Rechtsmittelbelehrung Vergütung

  • Tag auch,

    habe hier so einen schönen Katalog, was für RM-Belehrungen es jetzt so gibt. Ist schon toll. Die Qual der Wahl würd ich mal sagen.

    Frage: Welche Belehrung bei Vergütungsbeschlüssen?

    a) Nummer 500 Beschwerde gegen Entscheidunge des Rpfl. - 1 Monat
    b) Nummer 510 sofortige Beschwerde
    c) Nummer 520 Erinnerung gegen Enstcheidungen, die sonst unanfechtbar wären - 1 Monat
    d) Nummer 522 Erinnerung gegen Entscheidungen, die sonst unanfechtbar wären -2 Wochen


    Insgesamt kann man laut Katalog übrigens aus 13 Belehrungen wählen.

    Da sag doch noch mal einer unser Job ist langweillig...

  • Guten Morgen,

    nach einer weiteren schlaflosen Nacht verursacht durch das FamFG also nochmal meine Frage, die durchaus ernst gemeint war.

    Vielleicht sehe ich ja den Wald vor lauter Bäumen nicht, aber ich bin mir tatsächlich nicht sicherm welche Belehrung hier einschlägig ist.

    Welche nehmt Ihr?

  • Hallo Zuzanne könntest Du mal bitte für die Kollegen und Kollgeginnen die noch auf Steintafel schreiben müssen ;), also die noch kein Programm für Betreuungssachen haben (ja sowas gibt es) den Text der RM-Belehrungen reinstellen.

  • Rechtsbehelfsbelehrung :
    Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von einem Monat seit seiner schriftlichen Bekanntgabe Beschwerde beim Amtsgericht [...] schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Sie soll begründet werden.

    Die Beschwerde ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat; diese Einschränkung gilt in Aufgebotssachen nicht.
    Kann die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch innerhalb der Beschwerdefrist bei dem vorgenannten Amtsgericht eingegangen sein.

    Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde eines anderen Verfahrensbeteiligten auch nach Ablauf der Beschwerdefrist mittels Einreichung einer Beschwerdeanschlussschrift bei dem Oberlandesgericht [...], anschließen (Anschlussbeschwerde).

    An Stelle der Beschwerde kann dieser Beschluss bei Einwilligung aller Beteiligten und Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht mit der Sprungrechtsbeschwerde einer Rechtsfehlerkontrolle unterzogen werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt das nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € Euro übersteigt. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (für Behörden und juristische Personen öffentlichen Rechts gelten §§ 10 Abs. 4, 114 Abs. 3 FamFG) an den Bundesgerichtshof, Postanschrift: 76125 Karlsruhe, zu richten und unterliegt weiteren Formvorschriften (§§ 75 FamFG, 566 Abs. 2-8 ZPO). Die Monatsfrist ist eine Notfrist, kann also nicht verlängert werden und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens jedoch mit Ablauf von 5 Monaten seit seiner Verkündung. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gilt als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.

    Ist die Beschwerde nach den Ausführungen oben Absatz 2, Satz 1 nicht zulässig, kann der Beschluss mit der Erinnerung angegriffen werden. Die Erinnerung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle innerhalb von einem Monat bei dem Amtsgericht [...] einzulegen. Die Erinnerung soll begründet werden. Hinsichtlich der Fristberechnung und der möglichen Einlegung der Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gelten die Ausführungen über die Beschwerde entsprechend.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hallo,

    mus mal schauen wie ich das Dokument hier rein bekomme. PC-Anwendung ist nicht so meine Stärke...

    Vorab aber schon mal Danke für Deine Antwort, meld mich wieder

  • So einfach ist das leider nicht gewesen, da DOKU als PDF-Datei vom Helpdesk geschickt wurde... und ich ein entsprechende "Entpackungsprogramm nict habe...

    aber was lange wird, wird endlich gut

    Nummer 500

    Beschwere gegen Entscheidungen des Rechtspflegers 1 Monat( nur in Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungsverfahren)

    Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht(einfügen) einzulegen. Befindet sich die/der Betroffene aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahme in einer geschlossenen Einrichtung, kann sie/er die Beschwerde bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00€ übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ansonsten ist die Erinnerung zulässig, für die dieselben Form- und Fristvorschriften wie für die Beschwerde gilt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese
    Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
    Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
    Die Beschwerde soll begründet werden.


    Nummer 502

    Beschwerde gegen Entscheidungen des Rechtspflegers 2 Wochen(nur in Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungsverfahren)

    Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht(einfügen) einzulegen.
    Befindet sich die/der Betroffene aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahme in einer geschlossenen Einrichtung, kann sie/er die Beschwerde bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00€ übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ansonsten ist die Erinnerung zulässig, für die dieselben Form- und Fristvorschriften wie für die Beschwerde gilt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese
    Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
    Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
    Die Beschwerde soll begründet werden.



    Nummer 510

    Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Rechtspflegers(nur bei Entscheidungen des Betreuungsgerichts und in Freiheitsentziehungsverfahren)

    Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Amtsgericht(einfügen) oder dem Landgericht(einfügen) einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
    Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten, ist sie nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00€ übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
    Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
    Die Beschwerde soll begründet werden.


