FamFG: Kostenentscheidung in Genehmigungen usw.

  • § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG schreibt vor, dass in Familiensachen stets (von Amts wegen) über die Kosten zu entscheiden ist.
    Dies gilt dann also auch für Genehmigungsverfahren.

    Hat sich schon jemand von Euch dazu Gedanken gemacht, wie eine solche Kostenentscheidung aussehen könnte?

    § 81 Abs. 3 FamFG dürfte in Vermögens-Verfahren ja nicht gelten, so dass ich denke, dass die Kosten dem Kind aufzuerlegen sind (entsprechend § 22 FamGKG).

    Meinungen!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eine Kostenentscheidung ist in Familiensachen zu treffen. Das stimmt. Ferner ist es m. E. zutreffend, dass § 81 Abs. 3 FamFG auf Genehmigungsverfahren vor dem Rechtspfleger keine Anwendung findet, da es nicht um die Person, sondern um Vermögen geht.

    Aber die Kostenentscheidung dürfte, da es sich bei einem Genehmigungsverfahren quasi um eine Kontrollaufgabe des Staates geht, in der Regel so aussehen, dass "Gerichtkosten nicht erhoben, und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden".

    Wieso willst du dem Kind, die Kosten (unbedingt) auferlegen ? Gem. § 81 Abs. 2 vor Nr. 1 FamG sollen (also keine Muss-Vorschrift) die Kosten einem Beteiligten nur (das Wort "nur" ist eine Ergäzung meinerseits) ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn eine der Nummer aus § 81 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG vorliegt. Und wenn nicht (ausnahmsweise !) mal die Nummern 2., 3. oder 4. vorliegen (Nummer 1. und Nummer 5. kann ich mir in Genehmigungsverfahren nicht vorstellen), kann halte ich o. g. Kostenentscheidung für sinnvoll.

    Im übrigen wäre, selbst wenn du die Kosten dem Kind auferlegst, da immer noch die Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 FamGKG, der dazu (wie bisher nach der KostO) dazu führen dürfte, dass keine Gebühr erhoben werden kann.

    Soviel zu meinen ersten theoretischen Überlegungen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (11. September 2009 um 14:54)

  • In Betreuungssachen würde ich keine Kostenentscheidung treffen , da enstandene Kosten mit der Jahresgebühr abgegolten sind.

    Ansonsten müsste ich ja schreiben:

    x.) Der Betreute trägt die Kosten des Genehmigungsverfahrens.

    y) Diese werden jedoch nicht erhoben.

    Macht für mich jedenfalls keinen Sinn ( in Betreuungssachen ) .

  • In Betreuungssachen musst du ja auch keine Kostenentscheidung treffen (S. das Wort "kann" in § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG bzw. den Rückschluss aus § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG).

    In Familiensachen (Def. s. § 111 FamFG), um die es Ulf hier ging, ist eine Kostenenscheidung hingegen Pflicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (11. September 2009 um 14:34)




  • Das sehe ich ebenfalls so.

    Man könnte natürlich auch (überflüssigerweise) in den Genehmigungsbeschluss schreiben:

    Kosten für das Genehmigungsverfahren sind nicht entstanden.

  • Wie Ernst P. richtig sagte, geht es mir um Familiensachen und nicht um Betreuungsverfahren.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Das habe ich bei Ulf natürlich vermutet:D.

    Besser ist aber , wenn das Thema "erschöpfend" für Betreuung und Familie behandelt wird.

  • Es spricht ja auch nichts dagegen, das Thema erschöpfend zu behandeln.

    Um die Tatsache, dass in Familiensachen eine Kostenentscheidung Pflicht ist, in Betreuungssachen hingegen nicht, kommen wir jedoch nicht herum.

    Wie sieht es denn mit Reaktion auf Posting #2 aus. Zustimmung ? Ablehnung ? Anmerkungen ?

