FamFG: Kostenentscheidung in Genehmigungen usw.

  • Noch zur Ergänzung bzw. im Hinblick auf #20:

    Auch von Keidel 16. Auflage § 23 FamFG RdNr. 5 wird vertreten, dass es sich bei dem Verfahren auf Erteilung familiengerichtlicher Genehmigungen um ein Amtsverfahren handelt. Entgegen den Kommentierungen Keidel 16. Auflage § 81 FamFG und Bumiller/Harders 9. Auflage § 81 FamFG und entgegen Zimmermann FamRZ 2009,377 ff. (ebenfalls zuständig für die Kommentierung des § 81 FamFG bei Keidel) ist die Kostenentscheidung nicht nur maßgeblich für die Frage, ob ein Beteiligter einem anderen Beteiligten Kosten zu erstatten hat.

    Im Hinblick auf den Wegfall des Interessenschuldners (früher § 2 Nr. 2 KostO) ist eine Kostenentscheidung nach § 81 I 3 FamFG i.V.m. § 24 FamGKG nunmehr auch dann veranlasst, wenn es sich um ein familiengerichtliches Amtsverfahren handelt, an dem nur eine Person beteiligt ist (so Gesetzesbegründung Bt-Drs. 16/6308 Seite 215 zu § 81 FamFG und Seiten 300 und 301 zum FamGKG allgemein). Ggf. kann bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften im Hinblick auf § 22 FamGKG eine Kostenentscheidung entfallen (so ggf. Gesetzes-begründung Bt-Drs. 16/6308 Seite 299).

    Die Kostenentscheidung ist nach § 81 I 1 FamFG nach billigem Ermessen zu treffen (auf den Sonderfall des § 81 II FamFG soll hier nicht eingegangen werden). Ferner können die Kosten nur einem (formell) Beteiligten auferlegt werden. An dem Verfahren auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung ist grds. nur das vertretene Kind formell beteiligt (vgl. Keidel 16. Auflage § 81 FamFG RdNr. 34). Die Kostenentscheidung sollte gerichtliche und außergerichtliche Kosten trennen (Keidel 16. Auflage § 81 FamFG RdNr. 4) und dürfte daher in der Regel lauten: Die Gerichtskosten des Verfahrens werden dem minderjährigen Kind xxx auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Ggf. kann in den Fällen, in denen ich keine Anhaltspunkte dafür habe, dass das Kind im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung über ein Reinvermögen von mehr als 25.000,- € verfügt (Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 der Anlage 1 zum FamGKG) angeordnet werden, dass von der Erhebung von Kosten abgesehen wird (§ 81 I 2 FamFG) bzw. entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer Kostenentscheidung (Keidel 16. Auflage § 81 FamFG RdNr. 42).

    Dies betrifft den größten Teil der familiengerichtlichen Genehmigungen. Ausnahmen können sich ergeben, wenn der familiengerichtlichen Genehmigung ein Verfahren zur Entziehung des elterlichen Sorgerechts oder eine Feststellung, dass die Eltern von der Vertretung im Einzelfall kraft Gesetzes ausgeschlossen sind, mit anschließender Pflegerbestellung vorausgegangen ist. An dem Verfahren (Entziehung des Sorgerechts) sind auch die Eltern formell beteiligt. Werden in diesem Fall berufliche Ergänzungspfleger bestellt, weil z.B. ein vermögender Elternteil umfangreiche Verträge mit geschlossenen Firmenbeteiligungen usw. nur durchführt, um aus eigenem Interesse Steuern gegenüber dem Fiskus zu sparen, halte ich es für zulässig, diesem Elternteil die Kosten der Verfahren (Pflegerbestellung und familiengerichtliches Genehmigungsverfahren) aufzuerlegen, weil ich in diesem Fall das Pflegschaftsverfahren und das anschließende Genehmigungsverfahren als eine Einheit betrachte und somit von einer formellen Beteiligtenstellung des Elternteils auch im Genehmigungsverfahren ausgehe. Dies hat dann die Konsequenz, dass der Elternteil die große Steuerersparnis teilweise zur Bezahlung der Kosten der beruflichen Ergänzungspfleger verwenden muss (was ich aber auch im Ergebnis für gerechtfertigt halte).

