Zustellung Ordnungsgeldbeschluss

  • Hallo,

    ich hab ne ganz doofe banale Frage, muss jetzt aber sein weil ich mich grad tierisch :mad: über eine meiner SE aufrege.

    Wer ist funktionell zuständig zur Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses?
    Und wann hat dies zu erfolgen, vor oder mit der Zahlungsaufforderung? (dass er vor RK vollstreckbar ist weiß ich)

    Ich muss dazu folgendes erklären. Ich hab 2 Dienststellen, eine ist super toll, mit ganz netten Kollegen und ner spitzen SE. Naja und die andere ist halt das Gegenteil.
    Bei der ersteren kenn ich es so, dass ich die Akte bekomme sobald der O-beschluss zugestellt ist (verfügt durch Richter, oder SE - bin mir grad net sicher) und dann die Zahlungsaufforderung rausschicke mit Betrag zuzüglich ZU-Kosten.
    Die letztere hat mich grad angemotzt und will mir erklären, dass ich zuständig sei für die Zustellung und des gleichzeitig mit der Zahlungsaufforderung zu erfolgen hätte.

    Ich hab hier einen Ordnungsgeldbeschluss nach § 141 II ZPO. Im Kommentar hab ich nix gefunden.

    So, hab mich ein wenig abgeregt.
    Schonmal vielen Dank für eure Hilfe

    LG

  • Bei mir bekomme ich die Akte mit VH vor jeglicher Zustellung. Ich habe eine (selbst gemachte) Verfügung in der die Zahlungsaufforderung und der OG-Beschluss zusammen zugestellt werden. Das hängt damit zusammen, dass bei uns die Rpfl. nahezu alles mit einer Vfg. versehen. Das wurde hier schon immer so gehandhabt und wird auch nicht so eng gesehen. Über die unterschiedlichen Praktiken gibt es einen weiteren Fred.

  • Die Geschäftsstelle ist für die Wahl und Ausführung der Zustellung zuständig, es sei denn der Richter/Rechtspfleger wählt eine andere Art der Zustellung i. S. d. § 168 Abs. 2 ZPO oder eben auch eine besondere Art der Auslandszustellung. In den letzgenannten Fällen hat die Geschäftsstelle aber weiterhin die Ausführung der besonderen Zustellung zu besorgen.

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