Streichungen im Pfändungsbeschlussentwurf zulässig?!

  • Hallo, habe jetzt eine Beschwerde kassiert die sich darauf bezieht, dass ich als Gericht [ohne den Gläubiger angehört zu haben] kleinere Streichungen (nicht ansatzfähige Vollstreckungskosten) vorgenommen habe. Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass es im Interesse des Gläubigers liegt, zunächst erstmal die Zustellung beim Schuldner herbeizuführen und damit seinen Rang zu sichern. Bisher hat das auch niemanden gestört. Habe das auch schon immer so gehandhabt (vom Vorgänger bereits gezeigt bekommen :)). Wie handhabt Ihr das? Woraus leitet sich das eigentlich ab? Gibt es da Rechtsprechung zu? Mittlerweile bin ich etwas verunsichert...:confused:
    Gruß

  • Oh Gott, ich mache die Streichungen auch. Meistens steht jedoch im Antrag, dass ohne vorherige Anhörung Streichungen vorgenommen werden dürfen.
    Oft rufe ich die Gläubigerpartei auch an und bespreche die beabsichtigten Streichungen. Dann wird mündlich zugesagt. Es kommt dann ein entsprechender Vermerk in die Akte und der Pfüb wird erlassen.

  • Ich denke, es ist im Interesse des Gl., wenn ich streiche und erlasse statt eine Zwischenverfügung wegen "Kleinigkeiten" zu erlassen.
    Erlasse ich, ist der Rang gesichert und gegen das Gestrichene kann mit RM angegangen werden.

    Ich würde den Gl. nun anschreiben und erklären, weshalb Teil-Zurückweisung mittels Streichung erging (so nenne ich das immer).
    Fraglich ist in der Sache, ob er sich nur gegen die Form der Zurückweisung wehrt (dh. ob das, was Du gestrichen hast, jetzt durchgehen würde, z.B. durch Nachreichung von Belegen) oder ob er auch den Grund der Zurückweisung angreift.

    Ich streiche z. B., wenn Sachen beantragt werden, die öfter beantragt werden und m. E. nicht gehen (wie Kündigung des Girokontos/Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs etc.).

    Bei komischen Sachen (z. B. ein DS passt nicht zur Forderung, es gibt aber noch andere DS) rufe ich auch schonmal beim Gl. an und sage, dass ich das entweder jetzt streiche oder die schnell berichtigten Entwurf faxen oder dass ich zwischenverfüge.
    Oft handelt es sich bei sowas nämlich auch nur um einen Fehler beim Gl. und die sind froh, wenn ich kurz anrufe.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Hallo, habe jetzt eine Beschwerde kassiert die sich darauf bezieht, dass ich als Gericht [ohne den Gläubiger angehört zu haben] kleinere Streichungen (nicht ansatzfähige Vollstreckungskosten) vorgenommen habe.



    Machst Du denn eine Begründung für die Absetzungen? Es ist zwar lange her, seit ich M-Sachen gemacht habe, aber gelegentlich habe ich auch Absetzungen ohne Anhörung gemacht. In der Regel habe ich aber vorher mein Ankreuzformular aus der Schublade geholt und den Gläubiger um Berichtigung seines Antrages gebeten. Warum soll nur ich die Arbeit haben? :teufel:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hallo, habe jetzt eine Beschwerde kassiert die sich darauf bezieht, dass ich als Gericht [ohne den Gläubiger angehört zu haben] kleinere Streichungen (nicht ansatzfähige Vollstreckungskosten) vorgenommen habe.



    Machst Du denn eine Begründung für die Absetzungen? Es ist zwar lange her, seit ich M-Sachen gemacht habe, aber gelegentlich habe ich auch Absetzungen ohne Anhörung gemacht. In der Regel habe ich aber vorher mein Ankreuzformular aus der Schublade geholt und den Gläubiger um Berichtigung seines Antrages gebeten. Warum soll nur ich die Arbeit haben? :teufel:



    Ganz oft ist es auch so, dass wenn ich schriftlich moniere, die Gläubiger anrufen und um entsprechende Streichungen aus dem Pfüb-Antrag bitten. Ich verlange dann jedoch immer einen korrigierten Antrag, da sonst teilweise so viele Streichungen sind, dass der Pfüb unübersichtlich wird.

