• Moin zusammen,

    habe hier eine Schuldnerin, die bekommt eine Rentennachzahlung in Höhe von ca. 4000,00 € seit 2004.
    Diese ist nach Zöller unpfändbar.

    Der TH kommt nun auf die Idee, die Aufehbung der Stundung zu beantragen, da die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegen haben. Das Verfahren wurde am 27.6.2008 eröffnet.

    Wie würdet Ihr verfahren. M.E. kommt eine Aufhebung nicht in Betracht, da die Sch. wohl kaum annehmen dürfte eine Rentennachzahlung zu erhalten.

    Danke!

  • M.E. zu kurz gesprungen vom TH.Stimme zu, dass dies sicher nicht voraussehbar war.Hinzu kommt, dass diese Zahlung ja nicht als Einmalzahlung zu betrachten ist, sondern m.E. rückwirkend auf die Monate aufzuteilen ist, also auf die jeweiligen Zeiträume, in denen Sie offenbar zu wenig bekam. Wenn ich mal, ausgehend von Deinem Post, annehme, dass es eine Nachzahlung ab August 2004 ist, kommt man auf eine ca. Erhöhung von 65-68 Euronen je Monat. So, und dann muss man schauen, ob etwas pfändbar wäre.Wenn nicht,behält Omma das Geld und die Stundung m.E.

  • Denke ich aber doch,nämlich aufgrund der Überschrift des 4b zum einen.Diese Rückzahlung hat nur Relevanz nach Erteilung der RSB, wei sich weiter aus dem ersten Satz des Abs.1 ergibt. Dass nun Abs. 2 ein und derselben Vorschrift für ganz andere Zeiträume gelten soll, wäre teleologisch im Zusammenhang mit der systematischen Stellung im Gesetz nicht nachvollziehbar.Und weiterhin ist der Verweis auf 120 ZPO ebenfalls ein Hinweis auf das bereits beendete Verfahren(mithin die erteilte RSB), da Fragen der PKH während des laufenden Insolvenz-und des RSB-Verfahrens keine Rolle spielen.
    Im übrigen(siehe mein Post oben) ist von einer Veränderung der Verhältnisse im Gesetzessinne m.E. ohnehin nicht auszugehen...

  • § 4a III S. 4 InsO erklärt § 4 b II InsO für anwendbar bis zur Entscheidung über die Stundung, sobald sie beantragt, aber noch nicht gewährt ist.
    Wenn § 4 b II InsO in diesem frühen Stadium bereits anwendbar ist, wäre es absolut unlogisch ihn in der Zeit wenn die Stundung dann gewährt ist, nicht mehr anwenden zu wollen.

    Abgesehen davon sehe ich die Veränderung der wirtschaftlichen Lage im Vermögenszuwachs von EUR 4.000, dass jetzt einfach als Bestand vorhanden ist, natürlich nicht in der monatlich geringfügig höheren Rente.

  • Die Entscheidung über die Stundung darf nur für die Zukunft und nur dann abgeändert werden, wenn sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Schuldners geändert haben (Uhlenbruck-Uhlenbruck § 4a Rn. 15). Von einer Verbesserung der Verhältnisse ist auszugehen, wenn sie den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard prägt (MK-Ganter § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_104bhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_12 Rn. 9). Die Monatsrate sollte sich dabei mindestens um 5 bis 10 % erhöhen (KPB-Wenzel § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_114bhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_13 Rn. 23).

    Somit ist im laufenden Verfahren eine Aufhebung nach § 4b Abs. 2 InsO nicht möglich.

  • also eine Aufhebung der Stundung seh ich auch als problematisch an.
    Aber ich bleib dabei - wir hatten das ja schon mal - dass auch im laufenden Verfahren Anordnungen von Zahlungen getroffen werden können.
    Die Inbezugnahme von § 4b II in § 4a III wäre absoluter Unfug, wenn eine Änderung der der Anordnungen "im Rahmen der Stundung" nicht in Betracht kommen könnte.
    Das Vorliegen eines - möglicherweise unpfändbaren- Vermögens i.H.v. 4 TEUR stellt eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen dar, die wohl unter stundungsrechtlichen Aspekten Relevanz besitzen dürfte.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich klinke mich hier mal ein...

    Ein IN-Verfahren mit Stundung wurde 2003 nach Schlussverteilung aufgehoben. Daran schloss sich dann die RSB-Phase an, die im Mai 2008 mit Erteilung der RSB endete.

    Während des gesamten Verfahrens konnten vom Schuldner kaum Beträge zur Masse gezogen werden aber nun hat eine Abfrage ergeben, dass er inzwischen als angestellter GF ganz gut verdient (PKHfix wirft eine Monatsrate von über 600 € aus).

    Ich möchte jetzt die Stundung nach §§ 4b Abs. 2 InsO, 115 ZPO aufheben bzw. zumindest Monatsraten anordnen.

    Bin dabei nur unsicher, ob dem nicht die 4-Jahresfrist entgegen steht, da das InsO-Verfahren ja schon 2003 beendet war.
    Oder ist hier auf die Beendigung des RSB-Verfahrens abzustellen?

    Oder muss ich die Verfahrenskosten trennen und könnte jetzt bezüglich der Kosten des RSB-Verfahrens (=Auslagen in Form der TH-Verg.) Zahlungen anordnen und bzgl. der Kosten des Inso-Verfahrens (Ger.Kosten, Verg. IV usw.) wegen § 4b Abs. 2 S. 4 InsO nicht? :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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