Sprungrechtsbeschwerde bei Genehmigungsbeschlüssen

  • Die Argumente von Grisu klingen zwar zunächst schlüssig, ich finde dafür aber leider weder im Gesetzestext noch in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/6308, S. 211) eine Stütze.

    Zwar steht die Vorschrift des § 75 FamFG im Unterabschnitt der Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG), er regelt jedoch eine ergänzende Ausnahme zur Rechtsbeschwerde, so dass die Beschränkung auf die in § 70 FamFG aufgezählten Fälle m.E. hier nicht greift, was auch schon aus dem Wortlaut des § 75 FamFG folgt.

    Auch aus der Gesetzesbegründung lässt sich in meinen Augen nicht entnehmen, dass die Sprungrechtsbeschwerde nur in den Fällen des § 70 Abs. 3 FamFG zulässig wäre, noch, dass sie der Zulassung durch das "erkennende Gericht" bedürfe. Über die Zulassung entscheidet auf Antrag nach § 75 FamFG der BGH als Sprungrechtsinstanz.



    Ich denke aber auch, dass man für Genehmigungsverfahren wohl eine verkürzte Frist von 2 Wochen anzunehmen hat. Allerdings wird man wohl eine Notfristanfrage an den BGH machen müssen, bevor man die RK bescheinigt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich kann und will mich mit der Zulässigkeit der Sprungrechtsbeschwerde im Entscheidungsbereich des Rechtspflegers des Betreuungsgerichts nicht anfreunden.
    Die Sprungrechtsbeschwerde eröffnet sicherlich nicht weitergehende Möglichkeiten als die Rechtsbeschwerde.
    Wann die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ergibt sich aus § 70 FamFG.

    a)
    Der Rechtspfleger ist kein die Rechtsbeschwerde zulassendes OLG oder Beschwerdegericht. Um Absätze 1 und 2 muss ich mich nicht kümmern.

    b)
    Nach Abs. 3 dieser Vorschrift bedarf es in Betreuungssachen keiner Zulassung, falls gegen einen Beschluss im Sinne des Abs. 3 Ziffer 1 der Beschwerdeinstanz vorgegangen werden soll.
    Diese Bedingung kann auf den Rpfl. nicht zutreffen, wie gesagt, er ist kein Beschwerdegericht.

    c)
    Die Sprungrechtsbeschwerde des § 75 übergeht die Beschwerdeinstanz, das ist für den Rpfl. das Landgericht (vgl. § 119 Abs. 1 Ziffer 1b GVG, wonach das OLG in Betreuungssachen eben nicht Beschwerdeinstanz ist).
    Soll ich denn wirklich in Betreuungssachen von einer "Übersprungbeschwerde" ausgehen, die unter Umgehung der Beschwerdeinstanz (LG) das OLG links liegen lassend den BGH ansteuert?

    Irgendwo hakt es bei mir aus, wenn ich das in Betracht ziehe.

  • Zu #42 und #43:

    Das mit dem BGH bezog sich auf Familiensachen, in denen das OLG statt des LG die "normale" Beschwerdeinstanz ist und die Sprungbeschwerde damit an den BGH geht.

    Sorry für die Verwirrung.

    Ulf

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  • Ich werde jedem Anwender neuen Rechts es selbst überlassen , ob er ein SRB-Notfristzeugnis beim BGH im konkreten Fall anfordern will oder nicht.;)

    Eine Regelanfrage halte ich für nicht geboten , auch wenn man damit den Unsinn durch schnellere Gesetzesänderung beschleunigen könnte .

    Soviel sachliche Unabhängigkeit muss schon noch sein.

  • Ich werde jedem Anwender neuen Rechts es selbst überlassen , ob er ein SRB-Notfristzeugnis beim BGH im konkreten Fall anfordern will oder nicht.;)

    Eine Regelanfrage halte ich für nicht geboten , auch wenn man damit den Unsinn durch schnellere Gesetzesänderung beschleunigen könnte .

    Soviel sachliche Unabhängigkeit muss schon noch sein.