  • Am Anfang habe ich auch Begründungen gemacht, jetzt aber nicht mehr jedes Mal. Wenn ich merke, dass Sachen, die ich immer wieder streiche und begründet habe, einfach nciht aus dem Formular entfernt werden, dann will der Gl. einfach austesten, ob ich es bemerke oder es durchrutscht. Vermutlich sehen andere Gerichte streitfragen auch anders als ich und deshalb lassen die das drin. Dann begründe ich aber nicht zum -zigten Mal.
    Es hat sich noch nie einer beschwert oder auch nur nachgefragt, warum ich denn das gestrichen habe.
    Die Gläubiger wissen schon, das manche Sachen streitig sind und nehmen das wohl so hin, wenn ein Gericht das nicht durchgehen lässt. Umso größer wahrscheinlich die Freude, wenn's durchgeht...:D

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Wie Omaww mache ich das auch. Bei allen klaren Zurückweisungen, wo nichts mehr vorgetragen werden kann, was zum Erfolg führt (Pfändung unpfändbarer Ansprüche etc.), streiche ich sofort raus, Anlage als Begründung. Ansonsten, gibts ne Zwi-vfg., man gewährt rechtl. Gehör, was immer erstmal nicht zu beanstanden ist, außerdem hätte ich sonst auf Grund der Nachlässigkeit (Unterlagen fehlen) 2 PfÜbse zu machen, sehe ich gar nicht ein. Im ürbigen, wenn man nur rausstreicht, kann man ziemlich sicher sein, dass der nächste PfÜb-antrag wieder falsch ist, nochmal Arbeit bzw. Erziehungsmaßnahme des Gl.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Kleinigkeiten streich ich ohne Anhörung raus, die meisten sind damit "einverstanden". Wenn einer sich darüber aufregt, dass er nicht angehört wurde würde ich ihn von da an wegen jeder noch so kleinen Nichtigkeit anhören, er will es ja so :teufel: (da fällt mir spontan ein, dass die Meisten die 5 Prozentpunkte Zinsen ausrechnen und das dann als Festbetrag angeben, der ist aber bei Änderung des Zinssatzes falsch).

  • Wieso sollte ich den Gläubiger noch anhören, der gilt doch mit dem Antrag als gehört.
    Meine Erlassverfügung sieht jedoch einige Standartbegründungen zum ankreuzen vor (wie z.B. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung wurden die Kosten ......... ohne vorherige Zwischenverfügung entlassen, da sie nicht nachgewiesen waren)

    @ MeinMasterplan:
    Worum gehts dem Gläubiger? Will er die gestrichenen Postitionen im PfÜB, oder gehts ihm um die Form der Zurückweisung?

  • Bei der Entscheidung, ob der Rpfl eine Maßnahme oder eine Entscheidung getroffen hab, sagt man doch, dass der Gl im Antrag als gehört gilt und es damit ihm gegenüber eine Entscheidung ist.
    Den Gl anzuhören vor der Streichung ist m.E. rechtlich nicht notwendig, er konnte in seinem Antrag ja schon berichten, was er gerne möchte. Bei Unklarheiten höre ich selbstverständlich auch an - um ein begründetes RM zu vermeiden.

    Aber Beträge wie "Bankanfrage" iHv 0,51 EUR streiche ich immer so

  • Das Eingangsposting bestätigt meine Verfahrensweise, bei jeglichen Absetzungen zunächst eine Auflage zu verfassen und wenn der Auflage nicht nachgekommen wird, den Antrag insoweit teilweise zurückzuweisen (Beschluss, zuzustellen ./. EB). Lediglich bei kleinen Zinsdifferenzen o.Ä., bei denen nicht ernsthaft mit einerm Rechtsbehelf zu rechnen ist, streiche ich direkt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Überall ne Zwi.vgf. ist, denke ich, nicht notwendig. Ich handel getreu meinem Grundsatz: Die Entscheidung sollte so sicher sein, dass sie auch im Rechtsmittelweg Bestand hat. Hier wäre allein das Problem des rechtlichen Gehörs.

