Deutsch-deutscher Alt-Grenz-Fall

  • Hallo,

    bei folgender Konstellation, die an der ehemaligen deutsch-deutschen Grenze spielt, wäre ich für Eure Meinung dankbar.

    1978 fand auf West-Seite eine Grenzvermessung statt. Als Ergebnis wurde aus dem Flurstück 1 ein kleiner Teil 1/1 (weiter auf West-Seite), der weitaus größere Teil 1/2 lag auf DDR-Gebiet. Das Katasteramt schickte dem GBA einen VN; das GBA weigerte sich jedoch, die Ausbuchung von Flst. 1/2 zu vollziehen, weil es sich um eine "rechtliche Änderung" handle, die nicht einen VN als Grundlage haben könne. Es wurde lediglich ein "deklaratorischer Vermerk" eingetragen, wonach das Flurstück 1/2 "im Gebiet der DDR liegt".

    Dabei blieb es, sodass das Flurstück 1/2 auch heute noch im West-GB eingetragen ist. Das Katasteramt fragt mich nun, wie es weitergehen soll.

    Nach Kataster-Recherche ist die Fläche des Flurstücks 1/2 nach der Wende in einem größeren Flurstück auf Ost-Seite aufgegangen, das in anderem Eigentum steht.

    Veräußerungen oder Belastungen des Flurstücks 1/2 haben im West-Grundbuch nach 1978 nicht stattgefunden. Der gleiche Sachverhalt besteht aber in einigen anderen Fällen, wo später - als Teil eines größeren Bestandes - veräußert bzw. belastet wurde (teils nach Umschreibung der Grundbücher unter "Löschung" des "deklaratorischen Vermerks <<liegt im Gebiet der DDR>>").

    Ich beabsichtige, die Flurstücke nach Anhörung der Eigentümer und sonstiger Berechtigter (Gläubiger usw.) auszubuchen, da sie rein tatsächlich nicht mehr in dieser Form existieren.

    Falls jemand irgendwelche Ideen hat, wäre ich dankbar.

    Schön wäre es auch, wenn jemand kurz schildern könnte, ob und ggfs. wie der West-Eigentümer nach der Wende an seinen Grundbesitz im Osten hätte kommen können bzw. ob er auch jetzt noch Möglichkeiten hätte (das betreffende Ost-Grundstück wurde nach der Wende nicht weiter veräußert).

  • Mir fällt zunächst nur § 38 GBV ein. Die Konsequenzen habe ich dabei nicht überlegt.

    Zu der Eigentumsverschaffungsfrage sage ich lieber nichts.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich sehe keine andere Lösung als die Flurstücke bei Dir im Bestand auszubuchen, da sie ja tatsächlich bei einem anderen GBA weitergeführt wurden. (ähnlich eines Zuständigkeitswechsels)

    Sofern die damaligen "Westeigentümer" ihr Eigentum an dem Ost-Grundstück verloren haben, wäre grundsätzlich eine Rückübertragung auf Grundlage des Vermögensgesetz denkbar. Dafür kommt es aber auf die Art und Weise des Eigentumsverlustes (z.B. Enteignung) an. Zuständig für die Bearbeitung solcher Anträge war/ist hier im Osten das jeweils zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen.

  • Ich frage mich, wie bezüglich des Flst. 1/2 ein Eigentumswechsel stattgefunden haben soll. Es lag doch beim Vollzug der Grenzvermessung sicher keine Auflassung des Eigentümers des vormaligen Gesamtflurstücks 1 vor?

    Wie kam das Flst. 1/2 überhaupt in das "Ost"-Grundbuch?

  • Ich frage mich, wie bezüglich des Flst. 1/2 ein Eigentumswechsel stattgefunden haben soll. Es lag doch beim Vollzug der Grenzvermessung sicher keine Auflassung des Eigentümers des vormaligen Gesamtflurstücks 1 vor?

    Wie kam das Flst. 1/2 überhaupt in das "Ost"-Grundbuch?



    Wie das genau da reingekommen ist, muss ich noch überprüfen. Den Kollegen vom Grundbuchamt in den neuen BL habe ich noch nicht kontaktiert (habe ich natürlich aber noch vor).

    Es geht um Landwirtschafts- und Waldflächen.

    Ich denke mal, dass nach der Wende die Fläche "selbstverständlich" im Kataster und Grundbuch der neuen BL gebucht wurde (katastermäßig war es ja im Westen schon lange ausgebucht) und sich der neue Eigentümer - auf welchem Weg auch immer - dies "angeeignet" hat. Die Fläche des Flurstücks 1/2 ist Teil eines größeren Flurstücks, das in den neuen BL kataster- und grundbuchmäßig geführt wird.

