Rechtsmittel im FamFG

  • Zur Ergänzung zur RMB Sprungrechtsbeschwerde:

    In den anderen Verfahrensordnungen (VwGO, SGG, ArbGG) ist jeweils die Sprungrevision vorgesehen (§§ 134 VwGO, 161 SGG, 76 ArbGG). Kennzeichen dieser Sprungrevisionen ist jedoch jeweils, dass das Ausgangsgericht über die Zulassung der Sprungrevision entscheidet und die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision durch das Ausgangsgericht unanfechtbar ist. Demgegenüber ist die Sprungrevision des
    § 566 ZPO und die Sprungrechtsbeschwerde des § 75 FamFG durch das Revisionsgericht bzw. Rechtsbeschwerdegericht, also jeweils durch den BGH, zuzulassen.

    Die oben zitierte Entscheidung des BAG (BAG NZA 1998,1288) betrifft den Fall, dass das Ausgangsgericht zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache die Sprungrevision zugelassen hat. In diesem Fall muss die Entscheidung selbstverständlich auch eine Belehrung über das zugelassene Rechtsmittel der Sprungrevision enthalten.

    Die Sprungrevisionen (VwGO, SGG und ArbGG) können jedoch auf Antrag auch nachträglich durch Beschluss zugelassen werden. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts muss in der Rechtsmittelbelehrung nur auf statthafte Rechtsmittel hingewiesen werden. Ist in dem Urteil die Sprungrevision nicht zugelassen, ist die Sprungrevision in diesem Zeitpunkt kein statthaftes Rechtsmittel. In diesem Fall muss das Urteil keine Belehrung darüber enthalten, dass auf Antrag die Sprungrevision nachträglich durch Beschluss zugelassen werden kann (BSG Beschluss vom 30.06.2004 – Az.: B 6 KA 1/04 B - = RegNr 26703 (BSG-Intern) – abrufbar über juris; vgl. auch Meyer-Ladewig 9. Auflage 2008 § 66 SGG RdNr. 3a – abrufbar über Beck-Online).

    Die Sprungrechtsbeschwerde des § 75 FamFG ist erst zulässig, wenn der BGH die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 75 Satz 1 Nr. 2 FamFG). Aufgrund der oben genannten BSG Entscheidung vertrete ich daher abweichend von Keidel 16. Auflage § 39 FamFG die Auffassung, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des
    § 39 FamFG eine Belehrung zur Sprungrechtsbeschwerde (§ 75 FamFG) nicht zwingend vorsieht. Wird eine nicht erforderliche Belehrung zur Sprungrechtsbeschwerde erteilt, muss diese dennoch richtig sein (BVerwG Urteil vom 20.08.1993 – Az.: 8 C 14/93 - = NVwZ-RR 1994, 361-362). Bei einer unrichtigen Belehrung zur Sprungrechtsbeschwerde besteht daher die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    (§§ 17 ff. FamFG).

  • Welches Rechtsmittel ist denn bei der Ablehnung von Beratungshilfe zulässig? Beschwerde und Sprungrechtsbeschwerde?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Im EDV-Verfahren ForumStar gibt es einen Beschluss, mit welchem man die Rechnungslegung anordnet und insbesondere den Zeitraum bestimmt, welchen die Rechnungslegung umfassen soll. Natürlich fragt der Beschluss jetzt bei neuem Recht auch nach einer Rechtsmittelbelehrung.

    Die Tatsache, dass Rechnung zu legen ist, ergibt sich ja eigentlich bereits aus dem Gesetz. Handelt es sich bei diesem Beschluss dann um eine nichtanfechtbare Zwischenentscheidung oder gibt es gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel? Was meint Ihr??

  • :gruebel:
    Ich habe weder den Zeitraum der RL per Beschluss festgelegt, noch fordere ich die RL mittels Beschluss an.
    Da ist dann auch die RMB entbehrlich.




    Genauso machen wir es auch.

    Ich würde jetzt auch keinen Grund sehen, bei einer sich aus dem Gesetz ergebenden Pflicht zur Rechnungslegung diese per Beschluss anzuordnen.

    Im Übrigen dürfte selbst das von uns dem Betreuer zugesandte Schreiben entbehrlich sein, wenn ihm im Verpflichtungstermin der Zeitraum der Rechnungslegung genannt wird.

  • Ich halte es für juristisch völlig falsch, Rechnungslegung anzuordnen. Die steht nicht in meiner Entscheidungskompetenz, wie auch schon Borrelio vermerkt. Da mag zwar ein EDV-Programm anderes ermöglichen, aber dann hat der Autor wohl im Überschwang der Gefühle programmiert. In diesem Zustand kommt oft Schwachsinn raus.

  • Im EDV-Verfahren ForumStar gibt es einen Beschluss, mit welchem man die Rechnungslegung anordnet und insbesondere den Zeitraum bestimmt, welchen die Rechnungslegung umfassen soll. Natürlich fragt der Beschluss jetzt bei neuem Recht auch nach einer Rechtsmittelbelehrung.

    Die Tatsache, dass Rechnung zu legen ist, ergibt sich ja eigentlich bereits aus dem Gesetz. Handelt es sich bei diesem Beschluss dann um eine nichtanfechtbare Zwischenentscheidung oder gibt es gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel? Was meint Ihr??



