Zusammenrechnung § 850e hier möglich ?

  • Ich habe ein ähnliches Problem. Allerdings betrachte ich die Verfahren getrennt und bzgl. der zwei bereits erlassen Pfüb'se bezieht sich meine Frage nur auf den letzten.
    Der Sch. bekommt zwei Renten. Bei einer 50,- €, da ist die Rentenstelle nicht Drittschuldner und bei einer anderen Rentenstelle, die Drittschuldner ist, bezieht der Sch. 1200,- €. Angeordnet habe ich, dass der unpfändbare Betrag in erster Linie den Einkünften bei der Drittschuldnerin zu entnehmen ist, also von den 1200,- €.
    Da die Rentenstelle, von der der Sch. 50,- € bekommt, nicht DS ist, zahlt sie die 50 € natürlich an den Sch. aus.
    Kann der Gl. jetzt einen Antrag stellen, dass der unpfändbare Betrag in erster Linie den Einkünften bei der Rentenstelle, die nicht Drittschuldner ist, zu entnehmen ist, damit er auch an die 50,- € kommt?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • interessanter Fall.

    M.E. ist, da § 850e Nr. 2 a ZPO hierüber nichts aussagt, insoweit bei mehreren Sozialleistungen i.S.v. § 850e Nr. 2a ZPO analog § 850e Nr. 2 ZPO zu verfahren mit der Folge, dass der unfändbare Betrag vorrangig der höheren Sozialleistung zu entnehmen ist.

    Mag der Gl. also auch die zweite Rente ausdrücklich pfänden, um an die weiteren 50,- € zu kommen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • interessanter Fall.

    M.E. ist, da § 850e Nr. 2 a ZPO hierüber nichts aussagt, insoweit bei mehreren Sozialleistungen i.S.v. § 850e Nr. 2a ZPO analog § 850e Nr. 2 ZPO zu verfahren mit der Folge, dass der unfändbare Betrag vorrangig der höheren Sozialleistung zu entnehmen ist.

    Mag der Gl. also auch die zweite Rente ausdrücklich pfänden, um an die weiteren 50,- € zu kommen.

    Darüber kann man sicherlich streiten, warum es bei der Zusammenrechnung von mehreren Sozialgeldleistungen keine ähnliche Regelung gibt wie bei der Zusammenrechnung von mehreren Arbeitseinkommen oder Arbeitseinkommen und Sozialgeldleistungen.

    Folgt man der Begründung von Stöber in Rdn. 1145 bei der Zusammenrechnung von mehreren Sozialgeldleistungen analog, hast Du natürlich recht. Der unpfändbare Grundbetrag ist dem höheren Einkommen zu entnehmen, weil dieses die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. Aber dann muss man auch weiter lesen. In Rdn. 1146 sagt Stöber, dass es im Ermessen des Vollstreckungsgerichts liegt aus welchem Einkommen der unpfändbare Mehrbetrag zu entnehmen ist.

    Ich habe immer wieder festgestellt, dass sich die Rechtspfleger damit wenig auseinander setzen, bzw. das gar nicht so richtig auf dem Schirm haben. Auch die offiziellen Vordrucke sagen auf Seite 7 nicht davon, aus welchem Einkommen die unpfändbaren Mehrbeträge zu entnehmen sind. So fehlt es bei fast allen Beschlüssen an der Aussage, aus welchem Einkommen die unpfändbaren Mehrbeträge zu entnehmen sind.

    Aus diesem Grund habe ich anfangs Klarstellung beantragt, aus welchem Einkommen die unpfändbaren Mehrbeträge zu entnehmen sind. Die Reaktionen der Rechtspfleger waren überwiegend :gruebel:

    Irgendwann habe ich das gelassen und bin davon ausgegangen, dass aus dem Einkommen die unpfändbaren Mehrbeträge zu entnehmen sind, aus dem auch die unpfändbaren Grundbeträge entnommen werden sollen. Ist zwar nicht richtig, aber wenn das Justizministerium das nicht auf die Reihe bekommt, dann auch Gläubiger uns Schuldner nicht.

