@ rabbit:
Bitte halt' uns auf dem laufenden!
Sprungrechtsbeschwerde bei Genehmigungsbeschlüssen
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DanSon -
18. August 2009 um 15:06
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Soviel zum Thema "Sowas wird es in Genehmigungsverfahren doch niemals geben" ...
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Soviel zum Thema "Sowas wird es in Genehmigungsverfahren doch niemals geben" ...
Ich glaube auch nicht, dass die Sprungrechtsbeschwerde auf natürlichem Wege in die Welt gesetzt worden ist.
Da wird wohl, um mal was zu klären, Geburtshilfe geleistet worden sein, oder???;) -
Zitat
Voraussetzung für eine solche Sprungrechtsbeschwerde ist gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 FamFG allerdings auch, dass alle Beteiligten damit einverstanden sind - immerhin wird damit eine Instanz übersprungen. Um die Möglichkeit einer Sprungrechtsbeschwerde zu verhindern, kann ein Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht erklären, das er in die Übergehung der Beschwerdeinstanz nicht einwilligt und damit eine Sprungrechtsbeschwerde verhindern. Dadurch kann der Betreuer immer erreichen, dass nach Ablauf der Beschwerdefrist von 2 Wochen die formelle Rechtskraft eintritt."
ZitatAuf den ersten Blick eine bestechend praktische Lösung des Problems. Sieht irgendwer einen Haken?
Einen Haken gibt es dabei schon.
Selbst wenn der Betreuer erklärt, dass er in die Übergehung der Beschwerdeinstanz nicht einwilligt (wer ist eigentlich Erklärungsadressat,(1) könnte die einmal erklärte Nichteinwilligung widerrufen oder angefochten(2) werden?), könnte ein anderer Verfahrensbeteiligter nach § 274 FamFG die Sprungrechtsbeschwerde einlegen.
Allein durch die Einlegung der - wenn letzlich auch unzulässigen -Sprungrechtsbeschwerde wäre die Rechtskraft gehemmt.
Da sehe ich den möglichen Haken nicht.
(1) Adressat ist das Gericht, dessen Entscheidung anfechtbar ist.
(2) Ein Widerruf der bereits erklärten Nichteinwilligung ist natürlich denkbar. Aber ich gehe davon aus, dass der genauso zu behandeln ist, wie der Widerruf eines Rechtsmittelverzichts. Ein auf dieser Basis eingelegtes Rechtsmittel führt wohl auch nicht zur Hemmung der Rechtskraft, oder?
Naja, der Haken an der Idee ist schlicht, dass auch wenn der Betreuer auf eine Einlegung verzichtet, der Betreute Sprungrechtsbeschwerde einlegen kann. Für ihn kann der Betreuer, schon wegen dessen Verfahrensfähigkeit und des möglichen Interessengegensatzes nicht wirksam verzichten.
Damit ist die eingelegte Beschwerde zwar unzulässig, die Rechtskraft aber bis zur Verwerfungsentscheidung des BGH gehemmt.
Ich sehe daher im Ergebnis keine Möglichkeit die 1 Monatsfrist der Sprungrechtsbeschwerde zu umgehen.
Da hat einfach jemand bei der Reform nicht mitgedacht. -
Cato der Ältere hätte formuliert:
Ceterum censeo Sprungrechtsbeschwerde esse delendam. -
Es ist schon lächerlich, dass man sich wegen der Sprungrechtsbeschwerde soviel Gedanken machen muss, obwohl dieser Rechtsbehelf in der Praxis so gut wie nie vorkommen wird.
Auch im Fall #100 dürfte m.E. nur eine Rechtsbeschwerde vorliegen (vom LG an den BGH). Die Sprungrechtsbeschwerde ist sozusagen der Turbo-Rechtsbehelf (vom erstinstanzlichen Gericht - i.d.R. AG - zum BGH unter Verlust der Beschwerdeinstanz). Sobald das LG/OLG mit der Sache befasst ist, dürfte daher regelmäßig eine Sprungrechtsbeschwerde nicht vorliegen. Bin mir nicht sicher, ob ich jemals eine Sprungrechtsbeschwerde sehen werde, zumal die Beteiligten, von denen sich einer ungerecht behandelt fühlt, in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen müssen, ohne sicher zu sein, dass der BGH die Sprungrechtsbeschwerde überhaupt zulässt. -
Die besagte BGH-Entscheidung (#90, #92) ist jetzt in FamRZ 2010, 284 abgedruckt.
