Sprungrechtsbeschwerde bei Genehmigungsbeschlüssen



  • Einwand: § 70 Abs. 3 FamFG spricht von der Beschwerdeinstanz und betrifft auch nur die von der Beschwerdeinstanz zulassungsbedingten Rechtsbeschwerde. § 75 ist aber als Sprungrechtsbeschwerde nur vom BGH zulassungsbedingt, vgl. auch die Sprungrechtsrevisionen der ZPO bzw. StPO. Und wie bereits gesagt, spricht der § 75 ausdrücklich von der Beschwerde!

    Klar. Eine Sprungrechtsbeschwerde bei Rechtspflegerentscheidungen wird es in der Praxis wohl nie geben. Aber es ist m.E. möglich und bei der Erteilung der Rechtskraftvermerke zu beachten.

    Die Fristverkürzung gilt nur für die Beschwerden, nicht für die Sprungrechtsbeschwerde. Hier wird nur auf die vergleichbaren Vorschriften in der ZPO verwiesen (= 4Wochen!)


  • Interessanter Beitrag hierzu: BtPrax 4/2009, Sonnenfeld, Rechtsmittel im Betreuungs- und Unterbringungsverfahen.
    "Richtet sich die Sprungrechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung, die die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, dürfte(Konjunktiv:D) die Frist abweichend von § 71 Abs. 1 FamFG in Anlehnung von § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nur zwei Wochen betragen, weil andernfalls der Zweck der Verfahrensbeschleunigung nicht erreicht werden kann."
    Soweit Frau Sonnenfeld. Ein anderer Aspekt ist die Änderung des § 1829 Abs. 2. Die Vorschrift wurde offensichtlich an eine Frist von 2 Wochen angepasst.



  • Um noch mal auf dies leidige Thema zurück zu kommen. Gibt es für die Betreuungssachen evtl. eine dem § 113 Abs. 1 FamFG entsprechende Regelung? (Ich habe leider keine gefunden:(). Dann wäre der Bogen zu § 706 Abs. 2 s. 2 ZPO gespannt und m.E. der RK-Vermerk ohne Anfrage möglich, oder?

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Die Darstellung, dass dies bei allen Beschlüssen so sei, ist schlichtweg falsch. Die Sprungrechtsbeschwerde bedarf der Zulassung des Gerichts auf Antrag eines Beteiligten wenn (alle) Beteiligten in die Umgehung der Beschwerdeinstanz einwilligen §75 I FamFG. Die kommt also nicht überraschend umme Ecke gesprungen ...

  • Hallo zusammen,

    also ich muss jetzt nochmal auf die Sache mit der Sprungrechtsbeschwerde zurück kommen. In München wird mit dem Programm ForumStar gearbeitet, welches bei Erteilung einer Genehmigung eine dreiseitige (!) Rechtsmittelbelehrung über Erinnerung, Beschwerde und Sprungrechtsbeschwerde vorsieht. Aber kann man denn tatsächlich gegen die Erteilung einer Genehmigung Sprungrechtsbeschwerde einlegen? Ich meine, dass kann doch vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Zumal ja bisher der Vorbescheid auch nur mit Beschwerde anfechtbar war. Und ganz ehrlich: Wie oft hat sich in der Praxis jemand gegen die Erteilung einer Genehmigung beschwert?

    Ich bin jedenfalls (ebenso wie meine Kollegen) ein wenig ratlos, ob ich nun eine Rechtsmittelbelehrung über die Sprungrechtsbeschwerde anhängen soll und folglich eine Notfristanfrage an den BGH (das kann doch nicht deren Ernst sein?) machen muss. Weiß jemand, wieviele Betreuungsgerichte es in Deutschland gibt und wieviele Genehmigungen am Tag erteilt werden... Der Personalbedarf beim BGH würde wahrscheinlich ins astronomische steigen...

  • Hallo,

    hat schon jemand neue Erkenntnisse, welche Rechtsmittel denn zulässig sind für v. G. gem. § 1812 BGB mit Beschwerdewert über 600,00 EUR. Kollegin kam von Fortbildung zurück. Sie vertritt seitdem Meinung, dass bei o. g. Genehmigungen auch die Sprungrechtsbeschwerde zulässig ist und Notfristzeugnis nach 1 Monat beim BGH einzuholen ist. Kann nicht sein, was soll dann die 2-Wochen-Frist für Beschwerde, die nur beim Erstgericht eingereicht werden kann. Kann doch nicht sein, dass jede Genehmigung nach § 1812 BGB erst nach 1 Monat rechtskräftig wird.

  • Die Ausführungen bzgl. der Sprungrechtsbeschwerde sind grundsätzlich richtig, sicherlich ist auch eine Art Eierlegendewollmilchsau - Rechtsmittelbelehrung richtig.

    Aber wie ich schon ausgeführt habe, bedarf die Sprungrechtsbeschwerde einerseits von allen Beteiligten den Verzicht des regulären Rechtsmittels und andererseits die Zulassung durch das "erkennende" Gericht.

