Rechtsmittelbelehrung Vergütung



  • Wir fügen nun immer an:
    2. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.



    Ist dies sinnvoll ? Ist denn § 40 Abs. 2 S. 1 FamFG bei einem Vergütungsbeschluss tatsächlich einschlägig ? M. E. handelt es sich bei der reinen Festsetzung doch um kein Rechtsgeschäft, oder ?



    Wer lesen kann ist klar im Vorteil :oops: :oops: Wir sind ja bei der Vergütung ... :oops:

  • Wenn der Betreuer die festgesetzte Vergütung - egal wie hoch sie ist - aus dem Girokonto entnimmt, ist nach dem neuen § 1813 BGB keine Genehmigung des Betreuungsgerichts mehr erforderlich. Dann braucht in den Beschluss auch nicht aufgenommen werden, dass der Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam wird. Daher lasse ich künftig in den Vergütungsfestsetzungsanträgen den Betreuer gleich erklären, dass er die Vergütung nach Rechtskraft des Beschlusses vom Girokonto entnimmt. Wenn die Vergütung unter 600.--€ beträgt, ist der Beschluss sofort rechtskräftig, da es dann keine Beschwerde gibt.

  • Wenn der Betreuer die festgesetzte Vergütung - egal wie hoch sie ist - aus dem Girokonto entnimmt, ist nach dem neuen § 1813 BGB keine Genehmigung des Betreuungsgerichts mehr erforderlich. Dann braucht in den Beschluss auch nicht aufgenommen werden, dass der Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam wird. Daher lasse ich künftig in den Vergütungsfestsetzungsanträgen den Betreuer gleich erklären, dass er die Vergütung nach Rechtskraft des Beschlusses vom Girokonto entnimmt. Wenn die Vergütung unter 600.--€ beträgt, ist der Beschluss sofort rechtskräftig, da es dann keine Beschwerde gibt.





    Dann bliebe aber immer noch die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG.

  • Wenn klar ist, dass das Giro- oder Kontokorrentguthaben genug Guthaben aufweist, der Betreuer also gar keine Kontenfreigabe braucht, beschließe ich keine Kontenfreigabe und damit muss auch die RK dieser Genehmigung nicht abgewartet werden.

    Die Vergütungsfestsetzung selber ist nicht von der RK abhängig. Sie ist sofort wirksam, wenn auch anfechtbar. Etwa zu vergleichen mit vorläufig vollstreckbaren, also noch nicht rechtskräftigen Titeln.
    RMB: 1 Monat Beschwerde/Erinnerung, je nach Beschwerdewert.

  • Neben der eigentlichen Vergütungsfestsetzung (zu der Gänseblümchen, dass wichtige nochmals schön zusammengefasst hat), mache ich nie noch eine Kontenfreigabe. Wenn der Betreuer diese (ausnahmsweise) benötigt, dann mag er einen (gesonderten) Antrag stellen...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (18. September 2009 um 09:21)

  • Ich mache an sich schon beides (soweit erforderlich). Das ist aber angesichts des Mordstrum von FamFG nicht mehr so elegant, weil die RMB auf zwei RM-Fristen hinweisen muss. Die Leute werden denken, dass ich bekloppt bin.

  • Neben der eigentlichen Vergütungsfestsetzung (zu der Gänseblümchen, dass wichtige nochmals schön zusammengefasst hat), mache ich nie noch eine Kontenfreigabe. Wenn der Betreuer diese (ausnahmsweise) benötigt, dann mag er einen (gesonderten) Antrag stellen...





    Das sehe ich auch so.

  • Ich mache an sich schon beides (soweit erforderlich). Das ist aber angesichts des Mordstrum von FamFG nicht mehr so elegant, weil die RMB auf zwei RM-Fristen hinweisen muss. Die Leute werden denken, dass ich bekloppt bin.




    M. E. müsste man dann zwei gesonderte Beschlüsse erstellen.

    In einen Beschluss kann man das gar nicht vernünftig packen.

  • Irgendwas muss bei uns anders laufen.:gruebel: Ich habe noch nie einen Vergütungsbeschluss mit einer Kontofreigabe gekoppelt und habe auch noch nie einen entsprechenden Antrag bekommen. Warum auch?

