Deutsch-deutscher Alt-Grenz-Fall

  • Hallo!

    Wollte nur berichten, dass ich mittlerweile ein Ersuchen des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen bekommen habe :):daumenrau.

    Ich kann die beiden Grundstücke daher nun neu eintragen - Eigentümer ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Bonn. Eine UB ist nicht erforderlich.

    Dem Herrn, der die Neuanlegung des Grundbuchs beantragt hat, werde ich nur eine Eintragungsnachricht schicken. Eine vorherige Anhörung halte ich für nicht notwendig, da es ja in der Vergangenheit bereits ein Grundbuch gab und er daher kein Antragsrecht hatte.

  • Das Ergebnis ist richtig. Der Weg dahin allerdings vollkommen falsch.

    Das Grundstück ist mit dem Ausscheiden aus dem Staatsgebiet der DDR kein Volkseigentum mehr. Da es sich um DDR-Staatsvermögen handelte, ging das Eigentum mit dem Wechsel des Grundstücks nach Niedersachsen in das Eigentum des Bundes über.
    Das Bundesamt für Zentrale Dienste ... ist nicht zuständig, da das Grundstück sich weder im Eigentum des Volkes noch im Gebiet der neuen Bundesländer befindet. Das Ersuchen ist daher zurückzuweisen. Ein simpler Einbuchungsantrag der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Grundstückseigentümer hätte es getan.

  • Danke für deinen Hinweis!

    Ich bin aber der Meinung, dass wenn mir ein Ersuchen vorgelegt wird, ich nicht zu prüfen habe ob dieses Ersuchen korrekt ist. Dafür kenne ich mich viel zu wenig aus.

    Die Mitarbeiter des Amtes müssen doch wissen, was sie ersuchen können und was nicht.

    Außerdem hat doch mal eine Enteignung stattgefunden und das muss dieses Amt doch noch klären.

  • Danke für deinen Hinweis!

    Ich bin aber der Meinung, dass wenn mir ein Ersuchen vorgelegt wird, ich nicht zu prüfen habe ob dieses Ersuchen korrekt ist. Dafür kenne ich mich viel zu wenig aus.

    Du hast aber zu prüfen, ob diese Behörde das Ersuchte überhaupt ersuchen kann. Die Ersuchensbefugnis ist auf Grundstücke in den neuen Bundesländern beschränkt, die sich im Eigentum des Volkes befinden. Das Grundstück befindet sich weder in den neuen Bundesländern noch im Eigentum des Volkes. Oder nach welcher niedersächsischen Sondervorschrift konnten Grundstücke im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Volkseigentum der DDR sein?

    Die Mitarbeiter des Amtes müssen doch wissen, was sie ersuchen können und was nicht.

    Der ist gut!

    Außerdem hat doch mal eine Enteignung stattgefunden und das muss dieses Amt doch noch klären.

    Dafür ist dieses Amt nicht zuständig.

    ---

  • Da hat frankenstein völlig recht. Als GBA bist Du nicht dazu da "mitzupfuschen". Die abstrakte Befugnis der Behörde, Ersuchen dieser Art stellen zu dürfen, hat das GBA zu prüfen. Und die Prüfung kann hier nur ergeben, daß es so eben leider nicht geht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ok, danke für eure Meinungen. Wo steht denn wie sich die Zuständigkeit der Ämter ergibt? Ich dachte bei Enteignungen wäre dieses Amt zuständig.
    Habt ihr diesbezüglich Quellen?
    Oder soll ich mir vom ersuchenden Amt mit Nachweisen erklären lassen warum es sich für zuständig hält?

  • [h=1]Das habe ich von der HP des BADV...ihr meint, weil der Grundbesitz aufgrund der Grenzverschiebung in den 70ern schon auf die BRD übergegangen ist, ist das BADV nicht zuständig, auch wenn es vorher eine Enteigung gab.


    Aufgaben und Allgemeine Hinweise[/h]Die Vermögenszuordnung ist ein spezieller Verwaltungsbereich, der sich mit den Folgen der Wiedervereinigung für das staatliche Vermögen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in eigentumsrechtlicher Hinsicht befasst.
    Aufgabe der Vermögenszuordnungsstelle ist es festzustellen, auf welches neue Rechtssubjekt das Eigentum an einem ehemals in "Volkseigentum" stehenden Vermögenswert nach der Wiedervereinigung übergegangen ist. In erster Linie geht es hier um ehemalige volkseigene Grundstücke, deren neue Eigentümer im Grundbuch einzutragen sind.
    Damit wird der - zeitweilig in den neuen Bundesländern suspendierte - öffentliche Glaube des Grundbuches wiederhergestellt.
    Einen wesentlichen Teil stellen die wirtschaftlich genutzten Vermögenswerte dar. Dies sind die Vermögenswerte der ehemaligen volkseigenen Betriebe (VEB) und Kombinate, welche nach dem Treuhandgesetz und dessen Folgevorschriften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften umgewandelt wurden.
    Einen weiteren Kernbestandteil bildet das öffentlich genutzte Volkseigentum, welches als Verwaltungs- und Finanzvermögen auf öffentlich-rechtliche Körperschaften (zum Beispiel Bund, Länder und Kommunen) übergegangen ist.

