• Hallo,

    ich möchte nochmal einen Fall schildern, der mich (leider) beschäftigt:

    Gemäß § 89 III InsO ist ja das Insolvenzgericht zur Entscheidung über Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung zuständig.

    Bei welchem Gericht ist aber die Erinnerung einzulegen ? Folgender Hintergrund.
    Inso-Gericht und Vollstreckungsgericht an unterschiedlichen Orten.
    Inso-Verfahren wird eröffnet. 1 Monat später beantragt Gläubiger PfüB beim Vollstreckungsgericht. Der Insoverwalter legt beim Vollstreckungsgericht Erinnerung ein. Der Gläubiger erklärt, die Erinnerung gehe ins Leere, da mittlerweile auf die Rechte aus dem PfÜB verzichtet wurde. Ich lege dem Gläubiger die Kosten auf, da er erst nach InsoEröffnung den PfüB beantragt hat. Er legt sof. Beschwerde mit der Begründung ein, die Erinnerung sei bei dem unzuständigen Gericht eingelegt worden und bei Zugang beim zuständigen Gericht (InsoGericht) wäre die Sache durch den Verzicht bereits erledigt gewesen. Tja, und nun stehe ich "auf dem Schlauch". Eigentlich muß ein Rechtsmittel ja bei dem Gericht eingelegt werden, dass entschieden hat. Andererseits ist das InsoGericht ausschliesslich zuständig.

    Vielleicht hat jemand Ideen...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hallo Mosser,

    ausschließlich zuständig zur Entscheidung ist - wie du zutreffend schreibst - das Insolvenzgericht (§ 89 III,1 InsO). Da gegen die Entscheidung keine sofortige Beschwerde in der InsO vorgesehen ist findet § 11 II RPflG Anwendung, d.h. entweder Abhilfe oder Vorlage beim Richter (§ 11 II,2 RPflG).

    Die Beschwerde konnte beim Vollstreckungsgericht eingelegt werden (§§ 4 InsO; 129a ZPO) entfaltete aber erst mit Eingang beim Insolvenzgericht ihre Wirkung (§§ 4 InsO; 129a II,2 ZPO).

    Wenn der Gläubiger tatsächlich den PfÜB durch Verzicht vor der wirksamen Einlegung der Beschwerde aus der Welt geschafft hatte, die Beschwerde mithin mangels Beschwer unzulässig war, dürfte der Gläubiger mit seinem Vorbringen nicht so falsch liegen (§§ 91; 97 I ZPO).

    Gruß

    HuBo

  • ... und ich möchte noch auf eine neuere BGH Entscheidung hinweisen: BGH, B.v. 02.06.05, IX ZB 287/03, abgedruckt in ZinsO 2005, 708.
    Trifft nicht so ganz den hier geschilderten Fall, aber der Leitsatz geht eindeutig von Richterzuständigkeit bei § 89 III InsO aus.
    Ich bin damit nicht ganz einverstanden, schließlich bewegen wir uns im Insolvenzrecht im Bereicht § 3 Ziff. 2e) RPflgG, der BGH zieht § 3 Ziff 3a) ivm § 20 Ziff. 17 RPflgG heran, eigentlich sollte die Vorbehaltsübertragung die Einzelübertragung verdrängen.

  • Aber der Vorbehalt gilt doch nur, wenn die Erinnerung zurückgewiesen werden soll. Und das, finde ich, ist doch hinnehmbar.

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