FamFG: Kostenentscheidung in Genehmigungen usw.

  • Ich kann da nur dazu sagen:
    Auch allein in meinem LG-Bezirk herrscht ein völliges Durcheinander. Bei manchen Amtsgerichten machen die Kosten der FG-Sachen weiterhin die Beamten des gehobenen Dienstes, an anderen wiederum die des mittleren Dienstes. Selbst in unserem eigenen Hause ist es mehr einheitlich (Familie: habe ich an den mittleren Dienst abgegeben, so auch in Betreuung, in anderen FG-Abteilungen wie Nachlass machen es weiter die Rechtspfleger). Total unbefriedigend. :oops:

  • Letztendlich obliegt die eigentliche Arbeit (Entscheidung nach § 81 I 3 FamFG und endgültige Streitwertfestsetzung nach § 55 II FamGKG) dem Gericht, mithin bei dem § 1640 BGB-Verfahren dem Rechtspfleger.

    Nur für die Kostenerhebung wäre dann der mittlere Dienst zuständig, was angesichts der vorgenannten Entscheidungen und VV 1310 FamGKG kaum Probleme ergeben dürfte (nur für die Entscheidung nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 FamGKG wäre dann ggf. noch der mittlere Dienst zuständig; ggf. ist dies jedoch bereits bei der Entscheidung des Gerichts nach § 81 I 3 FamFG entweder im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenentscheidung oder nach § 81 I 2 FamFG zu berücksichtigen).

  • Ich habe auch deswegen die Kostenabrechnung auf den mittleren Dienst abgegeben, weil das jetzt doch viel einfacher ist und vieles im FamGKG dem GKG nachgebildet ist und das ja ohnehin der mD erledigt. Mit den notwendigen Daten (also Erhebung/ Nichterhebung wegen Vermögensgrenze - Gegenstandswert und Kostenschuldner) versorge ich den Kostenbeamten ja ohnehin.

  • Häng mich kurz dran.

    Für Genehmigungen innerhalb der Vormunschaften wird keine "extra gebühr" erhoben, wenn schon die Jahresgebühr gezahlt wird?
    Oder geht die Genehmigung über den "Rahmen der Vormunschaft" hinaus?

    1310Verfahrensgebühr ..........0,5 (1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen.

  • In der Vertretung habe ich eine Akte vorgelegt bekommen, in der eine familiengerichtliche Genehmigung erteilt wurde.
    Der Sachbearbeiter hat jedoch eine Kostenentscheidung vergessen.

    Da Vermögen da ist, habe ich mir gedacht, evtl. die Kostenentscheidung nachzuholen. Grüble ich aber noch.

    Aber nun zu etwas anderem:
    Wenn ich Kosten berechnen:
    Ich gehe davon aus, dass über 25.000,00 € Vermögen da ist.
    Nach welchem Wert berechne ich die Kosten.
    Ich meine früher hätte es eine Vorschrift gegeben, dass die Kosten nur nach dem Wert des Gegenstands, über den eine Entscheidung getroffen wurde zu berechnen ist.
    Aber eine entsprechende Vorschrift habe ich jetzt im Hauptabschnitt 3 Abschritt 1 nicht gefunden.
    Oder habe ich nur nicht richtig geguckt?

    Danke für die Hilfe!

    Birgit-Vanessa

  • Nach § 10 b der KostVfg (AV d. JM des Landes LRW) kann von der Wertermittlung abgesehen werden, wenn nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das reine Vermögen des Fürsorgebedürftigen mehr als 25.000 Euro beträgt. Diese Regelung gilt allerdings nur für Kostenerhebungen nach § 92 KostO und Nr. 1311,1312 der Anlage 1 zum FamGKG, also für die Dauerverfahren.

    Eine Anwendung dieser Vorschrift auf Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 Anlage 1 FamGKG (insbesondere Gebührenerhebungen bei Genehmigungsverfahren Nr. 1310 Anlage 1 FamGKG) wurde nicht angeordnet.

  • Ich greife das Thema mit folgendem Sachverhalt noch einmal auf:

    Es soll ein Grundstückskaufvertrag (Erwerb) für ein minderjähriges Kind familiengerichtlich genehmigt werden.

    Mein Problem ist jetzt die zu treffende Kostenentscheidung. Einerseits könnte ich es mir leicht machen und eine Anordnung nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG treffen. Andererseits liegt hier insofern eine besondere Konstellation vor, als der Kaufvertrag einen Vergleich umsetzt, den die Eltern des Kindes im Rahmen ihres Ehescheidungsverfahrens geschlossen haben. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages übernimmt der Kindesvater die Zahlung des Kaufpreises sowie "die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung, die Gerichtskosten und Verwaltungsgebühren...", also auch die Kosten des Genehmigungsverfahrens.