    Weil die Festsetzung, aus welchem Einkommen die unpfändbaren Mehrbeträge zu entnehmen sind, dem billigen Ermessen des Vollstreckungsgerichts obliegt, könnte man in dem genannten Fall auch anordnen, dass die unpfändbaren Grundbeträge der höheren Sozialgeldleistung von 1.200,00 € zu entnehmen sind.

    Der unpfändbare Grundbetrag beläuft sich derzeit auf 1.073,88 €. Bei einem zusammengerechneten Einkommen von 1.250,00 € sind 123,28 € pfändbar, also 1.126,72 € unpfändbar. Ordnet das Vollstreckungsgericht nun an, dass der unpfändbare Grundbetrag den SGL bei DS 1 und der unpfändbare Mehrbetrag zunächst bei "DS 2" zu entnehmen ist, dann muss folgende Berechnung gemacht werden:

    unpfändbar sind insgesamt ...................................................................................... 1.126,72 €
    unpfändbarer Grundbetrag bei DS 1 .......................................................................... 1.073,88 €
    verbleiben noch unpfändbar .......................................................................................... 52,84 €
    unpfändbar gesamte SGL bei "DS 2" ............................................................................... 50,00 €
    weiterer unpfändbarer Betrag bei DS 1 ............................................................................. 2,84 €
    zuzüglich unpfändbarer Grundbetrag bei DS 1 ............................................................. 1.073,88 €
    DS 1 hat somit insgesamt als unpfändbar an den Schuldner auszuzahlen ........................ 1.076,72 €

    Darüber hinaus zahlt der DS 1 den vollen pfändbaren Betrag in Höhe von 123,28 € an den Gläubiger aus.

    Das setzt aber voraus, dass das Vollstreckungsgericht anordnet, dass der SGL bei DS 1 die SGL bei DS 2 in Höhe von 50,00 € (also Betrag muss angegeben sein) hinzuzurechnen ist. "DS 2" ist nicht verpflichtet DS 1 Mitteilungen über die Höhe seiner Zahlungen zu machen, weil er nicht DS ist.

    Eigentlich sind die Rentenversicherungen pfändungsmäßig recht gut drauf, aber ob das so klappt ist eine andere Frage.

    Soweit so gut. Aber zum 01.07.2017 erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag auf 1.112,22 € und bei einem Gesamteinkommen von 1.250,00 € sind dann 96,45 € pfändbar. Wenn sich die Rente bei DS 1 nicht entsprechend erhöht, kann der DS 1 den pfändbaren Betrag nicht in voller Höhe einbehalten, weil die Differenz zwischen der Rente und dem unpfändbaren Grundbetrag nur bei 77,78 € liegt. Steigt die Rente, wie spekuliert um 2 % ist wieder alles im grünen Bereich.

    Ich gehe davon aus, dass nur der Rententräger (DS 1) also Drittschuldner in der Pfändung steht. Deswegen habe ich den Rententräger 2 auch mit "DS 2" bezeichnet, obwohl er nicht als Drittschuldner in der Pfändung steht. Was auf Seite 7 steht ist unbeachtlich. Wer DS ist steht nur auf Seite 3 unten!

    Sinnvoller ist auf jeden Fall beide Drittschuldner in der Pfändung anzugeben und den PfÜB zustellen zu lassen. Alles andere ist Murks und führt zu Problemen.

  • Ich finde den Vorschlag von AndreasH sehr pragmatisch. PfÜB'se normal ohne Anordnung zustellen lassen und dann im Nachhinein einen ganz schicken und ordentlichen Zusammenrechnungsbeschluss mit sauberen Rubrum & Tenor machen. Dann fühlt sich auch Jeder angesprochen, der bei der Zusammenrechnung auch gemeint ist. Das Gute ist, der Schuldner darf auch noch ein Piep sagen. Hatte sogar mal den Fall, wo ein Schuldner glaubhaft gemacht hat, dass eine der zusammenzurechnenden Renten demnächst entfallen wird. Da konnte ich dann gleich die andere Rente bestimmen...

  • Das Problem ist doch in diesen Fällen, dass nur einer der DS tatsächlich als Drittschuldner bezeichnet wurde, bzw. eine Leistung bereits früher (solo) gepfändet wurde.

    Aber was ist, wenn der Gläubiger mit dem PfÜB Antrag auch die Zusammenrechnung beantragt?

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