    Ich denke, hier handelt es sich um einen Beschluß, bei dem für den befreiten Betreuer RL angeordnet wird, weil evtl. das Vermögen des Betroffenen gefährdet ist.

    Gegen diesen Beschluß wird es auch ein RM geben müssen.

  • Welche Auffassung habt ihr eigentlich zur Problematik der Wertgrenze (600,- €) bei RM gegen Genehmigungen?

    Also welchen Wert nimmt man z. B. bei Genehmigungen von Erbausschlagungen und Wohnungskündigungen an?

  • Jedenfalls mehr als 600,00 €. Schlag mich, warum, aber da schmalspurig mit der Erinnerung zu winken, verursacht mir irrsinnige Schmerzen bei dem Ausmaß der Auswirkungen, die die genehmigte Erklärung hat oder haben kann.

  • Jedenfalls mehr als 600,00 €. Schlag mich, warum, aber da schmalspurig mit der Erinnerung zu winken, verursacht mir irrsinnige Schmerzen bei dem Ausmaß der Auswirkungen, die die genehmigte Erklärung hat oder haben kann.



    Bei der Erbausschlagung kann man drüber streiten. In der Regel schau ichg mir die Nachlassakte an oder hab den Wertanfragebogen. Wenn nichts da ist, kann ich auch mit der "Erinnerung winken" ;). Bei den anderen Genehmigungen bin ich Deiner Meinung.

  • Was @Blume betrifft:

    Du hast in dem Formular ( Nr. 1476 ) auch die Möglichkeit , in der ersten Maske "Beschluss erlassen/Nein" auszuwählen.
    Dann kommt über "Verfügung" auch nur ein formloses Schreiben ohne RBB an den Betreuer heraus.
    "Beschluss erlassen/Ja" würde ich nur bei der Anordnung einer Rechnungslegung bei (an sich) befreitem Betreuer ( und dann klar mit RBB ) benutzen.

    Die Bayern scheinen aber wegen der existierenden Vorbelegung des Beschlusses da aber irgendwie anders zu ticken als wir hier in Baden.:D

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (21. Oktober 2009 um 07:31) aus folgendem Grund: Ergänzung Landesteil

  • Hallo, habe auch eine Frage zu den Rechtsmitteln, nachdem ich heute versucht habe mich mal ausführlicher damit zu beschäftigen.
    Muss meinen Anwärtern ja auch was Richtiges erzählen :strecker

    Also meine erste Frage:
    Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 gibt es bei Endentscheidungen keine Abhilfebefugnis, müsste ich dann bei RM gegen eine Genehmigung (Wert über 600,00 EUR) die Sache dem OLG vorlegen?

    Habe in meinen Unterlagen zur Einführungsveranstaltung FamFG auch noch was gefunden, da steht drin:
    Anwendungsbereich des Vorbscheids wird erheblich eingeschränkt, dachte eigentlich, dass es den gar nicht mehr gibt:confused::confused:

    Bei meinen PKH-Festetzungen und KFB´s ergeben sich doch keine Änderungen oder? Ist doch ZPO....!

    Hoffe auf Hilfe und Anregungen.

    Daaaaaaaaaanke

  • Dieser Satz behandelt Endentscheidungen in Familiensachen. Diese sind in § 111 FamFG definiert. Also: keine Abhilfe, ab ans OLG, sofern Beschwerde zulässig.
    Vorbescheid in Genehmigungsverfahren ist abgeschafft, als Ersatz haben wir § 40 II FamFG.
    Auch in richterlichen Verfahren der Familiensachen gibt es irgendwo den Schlenker, dass die Entscheidung erst mit der RK wirksam wird.

    Zu PKH-Festsetzung und KFB: zu wenig Ahnung. Ich gehe aber davon aus, dass diese Festsetzungen zwar nach den Regeln der ZPO (in entsprechender Anwendung) erfolgen, aber als Schwanz vom Hund auch Familiensachen sind.

  • Bzgl. der PKH-Festsetzung ändert sich nüscht, egal nach welcher Verfahrensordnung das der Bewilligung zu grunde liegende Verfahren geführt wurde. Siehe bereits einen der anderen Threads.

    Bzgl. der KFBs kommt es drauf an: Bei KFBs nach der ZPO, keine Änderungen. Bei Festsetzungen nach dem FamFG, ist dieses zu beachten (Erlassvermerk auf dem Beschluss, RMB, Beschluss immer mit Gründen usw.).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Weiter wäre noch zu ergänzen, da wir hier im Subforum Betreuung sind (Anfrage von RPfl08 gehört eigentlich ins Familienforum), dass das Beschwerdegericht hier das Landgericht ist.

  • Hallo,
    sehe ich das richtig, das nach dem neuen FamG und § 11 II RpflG, bei Vergütungsbeschlüssen gegen das Vermögen unter 600,00 Euro die befristete Erinnerung gegeben ist und der Rechtspfleger abhilfebefugt ist?
    Helfe ich nicht ab, lege ich die Akte dem Richter vor. Jetzt also keine Vorlage mehr zum LG gem. früherem 18 II FGG?

  • Das RM heißt nicht (mehr) sofortige Erinnerung, sondern Erinnerung, einzulegen binnen einer Frist von einem Monat. Das sind fundamentale Unterschiede!!!

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