    :daumenrau

  • Ich werde jedem Anwender neuen Rechts es selbst überlassen , ob er ein SRB-Notfristzeugnis beim BGH im konkreten Fall anfordern will oder nicht.;)



    Ich sehe das (aus Sicht des für die Erteilung des RK-Attestes zust. UdG) ganz pragmatisch:

    In den Fällen, über die wir hier sprechen, ist der RPfl. für die Erteilung der Genehmigung per Beschluss zuständig. Inhalt der rechtspflegerischen Entscheidung ist u. a. die Rechtbehelfsbelehrung (RBB). Die RBB hat keine konstitutive Wirkung in der Art, dass ein Rechtsmittel, welches in der RBB nicht genannt, plötzlich nicht mehr zulässig ist, obwohl es nach dem Gesetz gegeben wäre.

    Für die Erteilung des Rechtskraftattestes ist die Geschäftsstelle/Serviceeinheit zuständig.

    Aus dem Grund, dass der Richter/Rechtspfleger (und nicht der UdG!) für die Richtigkeit der RBB verantwortlich zeichnet, würde ich mich als UdG stumpf an die RBB im Beschluss halten. Steht dort nix von Sprungrechtsbeschwerde, würde ich auch keine Rechtskraftanfrage an den BGH machen. Steht da doch was davon, dann schon.

    Ferner steht es m. E. jedem UdG aufgrund der sachlichen Unabhängigkeit frei, auch wenn in der RBB nichts zur Sprungsrechtsbeschwerde steht, trotzdem (!) eine RK-Anfrage an den BGH zu machen, denn die RBB hat, s. o., keine konstitive Wirkung. (Ich möchte jedoch den UdG in der Praxis sehen, der das tut...).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (14. September 2009 um 11:09)

  • Dann frage ich mal Ernst P., ob er denn künftig in seinen RM-Belehrungen auf die Sprungrechtsbeschwerde hinweisen wird?

    Klar ist m.E. jedenfalls, dass die Sprungrechtsbeschwerde grundsätzlich in allen Verfahren, die nicht-vermögensrechtliche Dinge betreffen, sowie in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Wert von über 600 €, gegeben ist (vgl. dazu auch Bumiller/Harders, 9. Auflage 2009, beck-online, Rn. 1 zu § 75 FamFG).

    Weiter ist klar, dass ein eingelegter Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde den Eintritt der RK hemmt, §§ 75 Abs. 2 FamFG, 566 Abs. 3 S. 1 ZPO.
    Unabhängig von der Fassung der RM-Belehrung und der Ausstellung eines RK-Zeugnisses würde der Beschluss also nicht in RK erwachsen, wenn ein solcher Antrag beim OLG bzw. BGH vorläge.
    Diese Geschichte einfach zu ignorieren, könnte also u.U. gefährlich werden!

    Mich würde daher interessieren, wie in München die RM-Belehrung zur Sprungrechtsbeschwerde genau aussieht (vgl. #25)!
    Vielleicht mag ja susann (oder jemand anderes) den entsprechenden Teil der Belehrung hier posten!?!

    Überlegenswert (und derzeit überzeugend) finde ich hierzu die Ansicht von Sonnenfeld (siehe Beitrag #22 von Proust), nach der die Frist für die Beantragung der Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in Genehmigungsverfahren mit 2 Wochen anzunehmen sei.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich weise in der RMB nicht auf die Sprungrechtsbeschwerde hin.

    Bzgl. der damit (ggf.) verbundenen Gefahren bin ich mir bewusst.

    Ich werde es hier wie gesagt dem UdG überlassen das Rechtskraftattest zu erteilen. Wenn er meint, obwohl ich in der RMB nichts zur Sprungrechtsbeschwerde ausführe, trotzdem vor Erteilung des Rechtskraftattestes eine Anfrage beim BGH machen zu müssen, und ob er dafür die 2- oder 4-Wochen Wochen als maßgeblich ansieht, ist seine Entscheidung.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Also die von unserem Programm vorgesehene RMB für Genehmigungsverfahren sieht so aus:

    Gegen diesen Beschluss finden die Rechtbehelfe der Beschwerde, der Sprungrechtsbeschwerde oder der Erinnerung statt.


