Hallo und ein schönes Wochenende für alle,
nun liegen mir die ersten Genehmigungsanträge mit Eingang nach dem 31.08.2009 vor (Grundstückgeschäfte, Wohnungskündigung).
Da sich die Betroffenen hierzu nicht sinvoll äußern können, möchte ich einen Verfahrenspfleger bestellen.
Welche Rechtsmittelbelehrung muss in den Beschluss aufgenommen werden? Könnte jemand einen entsprechenden Text hier einstellen?
Wir haben lediglich einen Vordruck für die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch den Richter, in dem es u. a. heißt:
"Gemäß § 276 Abs. 6 bzw. § 317 Abs. 6 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht selbstständig anfechtbar."
Bestellung Verfahrenspfleger nach FamFG durch Rechtspfleger
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Borrelio -
11. September 2009 um 14:34
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Da die Verfahrenspflegerbestellung nach § 276 Abs. 6 FamFG nicht selbständig anfechtbar ist sollte man m.E. auf die Rechtsmittelbelehrung verzichten können, wenn der Beschluss nur die Bestellung des Verfahrenspflegers beinhaltet.
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Nach meiner Ansicht ist die Verfahrenspflegerbestellung mit der Rechtspflegererinnerung anfechtbar (§ 11 Abs.2 RpflG). Frist: § 63 Abs.1 FamFG.
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Dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch einen Richter eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung ist, war bereits zu Zeiten des FGG die absolut h. M. (da gibt es einiges an Rechtsprechung).
Durch das FamFG hat sich insoweit nichts geändert.
Fraglich dürfte aber sein, ob dies genauso gilt, wenn der Rechtspfleger einen Verfahrenspfleger bestellt.
M. E. gibt es drei Möglichkeiten:
- Kein Unterschied zum Richter, daher gar kein Rechtsmittel
- einmonatige Beschwerde nach dem FamFG gem. § 58 Abs. 1 FamFG. Dann würde man aber unterstellen, dass es bei einer Verfahrenspflegerbestellung durch einen Rechtspfleger sich um eine Endentscheidung handelt.
- Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG, da nach dem FamFG kein Rechtsmittel gegeben ist.
Für die Kollegen aus NRW sei auf die Diskussion im dortigen Intranet hingewiesen. -
BayObLG Rpfleger 2003, 19: Befristete Erinnerung nach § 11 Abs.2 RpflG a.F. bei Bestellung eines Verfahrenspflegers durch den Rechtspfleger. Dem entspricht nunmehr die Beschwerdefrist des § 63 Abs.1 FamFG (ein Monat).
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Zitat von Zitat aus der BT-Drucksache 16/6308 S. 266 zu <a href=§ 276 Abs. 6 FamFG" data-link="">
Absatz 6 [FONT=FNJNP H+ Times New,Times New Roman][FONT=FNJNP H+ Times New,Times New Roman]ordnet nunmehr generell an, dass eine Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers einschließlich deren Ablehnung nicht selbständig anfechtbar ist. Dies entspricht jedenfalls für die Bestellung eines Verfahrenspflegers bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH vom 25. Juni 2003, Az.: – XII ZB 169/99 – FamRZ 2003, 1275 ff.). Auch die Aufhebung oder die Ablehnung einer Verfahrenspflegerbestellung stellt den Rechts- zug nicht abschließende Zwischenentscheidungen dar. Sie greift wie auch die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht in einem Maße in die Rechtssphäre des Betroffenen ein, das ihre selbständige Anfechtbarkeit notwendig macht.
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Aus der Begründung würde ich auch hier die Unanfechtbarkeit beim Rechtspfleger annehmen. -
Sehe ich anders. Bekanntlich muss jede Rechtspflegerentscheidung von einem Richter überprüft werden können (BayObLG a.a.O.).
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Zitat von Zitat aus der BT-Drucksache 16/6308 S. 266 zu <a href=§ 276 Abs. 6 FamFG" data-link="">
Absatz 6 [FONT=FNJNP H+ Times New,Times New Roman][FONT=FNJNP H+ Times New,Times New Roman]ordnet nunmehr generell an, dass eine Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers einschließlich deren Ablehnung nicht selbständig anfechtbar ist. Dies entspricht jedenfalls für die Bestellung eines Verfahrenspflegers bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH vom 25. Juni 2003, Az.: – XII ZB 169/99 – FamRZ 2003, 1275 ff.). Auch die Aufhebung oder die Ablehnung einer Verfahrenspflegerbestellung stellt den Rechts- zug nicht abschließende Zwischenentscheidungen dar. Sie greift wie auch die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht in einem Maße in die Rechtssphäre des Betroffenen ein, das ihre selbständige Anfechtbarkeit notwendig macht.
