Zuständigkeitsbestimmung nach §§ 15 d, 40 VerschG

  • Das Bundesministerium der Justiz hat aufgrund des § 15 d und es § 40 i. V. mit § 15 d des Verschollenheitsgesetztes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, am 12.08.2009 eine Zuständigkeitsbestimmung mit nachfolgendem Inhalt getroffen:

    Als zuständige Gericht für die Verfahren zum Erlass von Todeserklärungen oder die Verfahren zur Feststellung des Todeszeitpunktes nach dem Verschollenheitsgesetz, die Personen betreffen, die aufgrund des Absturzes des Air France Fluges AF 447 am 01.06.2009 vermisst werden, wird das Amtsgericht Berlin-Schöneberg bestimmt. Diese Verfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam.

  • Wenn man das nicht schon voher erfahren hätte, wäre man, wenn man nach § 42 Abs VerschG verfährt, schon am 3.9 oder 4.9 fertig gewesen.

  • Warum hat man das gemacht?

    :confused:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Warum hat man das gemacht?

    :confused:



    Um widersprechende Entscheidungen der verschiedenen zuständigen Gerichte zu meiden!
    Bei der Zuständigkeit verschiedener Gerichte kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige Gerichte Verfahren zum Erlass von Todeserklärungen, andere Gerichte Verfahren zur Feststellung des Todeszeitpunkts einleiten. Auch bei der Festlegung des Todeszeitpunkts kann es zu nicht erwünschten unterschiedlichen Entscheidungen kommen.

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