    Nummer 520

    Erinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, die sonst unanfechtbar wären 1 Monat(nur in Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungsverfahren)

    Diese Entscheidung kann mit der Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht(einfügen) einzulegen.
    Befindet sich die/der Betroffene aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahme in einer geschlossenen Einrichtung, kann sie/er die Beschwerde bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
    Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
    Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsniederschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
    Die Erinnerung soll begründet werden.









    Nummer 522

    Erinnerung gegen Entscheidung des Rechtspflegers, die sonst unanfechtbar wären 2 Wochen(nur in Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungsverfahren)

    Diese Entscheidung kann mit der Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht(einfügen) einzulegen.
    Befindet sich die/der Betroffene aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahme in einer geschlossenen Einrichtung, kann sie/er die Beschwerde bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
    Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
    Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsniederschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
    Die Erinnerung soll begründet werden.



    So, viel Spaß dabei...

    an the bishop:

    Vielen Dank, hat ich auch als Favorit, entspricht unserer Nummer 500






  • zuzanne:

    Wer hat denn behauptet, Deine Eingangsfrage wäre nicht ernst gemeint.

    Wie soll man denn sonst reagieren ( in #2 ; inzwischen im Papierkorb ), wenn Du nicht mitteilst , aus welchem Bundesland Du kommst bzw. welches EDV-Programm verwendet wird.

    Ein bischen mehr "Stoff " hätte zumindest gut getan.
    Und damit zurück zum Thema : ( Modul B75;) )

    Rechtsbehelfsbelehrung:



      
    Gegen diesen Beschluss finden die Rechtbehelfe der Beschwerde, der Sprungrechtsbeschwerde oder der Erinnerung statt.

    Rechtsmittel der Beschwerde:

    Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim
    Amtsgericht XY
    xxxxxxxxxxxxx
    xxxxxxxxxxxxx

    einzulegen. Ist der Betroffene untergebracht, kann er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.

    Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

    Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erklärung über die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der Gerichte, bei denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

    Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

    Die Beschwerde soll begründet werden.

    Rechtsmittel der Sprungrechtsbeschwerde:

    Gegen diesen Beschluss findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn die Beteiligten in die Umgehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und der Bundesgerichtshof die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.

    Die Sprungrechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.

    Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.

    Die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) beim
    Bundesgerichtshof Karlsruhe
    Herrenstraße 45a
    76133 Karlsruhe
    zu beantragen.

    Die Frist für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde beträgt 1 Monat.

    Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

    Die Zulassungsschrift hat die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Sprungrechtsbeschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung zu enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde beantragt wird.

    In dem Antrag muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

    Die Sprungrechtsbeschwerde kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.

    Für den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich, der die Zulassungsschrift zu unterzeichnen hat.

    Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben. Sie hat die Zulassungsschrift zu unterzeichnen.

    Mit der Zulassungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

    Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Beschwerdegegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen oder innerhalb der oben genannten Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beim Bundesgerichtshof einzureichen. Sie kann auch von dem Verfahrensbevollmächtigen des ersten Rechtszuges oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.

    Rechtsbehelf der Erinnerung:

    Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600,00 €, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft.

    Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 1 Monat beim
    Amtsgericht XY
    XXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXX

    einzulegen. Ist der Betroffene untergebracht, kann er die Erinnerung auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.

    Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

    Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Erinnerungsfrist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der Gerichte, bei denen die Erinnerung einzulegen ist, eingeht.

    Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

    Die Erinnerung soll begründet werden.


  • Also Erinnerung und Beschwerde mit der 2-Wochen-Frist würd ich sagen bei den Genehmigungen nach § 63 FamFG. Die Rechtsmittel mit 1-Monat-Frist für z.B. die Vergütungsbeschlüsse. So mach ich das zumindest. Und meine Kollegen auch.

    Die Unterscheidung zwischen Beschwerde und Erinnerung hast du ja nur bzgl. des Streitwertes (nach § 61 FamFG), also Beschwerde bei einem Wert von über 600,00 EUR.

    Und soweit ich das verstanden habe, gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen Beschwerde und sofortiger Beschwerde :gruebel:

  • Der Inhalt einer Wundertüte besteht nach meinen Erinnerungen aus viel popcorn - also aus Aufgeblasenem - und aus viel Zusammengewürfeltem mit Überraschungseffekt, allerdings meist ohne Wert. Da bietet sich der Vergleich an.

    Ich verwahre mich aber entschieden gegen den eventuellen Vorwurf, das FamFG als wertlos zu bezeichnen. In Teilen misslungen, weil überkandidelt, ist meine Meinung.

  • Ähmmmm....... Und bei einem Vergütungsfestsetzungsbeschluss im Falle eines mittellosen Betroffenen, den ich antragsgemäß erlassen habe mach ich gar nix, weil da ja keiner beschwert ist. :gruebel: Oder? :gruebel: Habe von einem Kollegen diverse Entwürfe bekommen. Er fügt eine Belehrung auch solchen Festsetzungen bei....

  • Macht ihr bei mittellosen Betroffenen einen Vergütungsbeschluss?

    M. E. gibt es dafür kein Bedürfnis, weder nach neuem noch nach altem Recht.

  • Richtig ,

    bei antragsgemäßer "Verbescheidung" erfolgt lediglich Zahlbarmachung .

    Sollte tatsächlich Festsetzung ( z.B. bei Absetzungen ) in Beschlussform ergehen , ist immer mind. die Staatskasse beschwert.
    Für den Bezirksrevisor sinddaher dieselben RBB zu verwenden wie oben.

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