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Aus der Begründung würde ich auch hier die Unanfechtbarkeit beim Rechtspfleger annehmen.
Das kann nicht sein, siehe Text von § 11 Abs. 2 RpflG -
Ohne das ich jetzt Stellung beziehen will, aber auch:
Beschluss 23.07.2003, BayObLGR 2003, 397; Ls.: "Die Bestellung eines Verfahrenspflegers [durch den Rechtspfleger] im Verfahren auf Festsetzung von Betreuervergütung ist unanfechtbar."
so wohl auch LG Wuppertal vom 26.10.2005, 6 T 647/05
vgl. auch
BGH 25.06.03, FamRZ 2003, 1275 : "Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen nicht angefochten werden"
OLG Hamm, Beschl. 20.06.1996, FamRZ 1997, 440 Ls. zu 1. " Die Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt im Betreuungsverfahren keine mit Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidung dar".
BayOLG München, FamRZ 2000, 249
OLG Köln, FamRZ 2000, 492 f.
Wobei bei den nicht gefetteten Entscheidungen der Verfahrenspfleger wohl durch den Richter bestellt worden sein dürfte (so meine Erinnerung, habe jetzt aber nicht nochmals kontrolliert) und es fraglich ist, ob sich diese auf eine Verfahrenspfl.Bestellung durch den Rechtspfleger übertragen lassen oder nicht. -
Zitat von Zitat aus der BT-Drucksache 16/6308 S. 266 zu <a href=§ 276 Abs. 6 FamFG" data-link="">
Absatz 6 [FONT=FNJNP H+ Times New,Times New Roman][FONT=FNJNP H+ Times New,Times New Roman]ordnet nunmehr generell an, dass eine Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers einschließlich deren Ablehnung nicht selbständig anfechtbar ist. Dies entspricht jedenfalls für die Bestellung eines Verfahrenspflegers bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH vom 25. Juni 2003, Az.: – XII ZB 169/99 – FamRZ 2003, 1275 ff.). Auch die Aufhebung oder die Ablehnung einer Verfahrenspflegerbestellung stellt den Rechts- zug nicht abschließende Zwischenentscheidungen dar. Sie greift wie auch die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht in einem Maße in die Rechtssphäre des Betroffenen ein, das ihre selbständige Anfechtbarkeit notwendig macht.
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Aus der Begründung würde ich auch hier die Unanfechtbarkeit beim Rechtspfleger annehmen.
Da die Bestellung eines Verfahrenspfleger, sowohl beim Richter wie auch beim Rpfl., nur der Förderung des Verfahrens dient -
Die Wuppertaler Entscheidung habe ich grad gesucht, danke Ernst P.
So kann sich wieder jeder Entscheiden, welcher Meinung er sich anschließt.
Wenn man allerdings der Meinung der Anfechtbarkeit folgt, würde ich jedoch nicht über § 58 FamFG gehen sondern dann wirklich § 11 Abs. 2 RPflG als zulässiges Rechtsmittel ansehen. -
Wenn man sich der Meinung anschließt, die Verfahrenspflegerbestellung unterliege einem Rechtsmittel, bin ich bei einer Rechtsmittelfrist von einem Monat. Das heißt, ich habe ggf. ein Rechtsgeschäft rechtskräftig genehmigt (da Rechtsmittelfrist 2 Wochen), während die Bestellung des Verfahrenspflegers, auf dessen Stellungnahme meine rechtskräftige Entscheidung gründet, noch angreifbar ist!?
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So ist das eben, wenn eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Das ist im Vergleich zum alten FGG nichts Neues.
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Auch Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16 A., § 58 Rn. 40 zweiter Spiegelstrich
schreibt, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistandes (§§ 158 Abs. 3, S. 4, 174, 191) oder Verfahrenspflegers (§§ 276 Abs. 6, 317 Abs. 6, 419 Abs. 4) sowie deren Aufhebung oder die Ablehnung einer solchen Maßnahme nicht selbständig anfechtbar sind. Die Unanfechtbarkeit gilt auch die Auswahlentscheidung und die Entlassung bzw. die Aufhebung der Bestellung.
