Rücknahme von gem. handschr. Testament

  • Hallo!

    Ich habe folgendes Problem:

    Ein Ehepaar hat ein gemeinsames handschriftliches Testament errichtet und es in amtliche Verwahrung gegeben.
    Mittlerweile sind die beiden geschieden. Der Mann möchte nun das Testament aus der amtlichen Verwahrung entnehmen - jedoch nicht gemeinsam mit der Frau sondern ALLEIN.

    Hat evtl. jemand bereits einen solchen Fall bearbeitet?

  • Ein gemeinsch. Testament kann nur von beiden Testatoren gemeinsam aus der bes. amtl. Verwahrung genommen werden, § 2272 BGB.

    Da müssen sie sich wohl zusammenraufen.

    Ansonsten hilft vielleicht ein Hinweis auf die Folge des § 2077 Abs. 1 BGB (allerdings mit dem Risiko des § 2077 Abs. 3 BGB) ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Die Rücknahme des eigenhändigen Testaments kann gem. § 2272 BGB nur an die beiden geschiedenen Eheleute gemeinsam erfolgen. Können die Eheleute sich über die Rücknahme nicht einigen oder scheitert diese daran, dass sie zu zerstritten sind um den Termin gemeinsam wahrzunehmen, muss das Testament in der amtlichen Verwahrung bleiben. Das kommt gelegentlich schon vor.

  • In diesem Zusammenhang ist vielleicht noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass über § 2268 Abs.2 BGB fortgeltende wechselbezügliche Verfügungen nach der umstrittenen Rechtsprechung des BGH auch nach der Scheidung ihre Wechselbezüglichkeit behalten und daher nicht nach § 2271 Abs.1 S.2 BGB durch spätere einseitige Verfügung von Todes wegen wieder aufgehoben werden können (BGH Rpfleger 2004, 626 = FamRZ 2004, 1565 = NJW 2004, 3113 = ZEV 2004, 423 = DNotZ 2005, 51; zur Ktitik an dieser Auffassung vgl. insbesondere Keim ZEV 2004, 425, Ivo ZFE 2004, 292, Schlitt ZEV 2005, 96, Kanzleiter ZEV 2005, 181 und Müller Rpfleger 2005, 493). Es liegt daher in solchen Fällen im dringenden Interesse beider Ehegatten, sich über eine einvernehmliche Rücknahme des Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung zu verständigen.

  • Hallo!

    In meinem Fall wurde ein eigenhändig geschriebenes Einzeltestament vor mehreren Jahren aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen.
    Die Testierende ist nunmehr verstorben und hat ein weiteres notarielles Einzeltestament hinterlassen.
    Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens habe ich bei der Tochter der Erblasserin angefragt, ob ihr das eigenhändige Testament bekannt ist und gegebenenfalls vorliegt, damit es zur Eröffnung eingereicht werden kann, da es durch die Rücknahme ja nicht unwirksam geworden ist.
    Die Tochter teilte mir jedoch mit, dass sie zu dem eigenhändig geschriebenen Einzeltestament keine Angaben machen kann. Sie vermutet, dass es vernichtet wurde.


    Nehme ich bzgl. des eigenhändig geschriebenen Testamentes etwas in das Eröffnungsprotokoll auf? Oder lass ich es völlig außen vor? :gruebel::gruebel:

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