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Eine Kollegin wies mich auf Rdnr. 6 zu § 75 FamFG Keidel 16. Auflage hin:
"... Läuft die Beschwerdefrist früher ab als die Rechtsbeschwerdefrist, ist sie für die rechtszeitige Antragstellung maßgeblich."
Wie er darauf kommt, bleibt offen. -
Viel wichtiger ist doch die noch immer offene Frage, wie lang die Frist für die Beantragung der Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde bei Genehmigungsbeschlüssen ist? 2 Wochen oder 1 Monat?
konnte diese Frage mittlerweile abschließend geklärt werden?
ich hab grad einen Fall, bei dem der Unterschied wichtig sein kann, weil der Betreute nach 3 Wochen verstorben ist und ich keinen RK Vermerk mehr bekomme, weil ja die Monatsfrist noch offen war/ist... Mit den Ideen hier wühl ich mich durch diverse Kommentare, aber ich dreh mich da wohl (weiterhin) im Kreis.
Den Tipp fürs nächste Mal (Verzicht auf weitre RM) werd ich auf jeden Fall hier im Kreis besprechen, aber nu ists schon zu spät
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Das BMJ ist der Meinung, dass die Belehrung über die Sprungrechtsbeschwerde in die Rechtsmittelbelehrung nicht aufgenommen werden müsse.
§ 39 FamFG verlange die Belehrung nur über solche Rechtsmittel, deren Einlegung allein vom Willen des Beschwerten abhängt. Die Sprungrechtsbeschwerde ist jedoch nicht per se statthaft, sodass eine Belehrung nicht erforderlich ist. Vielmehr setzt sie eine Übereinkunft zwischen den Beteiligten über die Übergehung der Beschwerdeinstanz und die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde durch den BGH als Rechtsbeschwerdegericht voraus,
Protokoll der B-L-Besprechung über erste Praxiserfahrungen mit dem FamFG am 20.10.2009 im BMJ/Berlin
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Da erzählst Du uns jetzt nicht wirklich neues.
Rechtsauffassungen eines BMJ ( oder eines sonst. Ministeriums ) haben aber nicht die Qualität der eigenen Meinung.:D
Nur muss man sich die vorher selbst gebildet haben. -
Bin zwar kein Betreuungsrechtler, aber immerhin einen Gesetzesentwurf zu dieser Frage hätte ich anzubieten:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710490.pdf Darin heißt es in Art. 6 Ziffer 4 bzw. 9:4. Dem § 39 wird folgender Satz angefügt:
„Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.“9. In § 75 Absatz 2 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt:
„Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen.“Das sind doch mal klare Ansagen, stimmt´s?
Auch einige andere Fragen klärt der Entwurf, allerdings leider nicht alle...
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Vielejn Dank für die Info, dass der Gesetzgeber an der Sprungrechtsbeschwerde herumbastelt.
In der Tat handelt es sich bei dem Entwurf leider nicht um das ersehnte FamFG-Reparaturgesetz.Zur Vertretung des Kindes gem § 9 FamFG schweigt sich das Gesetz im Entwurf leider aus !
Schwerwiegend kommt hinzu , dass durch Streichung des § 3 Nr. 1 m RpflG dem Rechtspfleger künftig die Aufgaben nach § 28 II Luftverkehrsgesetz genommen werden sollen.:(
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Will nur darauf hinweisen , dass über die Sprungrechtsbeschwerde jetzt durch Ergänzung des § 39 FamFG auch offiziell nicht mehr belehrt werden muss vgl.:
"Das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderuing anderer Vorschriften vom 05.12.2012 , BGBl. 2012 Teil I , Nr. 57 vom 11.12.2012 "
Dort wird man fündig unter Art. 6 Nr. 4.
Inkrafttreten des Artikels m.E. am 01.01.2013 gem. Artikel 21 .Wichtig auch die Änderung des § 75 II FamFG im Art. 6 Nr. 9 :
Die Sprungrechtsbeschwerde ist danach innerhalb der 2-Wochenfrist des §§ 63 FamFG einzulegen !
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