AO Vormundschaft und FamFG

  • Hat schon jemand nach FamFG eine
    Vormundschaft angeordnet und einen Vormund
    ausgewählt? Muss für dieses Verfahren ein Verfahrensbeistand bestellt werden ?

  • ich habe heute eine Vormundschaft angeordnet
    einen Beistand habe ich nicht bestellt, ob das richtig ist, weiss ich aber nicht- ich nehme an, es wird nicht ok sein. Es war ein Verfahren zum Sorgerechtsentzug vorher und dort hatte das Kind schon einen Verfahrenspfleger, Richter hat SO entzogen und im Beschluss Vmd bestellt.
    Also wenn wir jetzt in solchen Verfahren den Kindern einen Verfahrensbeistand bestellen müsse, raste ich aus :daemlich:motz::roll:und fordere eine Neuberechnung meines Pensums-

  • Da offensichtlich altes Recht vom Richter angewendet worden ist, stellt sich die Frage nicht.
    Warum cheyenne eine Vormundschaft angeordnet hat, entzieht sich mir, schließlich hat der Richter die Sorgerechtsentscheidung getroffen und den Vormund bestellt. Es verbleibt nur noch dessen Verpflichtung - § 1789 BGB - als Aufgabe des Rpfl.
    Und dafür eine Neuberechnung des Pensums????

  • der Richter hat keine Vormundschaft angeordnet und wenn er die Sorge nur entzieht, tritt die Vormundschaft ja nicht automatisch kraft Gesetzes ein, also muss eine AO her....
    und wieso altes Recht ? die Entscheidung ist nach dem 1.9.09 ergangen

  • in Beitrag 2 war aber u. a. zu lesen:


    "Richter hat SO entzogen und im Beschluss Vmd bestellt."



    Da wäre ich auch davon ausgegangen, dass der Vormund nur noch zu verpflichten ist.

  • also unter #2 hast du geschrieben " ...Richter hat SO entzogen und im Beschluss Vmd bestellt" und altes Recht könnte man vermuten, da vom "Verfahrenspfleger" und nicht Verfahrensbeistand die Rede ist. Bestellung Verfahrensbeistand ansonsten in der Regel bei Vorliegen s.§ 158 Abs.2 FamFG und wenn zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich. 158 Abs.2 scheidet bei Vormundbestellung m.E. aus, da Nr.1 - das kind hat keinen gesetzl. Vertreter mehr (warum sonst Vormundsch.?); Nr. 2- Verf. nach § 1666-1666s sind schon durch - Entzug d. elterl. Sorge; Nr. 3 - hat grundsätzl. mit der VormAO nichts zu tun (könnte sich vielleicht daraus ergeben, aber nicht zwingend) und Nr. 4 und 5 sind nicht Verfahrensgegenstand sondern "Anordnung der Vormundschaft". Man könnte max. für die Auswahl des Vormunds nach § 158 Abs. 1 die Notwendigkeit eines Verf.beistandes bejahen....(nicht f. AO der Vormundschaft)

    ...da war jemand schneller

  • dass der Richter im Verfahren den Verfahrensbeistand als Verfahrenspfleger bezeichnete, kann ich nicht ändern, war auch für ihn alles neu ;)
    bin ja lernfähig und dankbar für jeden Hinweis- für mich ist da aber eine Lücke, denn der Richter hat SO entzogen und einen Vormund ausgewählt, ohne die Vormundschaft anzuordnen,
    dass ich bei der AO der Vormundschaft keinen Verfahrensbeistand bestellen muss, beruhigt mich schon mal :)

  • Grundsätzlich denke ich, dass das Verfahren zur Auswahl eines Vormunds schon eine Kindschaftssache ist, die die Person des Kindes betrifft, und unter § 158 fällt. Das gute ist nur, dass da steht "soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist" - und da kann man dann halt eben auch davon absehen.
    Das (ältere) Kind ist i.d.R. ohnehin anzuhören, wie auch das Jugendamt. Das Jugendamt kann m.A. sogar beantragen, dass es formell beteiligt wird - muss hierzu sogar vom Gericht belehrt werden (nicht nachvollziehbar, die müssten ihre Rechte schließlich als entsprechendes Amt ja selbst kennen) - (wie ich gestern von der Richterin hörte, finde die Vorschrift im Moment gleich mal gar nicht).

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