  • Ja, meinen wir.

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  • Was geht dich als Grundbuchamt die Enteignung an? Da das Grundstück am 02.10.1990 nicht zum Staatsgebiet der DDR gehört hat, sind keine der Vorschriften, die nur für die neuen Bundesländer gelten, zu beachten. Damit entfällt auch die Ersuchensbefugnis des BADV nach § 3 VZOG. Das Grundstück ist seit der Übernahme in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Bundesvermögen.

    Der Antrag des BADV ist zurückzuweisen. Die BImA hat als Grundstückseigentümer einen Antrag auf Einbuchung zu stellen.

  • Ich habe jetzt nochmal mit dem Bearbeiter vom BADV gesprochen.

    Er sagte mir, dass die Grenzverlegung 1975/1976 nichts an den Eigentumsverhältnissen geändert habe, sodass am 03.10.1990 die betreffenden Grundstücke noch im Eigentum des Volkes standen.
    Daher sei das BADV zuständig. Es gäbe diesbezüglich auch eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts sowie des Bundesverwaltungsgericht, da es in Westberlin auch Einwände seitens der Rechtspfleger gab. Die Entscheidungen habe ich mir allerdings noch nicht angesehen.

  • Er sagte mir, dass die Grenzverlegung 1975/1976 nichts an den Eigentumsverhältnissen geändert habe, sodass am 03.10.1990 die betreffenden Grundstücke noch im Eigentum des Volkes standen.

    Dann soll er dir auch erklären nach welcher Vorschrift Eigentum des Volkes in der Bundesrepublik grundbuchfähig war.

    Die Aussage des BADV gilt nur für Privateigentum.

    Das öffentliche Eigentum ist in das Eigentum des jeweiliges Staates übergegangen, in dessen Hoheitsgebiet das Grundstück verschoben wurde.

    Daher sei das BADV zuständig.

    Seit wann gilt das VZOG in Niedersachsen? Seit wann ist Niedersachsen Gebiet von Art. 3 des Einigungsvertrages?

    Es gäbe diesbezüglich auch eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts sowie des Bundesverwaltungsgericht, da es in Westberlin auch Einwände seitens der Rechtspfleger gab.

    Berlin war nach dem Viermächtestatus weder Teil der BRD oder DDR. Berlin war schon immer etwas Besonderes.

  • Im Bescheid steht:

    Die Zuständigkeit des BAZDV ergibt sich aus § 1 I und 2 VZOG, §1 1 ZOZÜV, § 1 VZOZÜV sowie der Funktionsnachfolge für das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.
    1. Die Vermögenswerte sind zwar im Grundbuch nicht als Eigentum des Volkes ausgewiesen, gleichwohl handelt handelt es sich um öffentliches Vermögen der DDR im Sinne des Art. 21/22 Einigungsvertrag, welches nach den Regeln der Vermögenszuordnungsgesetzes einem neuen Verwaltungsträger zuzuordnen ist.
    Die Ursprungsflurstücke… standen in Eigentum des Volkes Rechtsträger: Rat der Gemeinde .... Die 1975/76 erfolgte Teilung, verbunden mit der Entstehung der Flurstücke ...,änderte nichts an der Eigentümerschaft vom Eigentum des Volkes. Auch die Umbuchung dieser Flurstücke in die Gemarkung… (Niedersachsen) und die Umbenennung änderten nichts am Eigentum. Diese Umbuchung erfolgte im Zuge der Überprüfung, Erneuerung und Ergänzung der Markierung der innerdeutschen Grenze gemäß der Nummer 1 des "Protokollvermerks über Fragen des Eigentums und sonstige Rechte an Grundstücken im Zusammenhang mit der Überprüfung, Erneuerung und Ergänzung der Markierung des Verlaufs der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 26. September 1974 berührten diese Maßnahmen am Grenzverlauf das Eigentum und sonstige Rechte an Grundstücken nicht. Die Übertragung der Flurstücke in die Katasterverwaltung von Niedersachsen änderte somit nichts am bestehenden Volkseigentum dieser Flurstücke. Dieser Zustand bestand bis zum 3. Oktober 1990 fort.
    2. Die Eigentumsfeststellung der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) zum 3.10.1990 ergeht nach Aktenlage und beruht auf Art. 22 Abs. 1 EV.. Nach Art. 22 Abs. 1 EV unterliegt öffentliches Vermögen von Rechtsträgern im Beitrittsgebiet, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermögen), soweit es nicht der Treuhandanstalt übertragen ist, oder durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Treuhandgesetz Gemeinden, Städten oder Landkreisen übertragen wird, mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Dies ist vorliegend der Fall. Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor..
    .....