    Dies allein führt nicht zur Aufhebung. Es steht dann ggf. drin, dass der Beschwerdeführer, im Rechtsmittelverfahren ausreichend Gelegenheit hierzu hatte. Wenn in der Sache nichts überzeugendes kommt, hält die Entscheidung.

    Ärgerlich würde es nur dort, wo man selbst abändern muss, weil Unterlagen nachgereicht werden etc. Aber wie oben erwähnt, die Regel ist Zwi.vfg. bei mir.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Aber das RM auf mangelndes rechtliches Gehör zu stützen ist doch falsch.
    Gehört wurde er ja.
    Dass es natürlich dennoch ein begründetes RM gibt (zB weil dann der Nachweis nach § 788 ZPO erfolgt), ist klar

  • :confused: Wann hast Du den Antragsteller dazu angehört, dass Du seinem Antrag nicht vollumfänglich entsprechen, sondern die Pfändung ohne Wissen des Gläubigers nur wegen eines reduzierten Betrags vornehmen willst?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn da einige schon so krümelpiekerhaft sind und die fehlende Anhörung monieren kann ich nur sagen, dass über die gestrichenen Stellen noch bgar nicht entschieden wurde. Man hat also bisher nur über einen Teil des Antrages entschieden. Die restliche Entscheidung können sie gern haben.

  • So würde ich es nicht sehen.

    Wenn ein Antrag auf Pfüb z. B. wegen eine Forderung von 1.000,- e eingeht und ich streiche dort Positionen, dass der Pfüb dann z. B. nur wegen 900,- € Forderung ergeht, liegt m. E. eine Entscheidung über den kompletten Antrag mit teilweisem Erlass und im übrigen Zurückweisung vor.

    Anders wäre es ja auch nicht bei einer Klage. Wenn der Richter hier das VU nur über einen Teil erlässt, weist er bzgl. des Restes auch zurück.

  • :confused: Wann hast Du den Antragsteller dazu angehört, dass Du seinem Antrag nicht vollumfänglich entsprechen, sondern die Pfändung ohne Wissen des Gläubigers nur wegen eines reduzierten Betrags vornehmen willst?



    Es besteht keine Pflicht zur Anhörung vor (Teil)Zurückweisung eines Antrags.
    Der Gläubiger gilt mit Stellung des Antrags als gehört, sonst wäre für den Gl doch die sofortige Beschwerde nicht statthaft

  • Ich stimme Borellio zu.

    Und im übrigen: Seit wann ersetzt die Antragstellung eine Anhörung ? Das habe ich ja noch nie gehört.

    Meine Meinung zur Thematik:
    Ob man den Pfüb vorerst nicht erlässt und bzgl. des fraglichen Punktes eine Zwischenverfügung macht, oder den entsprechenden Punkt direkt streicht (und damit eine rechtsmittelfähige Absetzung vornimmt) muss jeder Sachbearbeiter selbst entscheiden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Bei klaren Sachen streiche ich auch formlos und unterstelle dabei, im Interesse des Gläubigers an einer zügigen Bearbeitung gehandelt zu haben.

    Dass der Antrag bereits eine Anhörung dartellt, sehe ich nicht so - auch wenn gegen den (teil)zurückgewiesenen Pfüb die sofortige Beschwerde statthaft ist.

    Ohne die Umstände des Einzelfalles des Themenstarters zu kennen, würde ich der Beschwerde wohl nicht abhelfen und das mit dem Interesse des Gläubigers an schneller Erledigung begründen.

    Bei Folgeanträgen desselben Gläubiger(vertreter)s würde ich dann wie Erzett verfahren und auch bei winzigen Mängeln stets zwischenverfügen.

    Grundsätzlich hat man bei den formlosen Streichungen ja immer das Problem, dass man deswegen einen förmlichen Teilzurückweisungsbeschluss machen müsste und diesen dann der Gläubigerseite zwecks Rechtsmittelfähigkeit zustellen müsste - was natürlich keiner macht.

    the bishop: deine Verfahrensweise ist natürlich eine ganz saubere; aber mich würde mal interessieren, was das an Zusatzarbeit bedeutet.

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