    Rechtsmittel der Beschwerde:


    Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.


    Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Wochen beim
    Amtsgericht München
    Pacellistr. 5
    80333 München
    einzulegen. Ist der Betroffene untergebracht, kann er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.


    Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.


    Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erklärung über die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts abgegeben werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der Gerichte, bei denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.


    Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.


    Die Beschwerde soll begründet werden.


    Rechtsmittel der Sprungrechtsbeschwerde:


    Gegen diesen Beschluss findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn die Beteiligten in die Umgehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und der Bundesgerichtshof die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.


    Die Sprungrechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.


    Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.


    Die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) beim
    Bundesgerichtshof Karlsruhe
    Herrenstraße 45a
    76133 Karlsruhe
    zu beantragen.


    Die Frist für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde beträgt 1 Monat.


    Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.


    Die Zulassungsschrift hat die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Sprungrechtsbeschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung zu enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde beantragt wird.


    In dem Antrag muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.


    Die Sprungrechtsbeschwerde kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.


    Für den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich, der die Zulassungsschrift zu unterzeichnen hat.


    Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben. Sie hat die Zulassungsschrift zu unterzeichnen.


    Mit der Zulassungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.


    Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Beschwerdegegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen oder innerhalb der oben genannten Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beim Bundesgerichtshof einzureichen. Sie kann auch von dem Verfahrensbevollmächtigen des ersten Rechtszuges oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.


    Rechtsbehelf der Erinnerung:


    Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600,00 €, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft.


    Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen beim
    Amtsgericht München
    Pacellistr. 5
    80333 München
    einzulegen. Ist der Betroffene untergebracht, kann er die Erinnerung auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.


    Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.


    Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Erinnerungsfrist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der Gerichte, bei denen die Erinnerung einzulegen ist, eingeht.


    Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.



    Die Erinnerung soll begründet werden.

    So, und über der RMB steht der Beschluss vom 4 Zeilen!!! :teufel:

  • Falls die Münchener RMB über die Sprungrechtsbeschwerde für Betreuungssachen gilt, dann haben wir einen Übersprung - von der 1. Instanz (AG) unter Linksliegenlassung des Beschwerdegerichts (LG) und Übergehung des OLG zum BGH.

    Der BGH ist sicher hoch interessiert, meine Vergütungsbeschlüsse nach dem VBVG - äußerst schwieriges Rechtsgebiet :) - einer subtilen Prüfung zu unterwerfen.

  • Die Belehrung dürfte wohl nicht für Betreuungssachen gelten. Im Zeitalter der EDV ist es zumindest hier üblich, dass die Belehrungen auf das jeweilige Verfahren zugeschnitten sind, so dass ich in einem Betreuungsbeschluss eine andere Belehrung bekomme als in einer Kindschaftssache - sofern sich der RM-Weg unterscheidet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wetten, dass die Sprungrechtsbeschwerde wegen offensichtlichen Unsinnes demnächst aus dem Gesetz entfernt wird?


    Das wäre vermutlich das Sinnvollste aber bis es soweit ist, gibt es sie nun mal - ob es uns gefällt oder nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wetten, dass die Sprungrechtsbeschwerde wegen offensichtlichen Unsinnes demnächst aus dem Gesetz entfernt wird?


    Das wäre vermutlich das Sinnvollste aber bis es soweit ist, gibt es sie nun mal - ob es uns gefällt oder nicht.


    Vielleicht sollte wir Rechtspfleger einfach öfter mal den Ball flach halten:cool:. So wie der § 75 formuliert ist, passt er schon auf Genehmigungsbeschlüsse mit Vermögenswert über 600,-- EUR. Sinn ergibt die Sprungrechtsbeschwerde aber m.E. nur bei streitigen Verfahren. In 566 ZPO ist deshalb auch vom Verfahrensgegener die Rede. Mit wem soll sich der Betreute denn über die Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde einigen:gruebel:.

  • Mit wem soll sich der Betreute denn über die Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde einigen:gruebel:.