    3. Gemäß Art. 2I S.4 Finanzvermögen-Staatsvertrag vom 14.12.2012 i. V.m. dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stellt das Finanzvermögen nach Art 22 I S. 1 EV unmittelbares Bundeseigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dar.

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (22. Juni 2017 um 18:27)


  • M.E. passt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf meinen Fall, so dass ich jetzt eintragen werde.

    BVerwG: Analoge Anwendung des Vermögensgesetzes bei Gebietstausch vor der Wiedervereinigung

    Wer durch nationalsozialistische Verfolgung ein Grundstück verloren hat, kann sich auch dann auf das Vermögensgesetz berufen, wenn das Grundstück bei der Wiedervereinigung nicht mehr in der DDR lag. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2004 hervor. Die Entscheidung bezieht sich auf das Lenné-Dreieck in Berlin, das nach einem Gebietstausch mit der DDR bereits seit 1988 zum britischen Sektor gehörte (Az.: BVerwG 7 C 2.04).


    Problematischer Gebietstausch

    Die Bundesrichter sprachen der Jewish Claims Conference (JCC) Ansprüche wegen eines Grundstücks im Lenné-Dreieck zu, das der jüdische Voreigentümer unter den Nazis verloren hatte. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, da das anlässlich der Wiedervereinigung durch die Volkskammer verabschiedete Vermögensgesetz weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar sei. Das Gesetz sei ausschließlich für das Beitrittsgebiet erlassen worden.

    Umfassende Regelung

    Dieses Ergebnis billigte das BVerwG jedoch nicht. Mit Hinweis auf das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot ordneten sie eine analoge Anwendung des Vermögensgesetzes an. Die Wiedergutmachung von Vermögensschäden durch nationalsozialistische Verfolgung habe darin für ganz Deutschland eine abschließende Regelung finden sollen, so die Richter. Ein Regelungsbedarf habe aber auch für die vom Gebietstausch betroffenen Flächen bestanden. Daher sei eine analoge Anwendung geboten.


    beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 9. Dezember 2004.

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (22. Juni 2017 um 10:09)

  • Das betrifft das Vermögensgesetz, nicht das Vermögenszuordnungsgesetz.
    Für Deinen Fall gäbe es zudem eine rechtlich gebotene Lösung, so daß es nach meiner Meinung auch an einer Regelungslücke für eine Analogie fehlt.

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  • Was haben Rückübertragungsansprüche mit Vermögenszuordnung zu tun? Ich vermute, du bringst hier verschiedene Rechtsgebiete durcheinander.

    Das BADV entscheidet im Verfahren nach dem VZOG nicht über Rückübertragungsansprüche sondern darüber, wer nach Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages Eigentümer des Grundstücks ist. Über Rückübertragungsansprüche entscheiden die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem Vermögensgesetz.

  • Haltet ihr die ausführliche Begründung im Bescheid für falsch?

    ja

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Bearbeiter beim BAZDV, die den ganzen Tag nichts anderes machen, so daneben liegen.

    Du hast keine Vorstellung davon, was die schon alles ersucht haben. Ich kann die Zurückweisungsbeschlüsse für die Ersuchen nicht mehr zählen, in denen versucht wurde, Grundstücke, die sich in Privateigentum befinden, der BVVG zuzuschustern. Separationseigentum (in Niedersachsen heute Realverband) ist nunmal kein öffentliches Eigentum.


    Du hast ja noch ein weiteres Problem. Bevor du die Vermögenszuordnung eintragen kannst, musst du erst das Grundbuch anlegen. Du hast zu prüfen, ob es sich um zuordnungsfähiges Vermögen nach Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages handelt, was bei voreingetragenem "Eigentum des Volkes" der Fall wäre.

    Grundbücher, die als Eigentümer "Eigentum des Volkes" ausweisen, würde ich in Niedersachsen nur auf Anweisung des OLG anlegen. Sollen die doch begründen, warum es in den alten Bundesländern "Eigentum des Volkes" gibt. M.E. ist gibt der Grundlagenvertrag nicht her, dass die DDR Eigentum an Grundstücken in der BRD innehaben kann.

    Die DDR ist kein von der Bundesrepublik anerkannter, rechtsfähiger Staat. Aus diesem Grund ist die DDR (= Eigentum des Volkes) in den alten Bundesländern nicht grundbuchfähig

  • Ich würde zur Sicherheit das Protokoll von 1978 einsehen, ob es Regelungen gibt, welche die Behauptungen im Ersuchen stützen. An das GBl. komme ich aber erst am Montag ran.

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