dem 352 und dem Sinn ist die Beteiligung ja aber logisch.
    Und dabei noch mal die Frage , wenn minderjährige Kinder beteiligt sind , wie habe ich die zu beteiligen .
    Ich glaube da steht die Forschung nach einer Nachlasstagung an.


  • Folglich müssen alle Miterben beteiligt werden. Die "einfachen" Verfahren werden dadurch mehr verzögert. Es wird bestimmt viel Spass machen, den Leuten das zu erklären.:mad:



    Ich hatte eigentlich bei gesetzlicher Erbfolge (!) [und bei den Fällen, in denen die testamentarische Erbfolge der gesetzlichen Erbfolge entspricht] vor, lediglich die eidesstattliche Versicherung über die Annahme der Erbschaft durch die übrigen Miterben um den Satz "Weiterhin wird versichert, dass der beantragte Inhalt des Erbscheins nicht dem schriftlich oder mündlich geäußerten Willen eines Miterben widerspricht" zu ergänzen.:gruebel:

    Bestehen da eurerseits - bei ges. Erbfolge - Bedenken ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Grundsätzlich keine schlechte Idee.
    Wird aber nur klappen, wenn die Miterben wirklich vorher untereinander ausreichend korrespondiert haben und die Miterben sich bereits über Anteile im Klaren sind .

  • Grundsätzlich keine schlechte Idee.
    Wird aber nur klappen, wenn die Miterben wirklich vorher untereinander ausreichend korrespondiert haben ...



    Zumindest in Anbetracht der eidesstattlich zu versichernden Annahme der Erbschaft durch die übrigen Miterben ist dies ja bereits jetzt erforderlich. Da wird man dann jetzt noch etwas weitergehend nachforschen müssen.

    I.Ü. sind viele Miterben bei Mitbeteiligung der Ehegatten und Kinder in Relation zum Güterstand schon jetzt von der sich nach dem BGB ergebenden Erbquote "überrascht".

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !


  • Ich hatte eigentlich bei gesetzlicher Erbfolge (!) [und bei den Fällen, in denen die testamentarische Erbfolge der gesetzlichen Erbfolge entspricht] vor, lediglich die eidesstattliche Versicherung über die Annahme der Erbschaft durch die übrigen Miterben um den Satz "Weiterhin wird versichert, dass der beantragte Inhalt des Erbscheins nicht dem schriftlich oder mündlich geäußerten Willen eines Miterben widerspricht" zu ergänzen.:gruebel:
    Bestehen da eurerseits - bei ges. Erbfolge - Bedenken ?


    Grundsätzlich keine schlechte Idee.
    Wird aber nur klappen, wenn die Miterben wirklich vorher untereinander ausreichend korrespondiert haben und die Miterben sich bereits über Anteile im Klaren sind .



    Die Idee ist an sich nicht schlecht, allerdings habe ich da auch die Bedenken von SLE. In der Regel haben die Leute von den Quoten doch nicht die richtige Ahnung. Dazu kommt dann noch, das ich ja eigentlich die Miterben nach § 7 FamFG von dem Verfahren benachrichtigen (die Angaben zu den Personen sind ja Inhalt des Erbscheinsantrages) und über ihr Recht, den Antrag auf Beteiligung stellen zu können, belehren muss (§ 7 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 345 Abs. 1 FamFG). Da komme ich dann mit der eV auch nicht weiter.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Tja - § 7 IV FamFG ist da in der Tat Verfahrensökonomisch hinderlich...:gruebel:



    Das hast Du jetzt aber diplomatisch ausgedrückt....

    Wir haben hier überlegt, ob wir dem antragstellenden Miterben für die anderen Beteiligten eine Art Annahmeerklärung (wo die Belehrung, Quoten und Einverständnis zu Erbscheinserteilung enthalten sind) mitgeben, die dieser dann von den Miterben unterschrieben wieder zu den Akten reichen soll. So hat der Antragsteller es selbst in der Hand das Verfahren zu beschleunigen indem er die Erklärungen schnell wieder einreicht.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Tja - § 7 IV FamFG ist da in der Tat Verfahrensökonomisch hinderlich...:gruebel:



    Das hast Du jetzt aber diplomatisch ausgedrückt....

    Wir haben hier überlegt, ob wir dem antragstellenden Miterben für die anderen Beteiligten eine Art Annahmeerklärung (wo die Belehrung, Quoten und Einverständnis zu Erbscheinserteilung enthalten sind) mitgeben, die dieser dann von den Miterben unterschrieben wieder zu den Akten reichen soll. So hat der Antragsteller es selbst in der Hand das Verfahren zu beschleunigen indem er die Erklärungen schnell wieder einreicht.



    Wenn ihr so etwas entwerft - Stellt den entsprechenden Wortlaut doch bitte in die Linksammlung / Vordrucksammlung Nachlass mit ein - ja ? Danke im Voraus.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !


  • Wenn ihr so etwas entwerft - Stellt den entsprechenden Wortlaut doch bitte in die Linksammlung / Vordrucksammlung Nachlass mit ein - ja ? Danke im Voraus.



    Ist notiert...dauert aber mit Sicherheit noch einige Zeit.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Über die Gestaltung des künftigen Erbscheinsverfahrens habe ich mir auch schon ( dienstliche ;)) Gedanken gemacht.

    Die "nichtantragstellenden" Miterben sind ja über § 7 IV FamFG nicht nur über das Antragsrecht zu belehren , sondern wegen § 345 V FamFG auch über die Wirkungen des Antrages .
    Jetzt muss ich mal blöd fragen, welche ( neuen :gruebel: ) Wirkungen denn damit verbunden sind und welche Folgen eine unvollständige Belehrung wohl hätte ?

