Rechtsmittel im FamFG

  • Über welche Rechtsmittel belehrt ihr bei Anordung einer Ergänzungspflegschaft und bei Aufhebung einer Ergänzungspflegschaft?

    Wer ist gegen diese beiden Beschlüsse eigentlich beschwerdeberechtigt? Gegen die Anordnung der "normale" Betreuer, oder?

  • Hallo, ich hätte mal eine Frage,

    Unsere Betreutex - RMB enthält:
    "Während einer Unterbringung kann die Betroffene die Beschwerde FRISTWAHREND auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. "

    Hat jemand das Programm auch? Gilt § 305 FamFG hierfür? Muss dann die Geschäftsstelle ggf. ein NFA einholen (falls überhaupt dem Betreuungsgericht die Unterbringung schon bekannt wäre, teils erfolgte sowas ja auch vom AG am Unterbringungsort, weil noch keiner von der schon bestehenden Betreuung wusste).

    Und wenn der Zusatz tatsächlich in die RMB reinmuss, müsste er dann nicht auch bei Vergütungsbeschlüssen rein (da ist er bei uns wiedreum nicht drin)?

  • Hallo,
    ich habe mal eine Frage zum Rechtmittelgericht:

    Der Betreuer legt Rechtsmittel gegen einen Beschluss in dem Kosten zurückgefordert werden ein. Es ist neues Recht anwendbar. Entscheidet über das Rechtsmittel LG oder OLG?

  • was für ein Beschluss ?

    Geht es um die Nacherhebung von Gerichtskosten ?
    --> dann Abteilungsrichter zuständig

    Geht es um Beschwerde gegen Beschluss gem. § 1836e BGB ? --> dann wäre wohl das LG zuständig, wenn Beschwerdewert > 600,.- €
    OLG ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG jedenfalls nicht für Betreuungssachen zuständig.


  • Geht es um Beschwerde gegen Beschluss gem. § 1836e BGB ? --> dann wäre wohl das LG zuständig, wenn Beschwerdewert > 600,.- €
    OLG ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG jedenfalls nicht für Betreuungssachen zuständig.



    ja, es geht um 1836e BGB und Beschwerdewert ist >600,00 EUR. Danke!

  • Ich hänge mich hier mal mit meiner Frage dran:

    Ich habe einen Grundstückskaufvertrag ( Kaufpreis 300.000 Euro) vorliegen und möchte die Genehmigung versagen. Der Beschluss muss ja mit einer RM- Belehrung versehen werden. § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG beinhaltet m.E. nur Beschlüsse, die eine Genehmigung zum Gegenstand haben, nicht jedoch die Versagung. Folglich gilt m.E. Monatsfrist. Sehe ich das richtig? ( Habe hier auch keine aufschlussreiche Kommentierung vorliegen- daher die Frage)
    Hoffe auf eure Mithilfe.

  • Also ganz spontan würde ich sagen, dass die 2 Wochenfrist auch für Beschlüsse gilt, die die Zurückweisung eines Genehmigungsantrags zum Gegenstand haben. habs aber noch nicht nachgeschaut!

  • § 63 II Nr. 2 FamFG erfasst bereits seinem Wortlaut nach alle Beschlüsse, die die Genehmigung eines RG zum Gegenstand haben. D.h. dass selbstverständlich auch ablehnende Entscheidungen darunter fallen. So auch im Keidel nachzulesen. Gleiches gilt hinsichtlich § 40 II

  • § 63 II Nr. 2 FamFG erfasst bereits seinem Wortlaut nach alle Beschlüsse, die die Genehmigung eines RG zum Gegenstand haben. D.h. dass selbstverständlich auch ablehnende Entscheidungen darunter fallen. So auch im Keidel nachzulesen. Gleiches gilt hinsichtlich § 40 II



    Richtig, ein Unterschied wird nur bei einstweiligen Anordnungen gemacht. Hier gilt die 2-Wochenfrist nur bei Stattgabe von e.A.s, bei Ablehnung 1 Monat

  • zu #19:

    Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH Beschluss vom 23.06.2010 – Az.: XII ZB 82/10 – ist bei der Rechtsbehelfsbelehrung zu den zulässigen Rechtsbehelfen (hier: zulässige Rechtsbeschwerde) auch auf einen etwaigen Anwaltszwang (hier: § 114 II FamFG) hinzuweisen.

    Nach einer nicht veröffentlichten Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 12.01.2010 – Az.: 15 Wx 344/09 –) ist, wie bereits vom BAG NZA 1997,901 vertreten, eine individuelle Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich („Eine Rechtsmittelbelehrung kann sich immer nur darauf beziehen, welches Rechtsmittel gegen die jeweilige gerichtliche Entscheidung statthaft ist. Nicht verhalten kann sie sich über die im jeweiligen Einzelfall zu beachtenden weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen.“). Im konkreten Fall wurde die Beschwerdeberechtigung eines neuen Einzelvormundes mangels berechtigtes Interesse i.S.d. §§ 1887 II 2 BGB, 57 I Nr. 9 FGG verneint (Ausschluss der Popularbeschwerde). Die Mitteilung des Amtsgerichts enthielt nur einen Hinweis auf die Beschwerde als zulässigen Rechtsbehelf. Eine konkrete Mitteilung des Amtsgerichts, dass die Beschwerde in der Person des Beschwerdeführers nicht zulässig ist, erfolgte nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von JörgZ (7. Juni 2011 um 12:21) aus folgendem Grund: BGH-Entscheidung war falsch angegeben (Az. und Datum)

  • Wobei sich dann jedenfalls nicht so ganz der Vorteil für den Bürger erschließt, eine Rechtsmittelbelehrung zu haben. Dann muss er ja sowieso zumindest ins Gesetz gucken. Dann kann aber auch erst recht die allgemeine Statthaftigkeit herausfinden. Aber die Rechtsmittelbelehrung ist ja neuerdings des Gesetzgebers liebstes Kind.

  • Im HRP Firsching/Dodegge Familienrecht 2. Halbband, 7. Auflage 2010, sind auf Seite 96 und auf Seite 178 Rechtsmittelbelehrungen bei betreuungsgerichtlichen Genenehmigungen aufgeführt.
    Von einer Sprungrechtsbeschwerde ist dort keine Rede. Nehmt ihr die Sprungrechtsbeschwerde (Frist 1 Monat) in die Rechtsmittelbelehrung auf oder nicht ?
    Wann wird das Rechtskraftzeugnis erteilt, nach 2 Wochen oder 1 Monat ?

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