  • Ich habe zur Kostentragungspflicht eine andere Auffassung und zu dem zitierten gesetzgeberischen Unsinn und den widerstreitenden Literaturmeinungen will ich mich deshalb nicht weiter äußern.

    Die letztgenannte Überlegung, den von der Vertretung ausgeschlossenen Eltern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie aufgrund des Rechtsgeschäfts ggf. Steuern sparen, halte ich allerdings für schlicht abwegig. Der Hauptzweck des Geschäfts ist die Vermögensübertragung an die Kinder und die Steuerersparnis ist eine -wenn auch wünschenswerte und angestrebte- Nebenfolge der betreffenden Rechtsgeschäfte. Im übrigen sind diese Vermögensübertragungen auch für die Kinder mit steuerlichen Vorteilen verbunden, weil die erbschaftsteuerlichen Freibeträge alle zehn Jahre neu ausgenutzt werden können und sich demzufolge die künftige Steuerlast der Kinder verringert.

    Ich bin immer wieder überrascht, mit welch leichter Hand man Dinge nach dem Inkrafttreten des FamFG in Frage stellt, die früher selbstverständlich waren und auch heute noch selbstverständlich sind.

  • Wie gesagt, würde ich die Kostenentscheidung zulasten eines Elternteils nur ausnahmsweise treffen. Eine Kostenentscheidung zulasten eines Elternteils, weil diese möglicherweise Steuern sparen, würde ich niemals treffen.

    Rückblickend auf die letzten Jahre, ist mir eigentlich nur ein Fall bekannt, in dem ich eine Kostenentscheidung zulasten eines Elternteils getroffen hätte, wenn das FamFG bzw. FamGKG bereits existiert hätte. Im übrigen hat der Elternteil dann ja die Möglichkeit, die Kostenentscheidung notfalls isoliert anzufechten. In dem Beschwerdeverfahren kann dann entschieden werden, ob Eltern in diesen Fällen tatsächlich Beteiligte i.S.d.
    § 81 I FamFG sind und ob ein Ermessensmißbrauch bei der Entscheidung nach § 81 I 1 FamFG nur aus dem Grunde vorliegt, weil angeblich das Hauptinteresse des Kindes (Vermögesübertragung) größer wiegt als das weitere Nebeninteresse des Elternteils (Steuerersparnis).

  • Auf der Schulung die ich vor kurzem besucht habe, war die Frage der kostenrechtlichen Abwicklung (ist eine ausdrückliche Kostentscheidung zu treffen ? immer ? wer ist Kostenschulder ? Kann man sich die Kostenentscheidung sparen, wenn das Kind (vorausgesetzt man sieht dies als Kostenschuldner an) Vermögen von unter 25.000,00 € hat ? usw.) heftig umstritten.

    Wenn ich Cromwell richtig verstanden habe, sehe ich das so wie er, will heißen in famliengerichtlichen Genehmigungsverfahren keine Veränderung zur KostO:

    - Keine ausdrückliche Kostenentscheidung erforderlich, da sich die Kostentragungspflicht auch ohne Kostenentscheidung aus dem FamFG ergibt.
    - Kostenschuldner ist in der Regel der Vertretene und nicht der gesetztliche Vertreter.
    - in isolierten fam. Genehmigungsverfahren ist sind nur Kosten zu erheben, wenn der Minderjährige über Vermögen von mehr als 25.000,00 € verfügt. Dies sollte das Gericht sinnvoller Weise innerhalb der Akte in Erfahrung bringen (z. B. durch direkte Nachfrage beim Elternteil, z. B. wenn dieser direkt vor einem sitzt und die Genehmigung beantragt).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (29. September 2009 um 08:25)