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  • Ich denke, dass die Frage nach der Kostenentscheidung auf einem Missverständnis beruht. § 81 FamFG betrifft lediglich die Fälle, in welchem eine Kostentragung abweichend von der gesetzlichen Kostentragungspflicht in Betracht kommt (wie früher in § 13 a FGG). Dies ergibt sich auch aus der Verweisung in Abs.5, wonach bundesrechtliche Vorschriften (hier: die Kostengesetze), welche die Kostentragungspflicht abweichend regeln, unberührt bleiben.

  • Zu #2:

    So ganz überzeugt mich das nicht.

    Auch bei Dauerpflegschaften und Vormundschaften handelt es sich z.B. um so etwas wie eine "Kontrollaufgabe des Staates". Dennoch sieht § 22 FamGKG für solche Verfahren ausdrücklich den Betroffenen als Kostenschuldner vor.

    Auch von der Sache her ist das nicht immer einzusehen. Wenn der Mdj. z.B. sein (lastenfreies) ererbtes Grundstück für 250.000 € verkauft, sehe ich nicht, warum er nicht (aus dem Erlös) die Kosten zahlen soll.
    Bei der Genehmigung der Ausschlagung eines überschuldeten Nachlasses mag das freilich anders aussehen.

    Die genannte Vorbemerkung zum FamGKG kenne ich nicht. Wo finde ich die?


    Zu #9:

    Wer trägt denn nach dem Gesetz die Kosten in Genehmigungsverfahren (außerhalb von Vormundschaften und Dauerpflegschaften)?

    Ulf

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  • @ Ulf: Dem FamFG ist (nach § 63 FamGKG) ein Kostenverzeichnis angefügt.
    Die genannte Vorbemerkung findest du vor Nr. 1310 KV FamGKG. Die Strukturierung ist ähnlich wie im RVG.

    @ cromwell: guter Hinweis. Und was bedeutet dass nach deiner Ansicht kronkret ? Nach welcher Vorschrift wären ggf. Kosten in Genehmigungsverfahren zu erheben ? Gibt es eine Nachfolgevorschrift zu § 95 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 KostO ? Wäre dies Nr. 1310 ff KV FamGKG ? Wären Kosten, sofern Vermögen von mehr als 25.000,00 € vorhanden ist und eine der genannten KV-Nummern zutrifft Kosten auch dann zu erheben, wenn keine ausdrückliche Kostenentscheidung vorliegt ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die Kostentragungspflicht des Minderjährigen ergibt sich aus der Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 2 (vor FamGKG-Tabelle Nr.1310).


    Jetzt hab ich's auch gefunden.

    Daraus folgt doch aber zunächst nur, dass von dem Mdj. Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erheben sind.
    Daraus folgt aber m.E. nicht, in welchen Fällen der Mdj. überhaupt als - möglicher - Kostenschuldner in Betracht kommt.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Gebührentabellen sind Teil des Gesetzes. Die Vorbemerkung 1.3.1 Abs.2 (vor Nr.1310) setzt die Kostentragungspflicht des Minderjährigen bereits voraus. Ausdrücklich ergibt sich die Kostentragungspflicht des weiteren in Nr.1313 Abs.3. Wenn ein Minderjähriger für eine Einzelpflegschaft von vorneherein nicht kostenpflichtig wäre, hätte es des Abs.3 nicht bedurft.

    § 22 FamGKG halte ich in diesem Zusammenhang lediglich für eine der vielen Schlampereien des Gesetzgebers.

  • Ich glaube ich habe jetzt (endlich) verstanden, wie Cromwell das meint.

    Also damals ;) zu Zeiten der KostO regelte § 95 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO, dass für familiengerichtliche Genehmigungen grds. eine volle Gebühr für die Erteilung von familiengerichtlichen Genehmigungen (vom Minderjährigen) zu erheben war.

    § 95 Abs. 1 S. 2 KostO schränkte dies ein, in dem er anordnete, dass die Gebühr nur zu erheben war, wenn das Vermögen des Minderjährigen über 25.000,00 € betrug.

