Der Verfahrenspfleger ist selbstverständlich gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser § 67 Rn.15). Das war unter Geltung des FGG so und dies gilt unverändert weiter. Also kann der Verfahrenspfleger für den Betroffenen auch einen wirksamen Rechtsmittelverzicht erklären. Ob der Betroffene selbst verfahrensfähig ist, hat damit nichts zu tun.
Es ist mir unverständlich, weshalb die rechtliche Stellung eines Verfahrenspflegers hinterfragt wird, obwohl diese schon längst geklärt ist. Das FamFG klärt negativ, wer nicht gesetzlicher Vertreter ist: Der Verfahrensbeistand gemäß § 158 Abs.4 S.6 FamFG.
Das sehe ich anders. Sowohl dem Betroffenen als auch dem Verfahrenspfleger steht ein eigenständiges Beschwerderecht zu, siehe nachfolgenden Text aus Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Auflage, § 276 Rn. 1 und 2:
1. Stellung des Verfahrenspflegers
Die durch BtG eingeführte Möglichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers dient dem Schutz des Betroffenen. Er soll den Betroffenen unterstützen und nicht, wie etwa der Prozesspfleger des § 53 ZPO ersetzen. Durch die Bestellung des Verfahrenspflegers wird die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen nicht berührt. Der Verfahrenspfleger unterliegt weder der Aufsicht des Gerichts noch ist er an Weisungen des Betroffenen gebunden. Er hat jedoch dessen objektive Interessen wahrzunehmen.
Durch das FGG-Reformgesetz ist die Stellung des Verfahrenspflegers gestärkt worden. § 274 II bestimmt, dass er, wenn er nach § 276 I im Interesse des Betroffenen bestellt wird, zugleich Beteiligter ist. Er wird ohne weiteren Hinzuziehungsakt durch seine Bestellung Beteiligter. Er hat alle Rechte und Pflichten eines Beteiligten mit Ausnahme der Pflicht zur Kostentragung (§ 276 VII). Aus dieser verfahrensrechtlichen Eigenständigkeit des Pflegers folgt die Möglichkeit widersprechender Verfahrenshandlungen und Rechtsmittel des Betroffenen und des Pflegers. Das Gericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die widersprechenden Verfahrenshandlungen in seine Erwägungen einzubeziehen; widersprechende Rechtsmittel sind eigenständig zu entscheiden. Es ist jedoch zu beachten, dass rechtsgetaltende Entscheidungen sachlich notwendig einheitlich ergehen müssen.