  • Zitat von Steinkauz

    Die "nichtantragstellenden" Miterben sind ja über § 7 IV FamFG nicht nur über das Antragsrecht zu belehren , sondern wegen § 345 V FamFG auch über die Wirkungen des Antrages .



    Ähm, ist mein Text wegen der div. Änderungen schon wieder so veraltet? Mein § 345 FamFG hört nach Abs. IV auf.:gruebel:

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Tja ich steh grad auch auf dem Schlauch.
    In meiner Schönfelderergänzungslieferung ( Synopse mit dem FGG ) gibt es einen § 345 Abs. 5 FamFG.:eek:
    Die liegt aber grad im Geschäft rum.

    Bis zur weiteren Aufklärung ziehe ich meine Frage oben zurück.:D

    In der Zwischenzeit rege ich an , den Thread wegen der Wichtigkeit noch weiter nach oben zu pinnen.
    Außerdem könnte evtl. die Threadüberschrift geändert werden , da über den eingangs zitierten Aufsatz hinaus bereits weiter kräftig diskutiert wird.


  • Folglich müssen alle Miterben beteiligt werden. Die "einfachen" Verfahren werden dadurch mehr verzögert. Es wird bestimmt viel Spass machen, den Leuten das zu erklären.:mad:



    Ich hatte eigentlich bei gesetzlicher Erbfolge (!) [und bei den Fällen, in denen die testamentarische Erbfolge der gesetzlichen Erbfolge entspricht] vor, lediglich die eidesstattliche Versicherung über die Annahme der Erbschaft durch die übrigen Miterben um den Satz "Weiterhin wird versichert, dass der beantragte Inhalt des Erbscheins nicht dem schriftlich oder mündlich geäußerten Willen eines Miterben widerspricht" zu ergänzen.:gruebel:

    Bestehen da eurerseits - bei ges. Erbfolge - Bedenken ?


    Die Ergänzung erscheint mir auch eine gute Idee, wobei SLE natürlich recht hat, dass dies nicht immer möglich sein kann.
    Ich halte es auch für denkbar, ein Formular zu fertigen, in dem der Inhalt des Erbscheinsantrags (Erben/Quoten) kurz wiedergegeben wird und in dem die Miterben versichern, hiermit einverstanden zu sein. Dies könnte dem Antragsteller mitgegeben werden. Will er eine längere Anhörungsfrist vermeiden, kann er ja dafür sorgen, dass die Miterben diese Erklärungen kurzfristig unterschreiben und er kann sie schnellstmöglich vorlegen.
    Ich frage mich aber auch, wie ich es verstehen soll, dass die gesetzlichen und letztwillig berufenen Erben in § 345 als Kann-Beteiligte aufgezählt werden. Ist denn wirklich gewollt, dass sie angehört werden. Nach § 23 Abs. 2 soll das Gericht den ANtrag den übrigen Beteiligten übermitteln; wenn ich sie aber nicht als Beteiligte zuziehe, passt § 23 ja nicht. Vermutlich muss sich in der praktischen Anwendung ein Mittelweg finden lassen.
    (Vielleicht: Antrag zur Kenntnis übersenden mit dem Zusatz, dass unterstellt wird, dass keine Einwände erhoben werden, sofern nicht binnen einer - kurzen! - Frist das Gegenteil mitgeteilt wird. - Ansonsten eben Zustimmungserklärungen der Miterben zur Verfahrensbeschleunigung.

    Umständlich ist jedenfalls vieles im neuen Verfahrensgesetz.
    Und, ganz ehrlich: Abschaffung des Vorbescheides - wer hat in Nachlass-Sachen je einen erlassen.
    Auf dem von mir besuchten FamFG-Seminar war nicht ein einziger Rechtspfleger, der diese Frage positiv beantwortet hätte.

  • Tja ich steh grad auch auf dem Schlauch.
    In meiner Schönfelderergänzungslieferung ( Synopse mit dem FGG ) gibt es einen § 345 Abs. 5 FamFG.:eek:
    Die liegt aber grad im Geschäft rum.

    Bis zur weiteren Aufklärung ziehe ich meine Frage oben zurück.:D



    Huhu Steinkauz: Abs. V gefunden?:)

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Das ist doch ziemlich krank. Einerseits verlange ich vom Antragsteller die e.V., dass die nicht erschienenen Erben die Erbschaft angenommen haben und ein Rechtsstreit über das Erbrecht nicht anhänigig ist. Andererseits frage ich u.U. 10 Miterben (kommt häufiger vor), ob sie dem Erbscheinsantrag beitreten. Ganz abgesehen von den Portokosten und dem deutlich erhöhten Arbeitsaufwand. Das kann im unstreitigen Erbscheinsverfahren nach gesetzlicher Erbfolge nicht wirklich gewollt sein.

  • Das ist doch ziemlich krank. Einerseits verlange ich vom Antragsteller die e.V., dass die nicht erschienenen Erben die Erbschaft angenommen haben und ein Rechtsstreit über das Erbrecht nicht anhänigig ist. Andererseits frage ich u.U. 10 Miterben (kommt häufiger vor), ob sie dem Erbscheinsantrag beitreten. Ganz abgesehen von den Portokosten und dem deutlich erhöhten Arbeitsaufwand. Das kann im unstreitigen Erbscheinsverfahren nach gesetzlicher Erbfolge nicht wirklich gewollt sein.



    :beifallkl:zustimm:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!