Rechtsmittelbelehrung Vergütung

  • Jedenfalls bei Absetzungen dürfte die Staatskasse gerade nicht beschwert sein (da weniger festgesetzt wird als beantragt).



    Die Staatskasse ist doch dann bezüglich des festgesetzten Betrages beschwert. Evtl. ist ja der BezRev. der Meinung der Betroffene ist Vermögend.
    Daher: wenn ein Vergütungsbeschluss gemacht wird, muss m.E. auch immer die RMB rein.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Wenn Vergütungsbeschluss (anders formuliert: immer dann wenn die Vergütung nicht ausschließlich im Verwaltungswege angewiesen/zahlbar gemacht wird), dann immer RMB. Wobei sich das m. E. direkt aus §§ 38, 39 FamFG ergibt, unabhängig davon, wer im konreten Fall Beteiligter ist. Zumal die Landeskasse ja nur "Kann-"Beteiliger ist (§ 274 Abs. 4 Nr. 2 FamFG).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Jedenfalls bei Absetzungen dürfte die Staatskasse gerade nicht beschwert sein (da weniger festgesetzt wird als beantragt).



    Die Staatskasse ist doch dann bezüglich des festgesetzten Betrages beschwert. Evtl. ist ja der BezRev. der Meinung der Betroffene ist Vermögend.
    Daher: wenn ein Vergütungsbeschluss gemacht wird, muss m.E. auch immer die RMB rein.




    Das ist natürlich richtig.

    Eigentlich sollte aber der Revisor keine Rechtsmittelbelehrung brauchen. ;)

  • kann man eine davon eigentlich auch für die beschlüsse nach § 1812 BGB benutzen? bin derzeit ein wenig ratlos....




    2. Beschlüsse über die Genehmigung von Rechtsgeschäften, § 63 Abs. 2 FamFG

    Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen seit seiner schriftlichen Bekanntgabe Beschwerde beim Amtsgericht ….[Anschrift] schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Sie soll begründet werden.

    Die Beschwerde ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat; diese Einschränkung gilt in Versorgungsausgleichssachen nur im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung.
    Kann die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch innerhalb der Beschwerdefrist bei dem vorgenannten Amtsgericht eingegangen sein.

    Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde eines anderen Verfahrensbeteiligten auch nach Ablauf der Beschwerdefrist mittels Einreichung einer Beschwerdeanschlussschrift bei dem Oberlandesgericht ... [Anschrift], anschließen (Anschlussbeschwerde).

    Ist die Beschwerde nach den Ausführungen oben Absatz 2, Satz 1 nicht zulässig, kann der Beschluss mit der Erinnerung angegriffen werden. Die Erinnerung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht ... [Anschrift] einzulegen. Die Erinnerung soll begründet werden. Hinsichtlich der Fristberechnung und der möglichen Einlegung der Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gelten die Ausführungen über die Beschwerde entsprechend. 

    Schaue bitte selbst, welcher eurer "Nummern" das ggf. entspricht... ;)

    Bei Vergütung (auch aus der Staatskasse) gilt oben #4 / #10 (Staatskasse ist bei Festsetzung beschwert; Empfänger könnte "mehr" erwarten).

    Müsste man denn jetzt nicht konsequenter Weise jeden Festsetzungsbeschluss gegen die Staatskasse infolge § 15 FamFG dem Bezirksrevisor zustellen ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Wenn ich mir die EDV-Programme bzw. Vorlagen so anschaue, bin ich der Meinung, mit der Rechtsmittelbelehrung wird übertrieben. Nichts gegen die Aufklärung des Bürgers, aber muss den wirklich die eierlegendewollmilchsau - Rechtsmittelbelehrung druntergepappt werden (vgl. #8). Dann müsste ich auch auf die Mölglichkeit hinweisen, unter welchen bedingungen das BVerfG oder der EuGH angerufen werden können.

  • bin ich der Meinung, mit der Rechtsmittelbelehrung wird übertrieben.



    Das sehe ich ähnlich, und ich werde die eierlegende Wollmichsau ebenfalls nicht auf die Menschheit loslassen, sondern mich an schlanke RMB halten, die unsere Programm hier vorsieht, und die m. E. die gesetzlichen Mindestangaben erfüllt und damt ausreichend ist.

