Beschwerdefristbeginn gem. § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG

  • Gem. § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG beginnt die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, wenn die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann.

    Frage: Wie ist dieses "kann" zu verstehen?

    Nehmen wir einen konstruierten Extremfall an:

    Das Gericht hätte die schriftliche Bekanntgabe eines Beschlusses veranlassen können, tut dies aber nicht (entweder aus Absicht, oder aus Versehen). Sieben Monate nach Erlass des Beschlusses erfolgt noch die Bekanntgabe oder ein Beteiligter legt ohne den Beschluss zu kennen sieben Monate nach Beschlusserlass noch Beschwerde ein. Rechtsmittel zulässig ja oder nein ?

    Oder anderes Beispiel:
    Eigentlich müsste, da es ja nur noch befristete Rechtsmittel gibt, der Beschluss den Beteiligten zugestellt oder zur Post aufgegeben werden. Nehmen wir an, es erfolgt aber an einen Beteiligten nur eine formlose Übersendung (also weder ZU noch Aufgabe zur Post), so dass man den Beginn der Monatsfrist (Regelfall; die Zwei-Wochen-Frist soll hier mal ausgeklammert werden) nicht nachweisen kann. Dieser Beteiligte bestreitet, den formlos übersandten Beschluss je erhalten zu haben und legt sieben Monate nach Erlass des Beschlusses Beschwerde ein. Rechtsmittel zulässig ja oder nein ?

    Setzt das besagte "kann" einen Versuch des Gerichts voraus, den Beschluss bekannt machen zu wollen ? Wenn ja: Ist Voraussetzung für diesen Versuch eine förmliche Zustellung (oder Aufgabe zur Post) ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (8. September 2009 um 10:37)

  • In unserer Fortbildung zum FamFG wurde dazu die Ansicht vertreten, dass das "kann" wirklich so zu verstehen ist, dass nur die Fälle gemeint sind, in denen ein Beteiligter nicht erreichbar ist.

    Unterlässt das Gericht also wissentlich oder versehentlich die Bekanntgabe an einen Beteiligten, wird der Beschluss nicht rechtskräftig.

    Dies hat u.a. zur Folge, dass die Serviceeinheit vor Bescheinigung der RK eigentlich auch genau prüfen musste, ob der Beschluss überhaupt allen bekannt gemacht wurde, denen nach §§ 59, 60 FamFG ein Beschwerderecht zusteht.

    Ulf

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