  • Dass mögliche Kostenschuldner nur "Beteiligte" am Verfahren sein können, ergibt sich aus § 81 FamFG. Was "Beteiligte" sind, ist in § 7 geregelt. Die gesetzlichen Vertreter eines Kindes im Genehmigungsverfahren sind keine Beteiligten: Weder ist ein eigenes Recht betroffen, noch sind sie von Amts wegen oder auf ihren Antrag am Verfahren zu beteiligen (siehe §§ 159 ff. FamFG, anders als etwa beispielsweise das Jugendamt, was in Personensachen auf Antrag zum Beteiligten wird).
    Insoweit besteht gar kein Spielraum:
    Entweder von der Erhebung der Kosten absehen per Beschluss oder aber dem Kind die Gerichtskosten auferlegen - die dann nach § 24 FamGKG von diesem zu erheben sind, falls Vermögen von mehr als 25000 € vorhanden ist. Außer diesem "Entscheidungsschuldner", den es in Familiensachen immer geben muss, kommen sekundär (praktisch als "Zweitschuldner") lediglich die Kostenschuldner des § 21 FamGKG in Betracht. Betrachtet man das Genehmigungsverfahren nun als "Antragsverfahren", kommt man daher auch wiederum nur auf das Kind als Kostenschuldner (unabhängig davon, ob und von wem es vertreten wird), betrachtet man das Verfahren als Amtsverfahren, kommt außer dem Entscheidungsschuldner sowieso niemand anders in Frage.

    Im Ergebnis ist eben dem Grunde nach immer das Kind Kostenschuldner, wird aber nur bei Vermögen in Anspruch genommen, oder aber, man sieht von der Erhebung von Kosten ganz ab.

    In Genehmigungsverfahren ist die Sache damit ziemlich eindeutig.

    Man könnte natürlich auch nochmal über Fälle der Ersetzung der Einwilligung in die Namensänderung (§ 1618 BGB) oder aber in diverse Verfahren wie §§ 1666, 1667, 1640 oder 1674 BGB diskutieren, denn dort haben die Elternteile ja wohl durchaus auch einen Beteiligten-Status, sodass man auch ihnen die Kosten auferlegen könnte.

  • Für Genehmigungsverfahren sehe ich (vgl. #16) gem. der Vorb. 1.3.1 Abs. 2 FamGKG immer noch keine Notwendigkeit eine Kostenentscheidung zu treffen, da sich die Kostentragungspflicht direkt aus dem Gesetz ergibt. Ob die vom Kind grds. zu erhebenden Kosten tatsächlich zu erheben sind, oder ob das Kind keine Kosten tragen muss, weil es nicht über Vermögen von mehr als 25.000,00 € verfügt, ist eine andere Frage.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Für Genehmigungsverfahren sehe ich (vgl. #16) gem. der Vorb. 1.3.1 Abs. 2 FamGKG immer noch keine Notwendigkeit eine Kostenentscheidung zu treffen, da sich die Kostentragungspflicht direkt aus dem Gesetz ergibt. Ob die vom Kind grds. zu erhebenden Kosten tatsächlich zu erheben sind, oder ob das Kind keine Kosten tragen muss, weil es nicht über Vermögen von mehr als 25.000,00 € verfügt, ist eine andere Frage.



    In 1.3.1. Abs. 2 FamGKG steht aber ja nur, dass von minderjährigen Kindern nur zu erheben ist, falls Vermögen > 25000.
    Da steht doch nichts darüber, dass das Kind oder wer der Kostenschuldner dem Grunde nach ist. Aus diesem Grunde ist eben erst mal eine Kostenentscheidung zu treffen.
    Wenn schon aus dem FamGKG etwas zum Kostenschuldner hervorgeht, dann doch nicht aus dieser Vorbemerkung, sondern aus §§ 21 - 27, speziell hier nach §§ 21, 24. Den "Entscheidungsschuldner" nach § 24 muss aber das Gericht bestimmen.

    Es ist doch nicht anders als in Zivilsachen. Das GKG sagt erst mal, dass grundsätzlich der Antragsteller Kostenschuldner ist. Darüberhinaus ist zuerst der "Entscheidungsschuldner" in Anspruch zu nehmen (der nach einer anderen Vorschrift, nämlich der ZPO, festzulegen ist).