    Für die Vergütungsbeschlüsse sieht die RMB z. B. hier (nachdem ich die Fehler in der Software entsprechend berichtigt habe) so aus:

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen die Entscheidung über die Festsetzung einer Vergütung ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben, wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt oder wenn die Beschwerde zugelassen ist. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht XY durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
    Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
    Wenn der Beschwerdewert nicht erreicht und die Beschwerde nicht zugelassen ist, so kann der Vergütungsbeschluss nur mit der Erinnerung angefochten werden. Dieser Rechtsbehelf ist binnen einer Frist von einem Monat seit Zugang des Festsetzungsbeschlusses einzulegen. Auf die Erinnerung sind im übrigen die Vorschriften der Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (10. September 2009 um 10:27)

  • Das ist bei uns auch die große Frage. Wir setzen die Aufwandspauschale von 323,00 EUR (§ 1835 a BGB) immer in Beschlussform fest. Wenn es korrekt laufen soll, müsste dann doch jedes Mal eine RMB mit rein und die Akte dem Bezirksrevisor übersandt werden??!! Das kann doch auch nicht Sinn der Sache sein. Wie macht ihr das?

  • Wir setzen die Aufwandspauschale von 323,00 EUR (§ 1835 a BGB) immer in Beschlussform fest.



    Bei mittellosigkeite eine Festsetzung durch förmlichen Beschluss ? Warum ?



    Frage ich mich auch. Bewilligung / Auszahlung im Verwaltungsweg.

  • Ok...hab es hier nur so übernommen, wie es hier jahrelang lief. Aber dann hat sich das Problem natürlich erübrigt. Wie sieht denn dann eure Vfg. aus?

  • "Aufwandspauschale in Höhe von x,xx € zu Gunsten des Betreuers für die Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx anweisen."

    Ist kein Hexenwerk.

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    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (10. September 2009 um 13:37)

  • Ich habe die eierlegende Wollmichsau s. #8 nicht erfunden.

    Solange die Rechtsbehelfsbelehrungen von meinem amtlichen EDV-Programm vorgegeben werden , bin ich m.E. bzgl. der Richtigkeit der RBB aus dem Schneider.;)
    Zumal diese auch von "amtlicher Stelle" abgenommen wurden.

  • @ Ernst P.:
    Ich vermute, du arbeitest ebenfalls mit BetreuTex.
    Was denkst du über den im Beschluss vorgesehenen Ausspruch:
    "Die Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten wird genehmigt."
    Eine Kollegin machte mich heute darauf aufmerksam.
    Sollte entfernt werden, oder? Wegen Rechtskraft etc..

  • @ Ernst P.:
    Ich vermute, du arbeitest ebenfalls mit BetreuTex.
    Was denkst du über den im Beschluss vorgesehenen Ausspruch:
    "Die Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten wird genehmigt."
    Eine Kollegin machte mich heute darauf aufmerksam.
    Sollte entfernt werden, oder? Wegen Rechtskraft etc..



    Wir fügen nun immer an:

    2. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.

  • "Die Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten wird genehmigt."



    Den hatte ich aus diversen Gründen bereits schon zu Zeiten des FGG entfernt. Und auch zu Zeiten des FamFG bleibt er entfernt, und das nicht nur wegen der Rechtskraft.

    Wenn man mich fragt, ist das eine von vielen Passagen, die der Nutzer von Betreutex von Hand aus (1x dauerhaft) abzuändern hat. Aber Gott sei dank, lässt sich dies entweder für die gesamte Behörde oder den einzelnen Benutzer nach eigenem Gusto auf Dauer anders einstellen, ohne das es bei jeder Beschlussfassung einer erneuten Löschung von Hand bedarf.

    Auch wenn ich nur an dieser Stelle "nachgearbeitet" habe, so möchte ich Betreutex dennoch in keinem Falle missen. Nicht das hier ein falscher Eindruck entsteht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (11. September 2009 um 14:28)



  • Wir fügen nun immer an:
    2. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.



    Ist dies sinnvoll ? Ist denn § 40 Abs. 2 S. 1 FamFG bei einem Vergütungsbeschluss tatsächlich einschlägig ? M. E. handelt es sich bei der reinen Festsetzung doch um kein Rechtsgeschäft, oder ?

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