  • Irgendwas muss bei uns anders laufen.:gruebel: Ich habe noch nie einen Vergütungsbeschluss mit einer Kontofreigabe gekoppelt und habe auch noch nie einen entsprechenden Antrag bekommen. Warum auch?




    Vielleicht sind die Betreuer bei euch so clever und haben in der Handkasse bzw. auf dem Girokonto genügend Geld, um die Vergütung entnehmen zu können und müssen daher nicht auf das Sparbuch zurückgreifen (wie manchmal bei uns beantragt).


  • Vielleicht sind die Betreuer bei euch so clever und haben in der Handkasse bzw. auf dem Girokonto genügend Geld, um die Vergütung entnehmen zu können und müssen daher nicht auf das Sparbuch zurückgreifen (wie manchmal bei uns beantragt).



    So ist es. Und wer hat's ihnen beigebracht?:D

  • In einen Beschluss kann man das gar nicht vernünftig packen.


    Man könnte dies in einem Beschluss packen. Man muss es nicht, und ich halte es aus mehreren Gründen auch nicht für sinnvoll.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Habe eine Frage zur Rechtsbehelfsbelehrung in BetreuTex.

    Diese sieht bei den Vergütungsbeschlüssen eine Erinnerungsfrist von zwei Wochen vor. Meines Erachtens dürfte jedoch die Erinnerungsfrist einen Monat betragen, da nach § 11 II 1 RPflG die Rechtspflegererinnerung im FamFG-Verfahren innerhalb der für die Beschwerde geltenden Frist, mithin nach § 63 I FamFG innerhalb der Monatsfrist einzulegen ist. Rätsel derzeit nur, wieso im Computerprogramm BetreuTex bei Vergütungsbeschlüssen von einer zwei-Wochen-Rechtspflegererinnerungsfrist ausgegangen wird.

  • Habe eine Frage zur Rechtsbehelfsbelehrung in BetreuTex.

    Diese sieht bei den Vergütungsbeschlüssen eine Erinnerungsfrist von zwei Wochen vor. Meines Erachtens dürfte jedoch die Erinnerungsfrist einen Monat betragen, da nach § 11 II 1 RPflG die Rechtspflegererinnerung im FamFG-Verfahren innerhalb der für die Beschwerde geltenden Frist, mithin nach § 63 I FamFG innerhalb der Monatsfrist einzulegen ist. Rätsel derzeit nur, wieso im Computerprogramm BetreuTex bei Vergütungsbeschlüssen von einer zwei-Wochen-Rechtspflegererinnerungsfrist ausgegangen wird.



    Sehe ich genauso. Habe mir eigene RMB'en gebastelt.

  • Die Schalttafel 2 Wochen, 4 Wochen oder keine RMB gibt es nur bei dem Formular Kurzer Beschluss. Bei dem Formular Beschluss (Vergütungspauschale) ist die 2 Wochen-Frist für die Rechtspflegererinnerung vorgegeben.

  • Die Schalttafel 2 Wochen, 4 Wochen oder keine RMB gibt es nur bei dem Formular Kurzer Beschluss. Bei dem Formular Beschluss (Vergütungspauschale) ist die 2 Wochen-Frist für die Rechtspflegererinnerung vorgegeben.



    Eben.

  • Die RMB im Betreutexvergütungsbeschluss ist bzgl. der Frist und der Bezeichnung fehlerhaft. Dies wurde bereits im Intranet des Landes NRW erwähnt und dort besprochen.

    Ich habe die RMB überarbeitet und dann in korrekter Form in den "Behördenordner" und in dem "Privatordner" abgelegt. So ist gewährleistet, dass Betreutex künftig immer auf den korrekten Text zurückgreift.

    Soweit dieses noch nicht informiert ist, wäre sicherlich auch eine Nachricht an das BIT hilfreich, damit die korrekte RMB beim nächsten Update enthalten ist.

    Einige andere Mängel habe ich auch bereits an das BIT mitgeteilt. Da ich aber nicht ewig auf ein Update warten kann und will und einige Anregungen sicherliche nicht übernommen werden, kann ich auch hier nur dafür appelieren die Änderungen "von Hand vornzunehmen" und sich Betreutex über die Einstellungen in den o. g. Ordnern so einzustellen, wie man es für die täglich Arbeit braucht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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