    So weit, so (m. E.) unstreitig und zu Zeiten der KostO gängige Praxis.

    In Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 FamGKG hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit (:mad:) die beiden Vorschriften zusammengeführt.
    Zum einen besagt die Vorschrift (wie früher § 95 Abs. 1 S. 1. KostO), dass Gebühren vom Minderjährigen in Kindschaftssachen zu erheben sind. Zu diesen Kindschaftssachen zählen lt. FamFG auch die familiengerichtlichen Genehmigungen.
    Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 FamGKG sagt jedoch auch gleichzeitig (wie früher § 95 Abs. 2 S. 2 KostO), dass Gebühren vom Minderjährigen nur zu erheben sind, wenn der Minderjährige über Vermögen von mehr als 25.000,00 € verfügt.

    Da Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 FamGKG somit grds. in Genehmigungsverfahren eine Kostentragungspflicht anordnen, bedarf es in Verfahrens betreffend der familiengerichtlichen Genehmigung keiner Kostenentscheidung (gem. § 81 Abs. 3 FamFG). Man könnte zwar, wenn ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt, eine abweichende Kostenentscheidung treffen, als die, die Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 FamGKG ohnehin anordnet, aber dies dürfte (s. meine Ausfürhungen in den ersten Posts) nur äußerst selten angezeigt sein.

    Ich würde daher immer zu erst aus der Akte heraus klären (so wie ich das bislang schon bei der KostO getan habe), ob der Minderjährige über Vermögen vom mehr als 25.000,00 € verfügt oder nicht. Ist dies nicht der Fall, kann man sich weitere Arbeit (z. B. Überlegungen zum Gegenstandswert oder eine förmliche Wertfestsetzng) sparen.

    Hat der Minderjährige (ausnahmsweise) Vermögen von mehr als 25.000,00 €, dann kommt als Gebühr bei familiengerichtlichen Genehmigungen m. E. eh nur eine 0,5 Gebühr gem. Nr. 1310 KV FamGKG in Betracht, da sich die Nr. 1311 ff. KV FamGKG nur auf Vormundschaften und Pflegschaften beziehen.

    Darauf, ob § 22 FamGKG eine Schlamperei des Gesetzgebers ist, kann für die Frage der Kosten bei familiengerichtlichen Genehmigungen dahinstehen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (16. September 2009 um 12:20)

  • Da ja selbst bei einem Gegenstandswert = 0 immer eine Mindestgebühr herauskommt, werde ich wohl öfter auch mal von der Möglichkeit des § 81 Abs. 1 S. 2 (Absehen von der Erhebung von Kosten) Gebrauch machen.

    Dies insbesondere dann, wenn mir auf meine Aufforderung niemand mitteilt, welches Vermögen das Kind hat - und ich rein aus der Vermutung annehmen müsste, dass das Kind nichts hat - womit wiederum der Bezirksrevisor bei der Aktenkontrolle nicht so ganz einverstanden sein wird. Gegen die o.g. Entscheidung wird aber auch er nichts machen (können).

    Ich frage mich nur noch wie ich es mache in den Fällen, dass Eltern nach § 1640 BGB ein Vermögensverzeichnis vorzulegen habe (bzw. ich sie auffordere und dann doch nur ein niedriger Nachlass da ist) oder ich aber auf Grundlage der §§ 1666/67 ich jemand, über dessen Vermögen Insolvenz eröffnet wurde, zu Erklärungen auffordere: Kostenschuldner ist in dem Fall doch wohl immer der Elternteil, als Gebührenvorschrift kommt nur FamGKG 1310 in Frage (Wert ?, kann man für solche Fälle wohl kaum auf 3000 € festlegen) --- ich denke mal, da werde ich wohl meist von o.g. Regelung (Absehen von der Erhebung von Kosten) Gebrauch machen.

  • Den vorgenannten Rechtsauffassungen kann ich leider nicht zustimmen.

    Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das FamGKG grundsätzlich nur für Familiensachen i.S.d. § 111 FamFG gilt (§ 1 FamGKG). Für die Kostenberechnung in Betreuungssachen ist weiterhin die KostO maßgeblich.

    Ferner ist zu beachten, dass der Gesetzgeber den Interessenschuldner des § 2 Nr. 2 KostO nicht in das FamGKG übernommen hat (Bt-Drs. 16/6308 Seiten 301 und 303). Nach der Gesetzesbegründung zu § 21 I FamGKG wurde das Institut des Interessenschuldners (§ 2 Nr. 2 KostO) nicht übernommen, weil nach § 81 I 3 FamFG in Familiensachen immer über die Kosten zu entscheiden ist.

    Bei Amtsverfahren ergibt sich somit der Kostenschuldner aus § 81 I 3 FamFG i.V.m. § 24 Nr. 1 FamGKG. M.E. ist eine Kostenentscheidung bei Vormundschaften oder Dauerpflegschaften grundsätzlich nicht erforderlich. In diesem Fall ist Kostenschuldner der Minderjährige nach § 22 Satz 1 FamGKG. Nach § 81 I 3 FamFG i.V.m. § 22 Satz 2 FamGKG ist jedoch eine abweichende Kostenentscheidung zulässig.

    Zurück zur familiengerichtlichen Genehmigung. Wird diese im Rahmen einer bestehenden Vormundschaft/Dauerpflegschaft erteilt, wird hierfür keine gesonderte Gebühr erhoben. Die Gebühr für die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft kann von dem Minderjährigen auf der Grundlage des § 22 Satz 1 FamGKG geltend gemacht werden.

    Handelt es sich um ein isoliertes Genehmigungsverfahren, ist m.E. eine Kostenentscheidung erforderlich, da das Genehmigungsverfahren von Amts wegen einzuleiten ist (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1981,302, wonach der Antrag auf Erteilung der Genehmigung lediglich eine Anregung darstellt, gerichtlich tätig zu werden).


  • Aber die Kostenentscheidung dürfte, da es sich bei einem Genehmigungsverfahren quasi um eine Kontrollaufgabe des Staates geht, in der Regel so aussehen, dass "Gerichtkosten nicht erhoben, und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden".



    Das sehe ich genauso. Bei mir geht es bei 80% der Genehmigungen um Erbausschlagungen. Da steckt weder beim Kind noch beim Erblasser Vermögen dahinter.
    Wenn ich dann nicht zufällig die Mutter oder das Kind persönlich gehört hatte, muss ich dann aus Kostengründen schriftlich immer noch die Frage stellen, ob das Kind Vermögen von mehr als 25000 € hat. Die Frage ist mir schon manchmal fast peinlich. Dann bekommt man mitunter gar keine Antwort drauf. Was soll ich da machen: Von >25000 ausgehen oder nicht (wenn ich als Kostenbeamter einfach "vermute", dass das Kind dieses Vermögen nicht hat, meckert bestimmt der Bezirksrevisor bei der nächsten Kontrolle). Wenn ich allerdings die von Ernst.P genannte Entscheidung als Rechtspfleger treffe, wird kaum was passieren - Kosten werden einfach nicht erhoben.

    Man kann das in Einzelfällen, wenn es etwa um recht viel Vermögen geht, natürlich anders machen.


    Handelt es sich um ein isoliertes Genehmigungsverfahren, ist m.E. eine Kostenentscheidung erforderlich, da das Genehmigungsverfahren von Amts wegen einzuleiten ist (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1981,302, wonach der Antrag auf Erteilung der Genehmigung lediglich eine Anregung darstellt, gerichtlich tätig zu werden).



    Die Entscheidung kann ja nur heißen
    1. von Kosten absehen oder
    2. dem Kind auferlegen.

    Weitere Beteiligte gibt es ja nicht, die man hierzu heranziehen könnte (Eltern handeln ja nur als gesetzliche Vertreter des Kindes).

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