    Es wird demnach nicht so sein, dass jede Genehmigung mit der Sprungrechtsbeschwerde angegriffen werden kann und ein Notfristzeugnis beim BGH eingeholt werden muss.

    P.S.: eine dreiseitige Rechtsmittelbelehrung ist schlichtweg Irrsinn! Erste Seite Rubrum und Tenor, dann eine halbe Seite Begründung, gefolgt von drei Seitem Rechtsmittelbelehrung ... :gruebel: :eek:

  • Auch wenn manche Threads (insb. die, die sich mit Fragen bzgl. des FamFG beschäftigen) unübersichtlich sind, appeliere ich an die User sich trotzdem entsprechende Threads vor dem Posten komplett durchzulesen bzw. mit Hilfe der Suchefunktion zu durchforsten.

    Bestes Bespiel ist dieser Thread in dem wir bereits auf Seite 2 ab #38 über die Sprungrechtsbeschwerde eingehend diskutiert haben und dann 2 bis 3 Seiten später User die gleichen Fragen nochmal posten und man ein deja-vu hat oder man das Gefühl bekommt in der Matrix gefangen zu sein...
    Thema verfeinzelt , damit keiner in der Matrix hängen bleibt...;)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Auch wenn manche Threads (insb. die, die sich mit Fragen bzgl. des FamFG beschäftigen) unübersichtlich sind, appeliere ich an die User sich trotzdem entsprechende Threads vor dem Posten komplett durchzulesen bzw. mit Hilfe der Suchefunktion zu durchforsten.

    Bestes Bespiel ist dieser Thread in dem wir bereits auf Seite 2 ab #38 über die Sprungrechtsbeschwerde eingehend diskutiert haben und dann 2 bis 3 Seiten später User die gleichen Fragen nochmal posten und man ein deja-vu hat oder man das Gefühl bekommt in der Matrix gefangen zu sein...



    Wenn ihr Mel ganz lieb bittet, macht sie sich vielleicht ja auch die Mühe, die unübersichtlich gewordenen FamFG-Threads in ihrem Bereich nach Themen zu splitten - ist aber (aus eigener Erfahrung) ein Sch...job
    ;)

    Immer diese übereifrigen Mitmods...;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ui, da ist aber jemand ganz schön genervt! Nicht so streng bitte schön. Man muss doch nochmal die Möglichkeit zur Nachfrage haben...

    Ich habe mir alles (!) durchgelesen, hatte aber irgendwie das Gefühl, keine eindeutige Entscheidung heraus filtern zu können bzgl. der Sprungrechtsbeschwerde. Deshalb die nochmalige Frage...

    Ich stelle mich mit einer Kollegin zusammen jedenfalls auf den Standpunkt: keine Sprungrechtsbeschwerde möglich!!! Das kann einfach nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein...

  • @ susann: Genervt ? Naja.... Mal mehr, mal weniger. Aber nicht speziell von dir. So kennt man mich ja. Irgendwo zwischen gereizt, enttäuscht und etwas sarkastisch. Daher nichts für ungut.
    Allerdings wird man sich bei dem Leitungs(un)vermögen unseres Gesetzgebers noch mehr als schon bislang damit abfinden müssen, dass man keine "eindeutige Entscheidung heraus filtern" können wird.

    Im übrigen geht mein großer Dank an Mel bzgl. der Neuordnung des Threads.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Hallo zusammen,

    also ich muss jetzt nochmal auf die Sache mit der Sprungrechtsbeschwerde zurück kommen. In München wird mit dem Programm ForumStar gearbeitet, welches bei Erteilung einer Genehmigung eine dreiseitige (!) Rechtsmittelbelehrung über Erinnerung, Beschwerde und Sprungrechtsbeschwerde vorsieht. Aber kann man denn tatsächlich gegen die Erteilung einer Genehmigung Sprungrechtsbeschwerde einlegen? Ich meine, dass kann doch vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Zumal ja bisher der Vorbescheid auch nur mit Beschwerde anfechtbar war. Und ganz ehrlich: Wie oft hat sich in der Praxis jemand gegen die Erteilung einer Genehmigung beschwert?

    Ich bin jedenfalls (ebenso wie meine Kollegen) ein wenig ratlos, ob ich nun eine Rechtsmittelbelehrung über die Sprungrechtsbeschwerde anhängen soll und folglich eine Notfristanfrage an den BGH (das kann doch nicht deren Ernst sein?) machen muss. Weiß jemand, wieviele Betreuungsgerichte es in Deutschland gibt und wieviele Genehmigungen am Tag erteilt werden... Der Personalbedarf beim BGH würde wahrscheinlich ins astronomische steigen...



    Ich habe mir jetzt gerade die vom OLG Dresden neu erstellen Vordrucke angeschaut, die hier vorgesehne RM-Belehrung umfasst knapp 1/4 Seite (13 Zeilen) Die Sprungrechtsbeschwerde wurde nicht mit beachtet.

  • Na das ist doch schon mal was. Ich werd mich jetzt einfach dem OLG Dresden anschließen und verwende meine eigene Belehrung!