    Im FamGKG kommt lediglich noch hinzu, dass ein Kind, egal ob Antragsteller- oder entscheidungsschuldner, nur dann in Anspruch zu nehmen ist, wenn es ein bestimmtes Vermögen hat.

    Deshalb:

    Grundsätzlich ist in Antragsverfahren (egal was man darunter nun alles versteht) der Antragsteller Kostenschuldner (§ 21) - das steht im Gesetz und braucht niemand festzulegen. Darüberhinaus gibt es den "Entscheidungsschuldner" (§ 24), den das Gericht in Familiensachen sogar festlegen muss. Zu beachten ist dabei noch, wer vorrangig in Anspruch zu nehmen ist (§ 26).
    Und stellt man nun erst einmal dem Grunde nach eine Kostenschuld eines Minderjährigen fest, wird dieser auf Grund der Vorbemerkung tatsächlich nur dann in Anspruch mit einer Gebühr genommen, wenn er ein bestimmtes Vermögen hat.

    Insoweit ist das schon ein (ausnahmsweise) durchdachtes System, denn es handelt sich um verschiedene Fragen, die nacheinander zu beantworten sind.

  • Schau dir ggf. nochmals Cromwells Beitrag #15 an. Ich habe den zuerst auch nicht verstanden und konnte in der Vorbemerkung erst auch keine Kostenschuldnerregelung erkennen. Mittlerweile jedoch schon.

    Auch wurde damals, ohne das man auf die grds. Kostenschuldnerhaftvorschriften zurückgreifen musste, die Kosten gem. § 94 KostO vom Minderjährigen erhoben. Insoweit hat sich zur Vorb. 1.3.1. Abs. 3 FamGKG m. E. nichts geändert.

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  • Wenn man für etwas, was bisher sonnenklar war, nunmehr eine Kostenentscheidung braucht, obwohl ebenso sonnenklar ist, dass diese nur in eine Richtung ausfallen kann, dann kann man dies kaum als "durchdacht" bezeichnen. Alles, was nach alter Rechtslage -nicht nur im Kostenbereich- selbstverständlich war, wird unter der Geltung des FamFG verkompliziert, zweifelhaft und streitig. Wenn dies der "Fortschritt" ist, der mit dem FamFG erreicht werden sollte, dann hätte man gut auf ihn verzichten können.

  • Wenn man für etwas, was bisher sonnenklar war, nunmehr eine Kostenentscheidung braucht, obwohl ebenso sonnenklar ist, dass diese nur in eine Richtung ausfallen kann, dann kann man dies kaum als "durchdacht" bezeichnen. Alles, was nach alter Rechtslage -nicht nur im Kostenbereich- selbstverständlich war, wird unter der Geltung des FamFG verkompliziert, zweifelhaft und streitig. Wenn dies der "Fortschritt" ist, der mit dem FamFG erreicht werden sollte, dann hätte man gut auf ihn verzichten können.



    Ich halte aber das FamGKG gegenüber den bisherigen Regelungen der KostO gar nicht so schlecht. Von der Struktur entspricht es jetzt mehr dem normalen GKG, was ja die meisten Kostenbeamten gut beherrschen - auch gibt es jetzt nicht mehr so viele Kostentatbestände wie in der KostO (§§ 94 ff.), sondern wird vieles unter VV 1310 zusammengefasst im Hinblick etwa auf Kindschaftssachen. Und das eine "Verfahrensgebühr" statt einer "Entscheidungsgebühr" eingeführt wurde, ist auch besser so: Wie war es denn bisher: Antrag Sorge/Umgang - lange Ermittlungen/ Anhörungen etc. - dicke Akte - viel Arbeit für den Richter - am Ende eine Antragsrücknahme oder ein Vergleich und keine gerichtliche Entscheidung - und damit keinerlei Gebühr für das Gericht trotz der vielen Arbeit.
    Da halte ich die Verfahrensgebühr wesentlich besser und gerechter.

