Ordnungsgeldvollstreckung/Insolvenz

  • Ich hab hier wieder mal ein kleines Problem:

    Ordnungsgeld gegen den Zeugen wurde festgesetzt; trotz Aufforderung keine Zahlung; dann hab ich wie immer Vollstreckungsauftrag an GV gegeben: Vollstreckung ins bewegliche Vermögen + Antrag auf Abgabe der e.V.; GV teilt mit, dass Schuldner zum e.V.-Termin nicht erschienen ist und dass darauf hin beim Vollstreckungsgericht Antrag auf Haftbefehl gestellt wurde;
    bisher ist mir der Haftbefehl nicht zugegangen; stattdessen wurde mir nun ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan vorgelegt mit der Bitte um Zustimmung bzw. Ablehnung;

    Nun meine Probleme:
    Bin ich hier zuständig für die Zustimmung bzw. Ablehnung?
    Wenn ich die Zustimmung versage und das Inso-Verfahren eröffnet wird: wer ist zuständig für die Insolvenzanmeldung der Forderung??
    Kann nach Inso-Eröffnung der Haftbefehl noch vollstreckt werden?
    Kann mangels Beitreibung des Ordnungsgelds die Ordnungshaft noch vollstreckt werden?

  • Aus dem Schuldenbereinigungsplan sollte doch ersichtlich sein, ob das Ordnungsgeld beitreibbar ist. Wenn nein, dann brauchst Du doch die e.V. nicht mehr, dann kannst Du zum Haftantritt laden.

  • Ich würde dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen, sofern nicht ein einigermaßen ordentlicher Betrag der Staatskasse zufließt. Wenn du dir unsicher bist, kannst auch eine Stellungnahme vom Bezirksrevisor anfordern.
    Wenn du dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmst, kannst du weiterhin deine Forderung beitreiben.
    Ich würde mal beim Vollstreckungsgericht anrufen und fragen, was der Haftbefehl macht.
    Erst wenn dir ein Protokoll dann über die Unpfändbarkeit vorliegt, würde ich dann die Ordnungshaft vollstrecken.
    Wie das mit der Vollstreckung bei IE ist, würde ich mal im Kommentar beim Ordnungsgeld nachschauen.

  • Zitat von Blume


    Nun meine Probleme:
    Bin ich hier zuständig für die Zustimmung bzw. Ablehnung?
    ...
    Kann mangels Beitreibung des Ordnungsgelds die Ordnungshaft noch vollstreckt werden?



    Bei uns (NRW, wobei es da auch in den OLG und LG Bezirken Unterschiede geben mag) ist die Akte bzgl. der Zustimmung oder Ablehnung zum außergerichtlichen Einigungsversuch dem LG Präsi zuständigkeitshalber vorzulegen. Die Zuständigkeite begründet sich (lt. Schreiben der Bez.Rev`in) darin, dass eine Zustimmung zur Einigung Erlaßcharakter hätte.

    M.E. kann die Ordnungshaft nur mangels Beitreibung des O-Geldes vollstreckt werden (und selbstverständlich auch nur dann wenn vom Richter im Beschluss so angeordnet).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Guten Morgen zusammen!

    Ich hab hier eine Sache, in der der Antragsgegner wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung zur Zahlung von Ordnungsgeld verdonnert wurde.

    Freiwillig hat er nicht gezahlt; Gerichtsvollzieher konnte auch nichts holen.

    Nun hatte ich ihn nochmal angeschrieben und ihm eine letzte Zahlungsfrist gesetzt, da ansonsten beabsichtigt wäre, die Ordnungshaft zu vollstrecken.

    Jetzt schreibt er zurück, dass er wegen Insolvenz nicht in der Lage ist, den geforderten Betrag auf einmal zu zahlen und bietet Ratenzahlung an. Aus den Bekanntmachungen im Internet ergibt sich, dass dem Schuldner im Januar 2004 Restschuldbefreiung angekündigt wurde.

    Was mache ich denn jetzt??? :confused:

  • Trotz Insolvenz oder WVP kann eine Ordnungshaft vollstreckt werden, selbst wenn er dadurch Probleme wegen der RSB bekommt (Arbeit nachgehen). Such gleich mal den Aufsatz dazu raus, Fundstelle kommt nach....

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Jetzt komme ich endlich wieder ins Forum...:

    Raimund Wieser, DZWIR 2007, Seite 72-74, "Erzwingungshaft wegen Geldbußen während Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren"

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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