    Grundsätzlich ist der Minderjährige Kostenschuldner. Ob er bereits Vermögen von mehr als 25.000 EUR besitzt, weiß ich nicht. Jedenfalls übersteigt der Wert des zu erwerbenden Grundstücksanteils diesen Betrag deutlich. Ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG ist nicht gegeben, doch stellen die dort normierten Tatbestände lediglich Regelbeispiele dar (Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 81 Rn. 50). Vor diesem Hintergrund neige ich dazu, das "billige Ermessen" (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG) dahingehend auszuüben, dem Kindesvater die Kosten aufgrund der durch ihn übernommenen Verpflichtung aufzuerlegen.

    Nun kommt jedoch das nächste Problem: Der zu genehmigende Kaufvertrag (und damit auch die Kostenübernahmeerklärung) ist nicht nur wegen der noch nicht erteilten gerichtlichen Genehmigung schwebend unwirksam, sondern auch deshalb, weil die Erklärungen für den Minderjährigen nur von dessen Mutter allein (für den ebenfalls sorgeberechtigten Vater als vollmachtlose Vertreterin) abgegeben worden sind und die Genehmigung des Vaters noch aussteht. Wenn ich jetzt genehmige und dem Vater die Kosten auferlege, dieser aber den Vertrag nicht genehmigt, entfällt die Grundlage für meine Kostenentscheidung.

    Wie würdet Ihr entscheiden?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Das hatten wir doch schon öfters hier !
    Grs. kann ein anderer Kostenschuldner als das Kind nicht bestimmt werden.
    Das Kind hätte dann allenfalls einen Ausgleichsanspruch gegen den Vater, der aber die Justizkasse nix angeht.

  • Zunächst ist m.E. abzuklären, ob der Vater den Vertrag in der dafür erforderlichen Form ebenfalls
    genehmigt.

    Erst danach würde ich in die Prüfung Genehmigungsfähigkeit einsteigen und wenn alles ok ist, den Eltern die
    Genehmigung erteilen.

    Im Rahmen der Anhörungen kann dann ja auch nochmal protokolliert werden, dass der Vater
    die Kosten des Genehmigungsverfahrens übernimmt.
    Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Vaters wird dann nicht benötigt,
    da dieser nach § 24 Nr. 2 FamGKG Übernahmeschuldner für die Verfahrenskosten ist.

    Dann gilt direkt KV 1310 FamGKG. Die Vorbemerkung 1.3.1. ist nicht zu beachten, da die Gebühren
    nicht vom Minderjährigen erhoben werden.

  • Ich habe folgenden Fall:

    Für ein minderjähriges Kind ist auf den 1/2 Anteil der Kindesmutter eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die Rückauflassung erfolgt nur unter einer bestimmten Bedingung. Das Grundstück wird jetzt verkauft. Das Recht soll gelöscht werden. Ergänzungspfleger existiert. Verkehrswertgutachten wurde von amts wegen angefordert. Der hälftige Kaufpreis wird bis zum Wegfall der Bedingung auf ein Sparkonto sicher angelegt, sodass dieser bedingte Anspruch gesichert ist.

    Das Kind erhält den hälftigen Kaufpreis jetzt natürlich nicht (der Anspruch ist ja bedingt), ist also nicht als vermögend anzusehen.

    Die Kindesmutter ist nicht formell Beteiligte, ich kann ihr also die Kosten nicht auferlegen.

    Welche Kostenentscheidung würdet ihr da treffen (insb. mit rücksicht auf die hohen kosten der ergänzungspflegerin und des gutachtens)?

  • Kurze Frage, für "alte Hasen" sicher kein Problem:


    Es soll ein im Zivilverfahren geschlossener Vergleich genehmigt werden.

    Inhalt letztlich nur (Zahlen ausgedacht): Beklagter zahlt an das Kind 70.000,- €, Klageforderung belief sich auf 100.000,- €

    Welchen Wert setzt man nach § 36 FamGKG im Genehmigungsbeschluss fest? Ich schwanke zwischen dem erzielten Ergebnis und der Gesamtforderung.

  • Es soll ein im Zivilverfahren geschlossener Vergleich genehmigt werden.

    Inhalt letztlich nur (Zahlen ausgedacht): Beklagter zahlt an das Kind 70.000,- €, Klageforderung belief sich auf 100.000,- €

    Welchen Wert setzt man nach § 36 FamGKG im Genehmigungsbeschluss fest? Ich schwanke zwischen dem erzielten Ergebnis und der Gesamtforderung.

    Ich würde den Betrag der Gesamtforderung nehmen, denn der Rechtsstreit bezog sich auf die ursprünglich eingeklagte Summe.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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