    Und wem tut halt eine Kostenentscheidung schon weh ? Man hat ja auch noch die Möglichkeit vom Gesetz, durch Beschluss des Richters oder Rechtspflegers zu entscheiden, dass von der Erhebung der Kosten ganz abgesehen wird.

    Da ist da FamFG an anderen Stellen (Thematik rund um Vertretung, Verfahrenspfleger etc.) viel schlimmer als im Kostenbereich.

  • Ich stimme einem Dozenten zu, der vor ein paar Tagen auf einer Fortbildung zum FamFG sagte: "Die ersten §§ des FamGKG sehen ja noch ganz gut aus. Aber man gewinnt den Eindruck, dass dem Gesetzgeber im weiteren Verlauf des Gesetzes die Lust vergangen ist, und ab dem KV wird es dann ganz schlimm !"

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich muss das Thema nochmals unter einem etwas anderen Blickwinkel aufgreifen.

    Ich gehe davon aus, dass auch in den Verfahren nach § 1640 BGB eine Kostenentscheidung vorgeschrieben ist. Mich üwrde interessieren, wie Ihr das in diesen Verfahren praktisch handhabt?

    Meist bekommt man ja nur die Rückmeldung, dass die 15.000 €-Grenze nicht überschritten wird.

    Macht Ihr dann tatsächlich einen förmlichen Beschluss und stellt den an Eltern und Kind zu? Oder macht man nur einen Pro-Forma-Beschluss für die Akte, den man nicht raus schickt (insbes. beim Absehen von der Kostenerhebung n. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG)?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • (Wie) begründest Du die Entscheidung?



    Da schreibe ich gar nichts zur Begründung, der Richter würde das ja hier auch nicht machen (ist ja niemand beschwert dadurch).

    Ist bei den PKH-Beschlüssen doch ähnlich. Richter bewilligt (kreuzt auf dem Formular hier und da was an ....) und schreibt gar nichts zur Begründung. Warum soll dann der (der viel schlechter bezahlte) Rechtspfleger immer noch viel schreiben, wenn der Richter bei einem vergleichbaren Fall (niemand ist beschwert, ggf. allenfalls die Staatskasse, der Gebühren verlorgen gehen) gar nicht daran denkt noch was zu begründen ?

  • muss mich hier mal mit ranhängen:

    Habe jetzt zum ersten Mal ein Verfahren, in dem ich den Kindergeldbezugsberechtigten bestimmen muss. Ist nach FamFG ein Unterhaltsverfahren gemäß § 231 Abs. 2 FamFG, es entstehen jetzt auch Kosten (Wert: 300,- €, § 51 Abs. 3 FamGKG).

    Das Kind hatte beantragt, dem Vater nicht die Anschrift der Mutter bekannt zu geben. Jetzt hat sich der Vater tel. gemeldet und mitgeteilt, er sei damit einverstanden, dass die Mutter das Kindergeld bezieht, er könne sich mit ihr aber ja nicht einigen, da sie keinen Kontakt mit ihm wolle und Unterhaltszahlungen für die Tochter auch nicht annehme.

    Ich bin der Meinung, die Kindeseltern sind hier auf jeden Fall Beteiligte (das vollj. Kind hat den Antrag gestellt) und beabsichtige, der Mutter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da dieses ja nicht erforderlich gewesen wäre, wenn sie sich nicht geweigert hätte, sich mit dem Vater über die Bezugsberechtigung zu einigen.
    Hat da jemand Bedenken?
    Und sonst? Müssten die Kosten grundsäötzlich dem Antragsteller = Kind auferlegt werden?

  • Welche Gebühren fallen dabei überhaupt an:
    Es ist ja nach § 112 FamFG keine Familienstreitsache, wahrscheinlich sodass eine Gebühr nach VV 1320, und wenn Beschluss keine Begrüdung enthält dann nach VV 1321 -- aber ich denke mal, dass man ja zumindest die Kostenentscheidung begründen muss, wenn man die Kosten der Mutter auferlegt.

    Ansonsten würde ich die Kostenentscheidung immer so gestalten, dass ich Mutter und Vater die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte auferlege, also den in Betracht kommenden Berechtigten.

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