Unter § 276 Rn. 14 a. E. sagt der Kommentar, dass bei einer Verfahrenspflegerbestellung durch den Rechtspfleger jedoch die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG stattfindet und verweist auf die o. g. Entscheidung des BayObLG. Die gegenteiligen Entscheidungen des BayObLG und des LG Wuppertal bleiben unerwähnt. Gleiches gilt für eine amtsrichterliche Entscheidung des hiesigen Gerichts -
aus Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit (FamFG), 9. Auflage, § 276 Rn. 14, 15:
Der Gesetzgeber des FGG-Reformgesetzes hat durch Abs 6 gesetzlich geregelt, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers, deren Aufhebung und deren Ablehnung nicht selbständig anfechtbar sind, weil nicht in einem Maße in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen werde, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit notwendig mache. Noch im Jahre 1997 hatte der damalige Gesetzgeber bei der Einführung des Rechtsinstituts des Verfahrenspflegers für das Kind dessen Bestellung als Eingriff in das Elternrecht bezeichnet (BT-Drs 13/4899 S 130).
Die Bestellung, Ablehnung, Aufhebung der Verfahrenspflegerbestellung bleiben wie bisher anfechtbar mit der Endentscheidung (§ 58 II). Stellt das Rechtsmittelgericht fest, dass die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht gerechtfertigt war, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit der Verfahrenshandlungen des Verfahrenspflegers und der von ihm für den Betroffenen abgegebenen Erklärungen. Bienwald, FamRZ 06, 283, stellt die Frage, ob sich die nächste Instanz von den Erklärungen des Verfahrenspflegers wird lösen können. -
Ich bin der Auffassung, dass die durch den Rechtspfleger erfolgte Verfahrenspflegerbestellung nicht selbständig anfechtbar ist.
Die Verfahrenspflegerbestellung ist eine die instanzabschließende Sachentscheidung vorbereitende Zwischenentscheidung, die nach § 276 VI FamFG nicht selbständig anfechtbar ist.
Nach § 58 I FamFG ist die Beschwerde nur gegen Endentscheidungen statthaft und im Übrigen dann, wenn durch Gesetz ein anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt das FamFG bei bestimmten Zwischen- oder Nebenentscheidungen, die mit der sofortigen Beschwerde entsprechend §§ 567-572 ZPO anfechtbar sind (Keidel 16. Auflage § 58 FamFG RdNr. 89ff.).
Im Übrigen hat es bei der Unanfechtbarkeit der Zwischen- oder Nebenentscheidung zu verbleiben (Ausnahme: verfassungsrechtliche Gründe führen zur Anfechtbarkeit der Zwischenentscheidung – Keidel 16. Auflage § 58 FamFG RdNr. 30 –; dies müsste dann jedoch auch für den Fall gelten, dass der Richter selbst entscheidet).
Bleibt noch die Frage, ob aus § 11 II 1 RPflG – als andere Gesetzesbestimmung i.S.v. § 58 I, 2. HS FamFG – eine Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen hergeleitet werden kann, die der Rechtspfleger erlassen hat. Dies kann jedoch nicht nur isoliert für die Verfahrenspflegerbestellung beurteilt werden, sondern muss dann für jede Zwischenentscheidung gelten, die unanfechtbar wäre, falls der Richter sie erlassen hätte. Bejahe ich hiernach die Anfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung, wären somit auch die Bestimmung eines Anhörungstermins durch den Rechtspfleger, Beweisanordnungen des Rechtspflegers (z.B. Anforderung eines ärztlichen Attestes zur Notwendigkeit der Heimunterbringung) u.U. sogar die Setzung einer Stellungnahmefrist/Äußerungsfrist (vgl. zur rechtlichen Einordnung der Äußerungsfrist: Zöller 28. Auflage
§ 571 ZPO RdNr. 13) selbständig anfechtbar. Ist einer der Beteiligten im FamFG-Verfahren ein Querelant dürfte ein solches Rechtspflegerverfahren nahezu undurchführbar sein, bis der Richter das Verfahren an sich zieht und selbst entscheidet.
Eine Anfechtbarkeit der sonstigen Zwischen-/Nebenentscheidungen des Rechtspflegers, die unanfechtbar wären, falls der Richter sie erlassen hätte, ist mir nicht bekannt. Ich bleibe daher aus den vorgenannten Gründen dabei, dass in diesem Fall auch die von dem Rechtspfleger erfolgte Verfahrenspflegerbestellung als Zwischenentscheidung nicht selbständig anfechtbar ist. Eine Überprüfung der Verfahrenspflegerbestellung (§ 276 VI FamFG schließt nur die selbständige Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung aus) kann in diesem Fall nur bei Einlegung der Beschwerde gegen die Endentscheidung erfolgen (§ 58 II FamFG). -
Gibt es zu diesem Thema (Anfechtbarkeit einer Verfahrenspflegerbestellung durch den Rechtspfleger) eigentlich etwas Neues (obergerichtliche Rechtssprechung etc.)?
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