    An Ernst: Es ist schon echt traurig, dass solche Sachen nicht eindeutig genug geregelt werden. Man verwendet seine Kraft und Arbeitszeit darauf, dass Gesetz neu zu interpretieren, entwirft eigene Arbeitsmittel hierzu und die eigentliche Arbeit kommt zu kurz...

    Nun ja, bin mal gespannt, was das FamFG noch so für Überraschungen (ober besser Lücken) bereit hält...



  • Ich habe mir jetzt gerade die vom OLG Dresden neu erstellen Vordrucke angeschaut, die hier vorgesehne RM-Belehrung umfasst knapp 1/4 Seite (13 Zeilen) Die Sprungrechtsbeschwerde wurde nicht mit beachtet.



    Wenn Du Dir die dort enthaltenen Rechtsmittelbelehrungen mal anschaust, wirst Du auch einige Fehler finden. So kann das rechtsmittel u.a. beim Landgericht eingelegt werden. Oder das rechtsmittel ist binnen zwei Wochen beim Amtsgericht einzureichen, wenn man es aber bei einem auswärtigen Gericht einlegt, muss das Rechtsmittel binnen Monatsfrist bei dem zuständigen Gericht eingehen etc. :gruebel: :wechlach:

    Ich glaube, da ist viel mit heißer Nadel gestrickt worden. Kam ja auch ganz überraschend, das FamFG

  • Ich habe heute auch den überwiegenden Teil meines Tages damit zugebracht unser Programm (Betreutex) so einzustellen, dass man auch nach Inkrafttreten des FamFG damit vernünftig (weiter) arbeiten kann...:mad:

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ist eigentlich schon ganz schön armselig, wenn man sich das mal so genau überlegt. Aber irgendwie geht es immer. Und mal ehrlich, wer soll sich denn beschweren? Wo kein Kläger, da kein Richter... :D

    Wünsche jedenfalls allen viel Glück mit dem neuen Recht und möglichst wenig Lücken ;) !!!

  • susann,

    jaja... forumSTAR ist ja von Dir angesprochen worden mit seinen ellenlangen RBB .

    Das Problem ist , dass die RBB für das Programm nicht unbedingt von Rechtspflegern verfasst wurden;) und Vorbelegungen von RBB zu einzelnen Beschlüssen derzeit nicht möglich sind
    Daher müssen die richtigen RBB aus dem Textsystem ( noch ) ausgewählt werden.
    Von einer Vorbelegung hat man abgesehen , da dies derzeit noch diskutiert wird, ob diese eingeführt werden soll bzw. kann.

    Immerhin müsstet Ihr von Eurer IT-Gruppe aber einen Anwenderhinweis hierzu erhalten haben.

  • Haben wir ja auch. Das Anhängen ist nicht das Problem. Aber der Umfang!!! Drei Seiten ist schon echt heftig.

    Und stell dir mal die Betreuten vor, die sich das durchlesen. Ich will mir garnicht ausmalen, wie viel häufiger jetzt ein Rechtsmittel eingelegt wird von den Betreuten, wenn sie mitbekommen, dass der Betreuer Geld abheben will. Ganz zu schweigen von den Problemen, die die Betreuer mit den Betreuten bekommen könnten... :(

  • Ich will mir garnicht ausmalen, wie viel häufiger jetzt ein Rechtsmittel eingelegt wird von den Betreuten, wenn sie mitbekommen, dass der Betreuer Geld abheben will. Ganz zu schweigen von den Problemen, die die Betreuer mit den Betreuten bekommen könnten... :(



    Diese Bedenken kann man haben, halte ich aber letztlich für nicht durchgreifend.

    Mit welchem Recht haben denn in der Vergangenheit Betreuer ohne Wissen des Betreuten (weil das Gericht entsprechende Beschlüsse den Betreuten nicht zur Kenntnis gebracht hat und auch ggf. der Betreuer den Betreuten nicht informiert hat) über Gelder der Betreuten verfügt ?
    Würde ich, wäre für mich eine Betreuung angeordnet, nicht auch wissen wollen, wer, wann in welcher Höhe über mein Vermögen Verfügungen trifft ?
    Ist es nicht der Grundsatz der Betreuungen, dass nichts über den Kopf der Betreuten hinweg zu entscheiden ist und es daher keine "Geheimhaltungsjustiz" geben darf ?

    Ich habe es auch (selbst wenn ich auch so verfahren habe) es immer für egoistisch gehalten wenn man argumentiert "dies und das mache ich nicht, weil ich und/oder der Betreuer damit mehr Arbeit haben".

    Dass es manchmal ggf. zum (ojektiven) Schutz des Betreuten (weil dies ggf. Einfluss auf seinen Gesundheitszustand haben kann etc.) ggf. besser wäre, von manchen Entscheidungen nichts zu erfahren, braucht nicht zu diskutiert werden. Solche "Gehfahren" hat der Gesetzgeber hat offenbar billigend in Kauf genommen...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (8. September 2009 um 22:36)

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