    Mit allen übrigen Beschwerdeberechtigten, würde ich denken.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • zu #43ff.: Kennzeichen der Sprungrechtsbeschwerde ist doch die Eigenschaft, dass das Beschwerdeverfahren, welches eigentlich beim LG oder OLG anhängig zu machen ist, übergangen wird. Also direkt vom AG (oder sonstigem erstinstanzlichen Gericht) zum BGH anstelle Beschwerde gegen AG-Entscheidung und Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdegerichtsentscheidung.

    Die Sprungrechtsbeschwerde entspricht der Sprungrevision im Zivilverfahren (vgl. § 75 II FamFG und Gesetzesbegründung zu § 75 FamFG: Sie vollzieht die Vorschriften über die Sprungrevision (§ 566 ZPO) nach).

    Auch die Sprungrevision ist beim BGH einzulegen (§§ 566 II, 549 ZPO). Um Rechtskraftzeugnisse zu erleichtern (insbesondere auch bei Entscheidungen, die erst mit Rechtskraft wirksam werden, wie z.B. das Scheidungsurteil) bestimmt § 706 II 2 ZPO zum Notfristzeugnis: Eines Zeugnisses der Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 ZPO nicht eingereicht sei, bedarf es nicht. Aus der Kommentierung (Zöller 25. Aufl. § 706 ZPO RdNr. 8: Da die GeschSt des Revisionsgerichts, nachdem der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision eingereicht ist, unverzüglich von der GeschSt des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern hat (§ 566 III 3 ZPO), bedarf es in diesem Fall keines Notfristzeugnisses.

    § 566 III 3 ZPO findet auch bei der Sprungrechtsbeschwerde Anwendung
    (§ 75 II FamFG). Auch wenn das FamFG Vorschriften über das Notfristzeugnis nicht kennt (§§ 45,46 FamFG), muss m.E. überlegt werden, ob § 706 II 2 ZPO bei der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses entsprechend anzuwenden ist (irgendwie scheint der Gesetzgeber bei Beschlussfassung zu § 46 FamFG nicht bedacht zu haben, dass die Sprungrechtsbeschwerde nicht beim Ausgangsgericht (wie bei der Beschwerde § 64 FamFG), sondern beim BGH einzulegen ist. Aus dem Fehlen der Vorschriften des Notfristzeugnisses kann evtl. auch gefordert werden, dass überhaupt eine Notfristanfrage bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts (vgl. § 706 II 1 ZPO) nicht zulässig ist.

    Mit Notfristanfragen würde die Gesetzesbegründung zur Sprungrechtsbeschwerde „Die Vorschrift führt die Möglichkeit ein, ein Verfahren unter Verzicht auf das Beschwerdeverfahren direkt der Rechtsbeschwerdeinstanz vorzulegen. Die Bestimmung ermöglicht den Beteiligten die möglichst rasche Herbeiführung einer höchstrichterlichen Entscheidung insbesondere in den Fällen, in denen ausschließlich die Klärung von Rechtsfragen beabsichtigt ist“ zumindest bei Beschlüssen, deren Wirksamkeit von der Rechtskraft abhängen, in ihr Gegenteil verkehrt, da bei den meisten Verfahren Zeitverzögerungen aufgrund Notfristanfragen beim BGH eintreten würden, während in den absoluten Ausnahmefällen (rasche Herbeiführung einer höchstrichterlichen Entscheidung) eine zügigere Entscheidung des BGH erreicht wird.

    Letztendlich muss die Problematik, ob eine Notfristanfrage überhaupt analog § 706 II 1 ZPO zulässig ist, ob eine Notfristanfrage analog § 706 II 2 ZPO nicht durchgeführt wird und, falls eine Notfristanfrage nicht zulässig ist oder nicht durchgeführt wird und gleichzeitig von der Zulässigkeit der Sprungsrechtsbeschwerde gegen familiengerichtliche Genehmigungen ausgegangen wird, ab welchem Zeitpunkt die Rechtskraft zu bescheinigen ist, die Geschäftsstelle entscheiden.

  • Letztendlich muss die Problematik, die Geschäftsstelle entscheiden.



    Mein Reden.

    Im übrigen mal wieder Komplement zu wieder einem sehr fundierten Beitrag ! :daumenrau

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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