  • zum besseren Verständnis:

    Im Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR von 1972 wurde die Bildung einer Grenzkommission und die Neuvermessung der innerdeutschen Grenze beschlossen. Von 1973 bis 1978 fanden die Vermessunsarbeiten statt.

    1978 stand der Grenzverlauf (Ausnahme Elbe) fest. Die Katasterbestände wurden berichtigt und die nicht in das jeweilige Land gehörenden Flurstücke ausgebucht.

    Dabei wurden sicherlich einige Grundbücher übersehen.

    Auf DDR-Seite gingen alle Grenzgrundstücke in das Eigentum des Volkes über. Nach der Wiedervereinigung war der Bund Eigentümer (Bundesfinanzvermögen). Der Bund hat schon oder will noch div. Grundstücke auf die jeweilgen neuen Bundesländer übertragen (Grünes Band = Naturschutzflächen).

    Privateigentum an Grenzgrundstücken auf DDR-Seite war nicht möglich.

    Gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich, da das Westgrundbuchamt nicht für Ostgrundstücke zuständig war.
    Nach meiner Auffassung handelt es sich nicht um Doppelbuchungen sondern um Fehlbuchungen. Mangels tatsächlich vorhandener Flurstücke (siehe Kataster) sind diese Flurstücke im Grundbuch auszubuchen (hätte 1978 schon geschehen müssen).

  • Danke für die Erläuterungen !

    Die Ausbuchung auf West-Seite wurde in meinem Fall (der Parallelfälle hat) gar nicht übersehen, sondern nicht vollzogen und das Ganze auf sich beruhen gelassen. :mad:

    Weitere "Ermittlungen" dauern leider ein wenig, da die zuständige Kollegin in den neuen BL noch ein paar Tage Urlaub hat, wie ich eben erfahren habe.

    Vom Grundsatz her tendiere ich ebenfalls dazu, den Grundbesitz nach Anhörung der Beteiligten (... könnte spannend werden ... :gruebel:) hier auszubuchen.

  • Ich möchte noch das Ergebnis der in # 7, 8 angesprochenen "Ermittlungen" nachreichen.

    Der Eigentümer im Ost-Grundbuch hat sein Eigentum in einem dort durchgeführten Flurbereinigungsverfahren erhalten, wobei ich natürlich nicht weiß, welche Flächen er eingebracht hat.

    Falls jemand noch Weiteres zu dem Fall einfällt, freue ich mich.

  • Nach längerer (fruchtloser) Recherche muss ich leider diese Frage nochmal ausgraben. Aufgrund welcher Bestimmungen sind denn die Mauergrundstücke die jetzt im "Westen" liegen zu DDR Zeiten im DDR Grundbuch/Handblatt ausgebucht worden? Kann mir da jemand bitte einen Hinweis geben?!?! Oder wurde das einfach ignoriert?

    Einmal editiert, zuletzt von melua (9. Januar 2013 um 14:05)

  • Hallo!

    Ich habe auch so einen Grenzfall in Verbindung mit einem Grundbuchanlegungsverfahren.

    Beantragt ist die Grundbuchanlegung für ein bisher nicht gebuchtes Grundstück. Bei meinen Recherchen hat sich herausgestellt, dass dieses nunmehr in Niedersachsen belegene Grundstück vor der Grenzverlegung im Volkseigentum der DDR (Thüringen) stand. Zuvor muss eine Enteignung von Privatpersonen stattgefunden haben.

    Jetzt bin ich mir unsicher, ob ich den im Grundbuchanlegungsverfahren ermittelten Eigentümer einfach eintragen kann oder ich noch bei dem früher in Thüringen zuständigen GBA Nachforschungen anstellen muss. Dort war es ja schonmal gebucht.
    Weiß evtl. noch jemand wer Eigentümer der Grundstücke nach Grenzverlegung geworden ist? Da gab es doch sicherlich irgenwelche allgemeinen Regelungen.

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Hat niemand eine Idee?

    Ich frage mich mittlerweile, ob ich überhaupt ein Grundbuch anlegen muss, wenn in der DDR bereits ein Grundbuch für dieses Grundstück existiert hat. Ich habe leider keine Ahnung wie die Grenzänderung in den 70ern vollzogen wurde und warum die Grundstücke, die aus der DDR übernommen wurden, nicht gleich in der BRD mit neuem Eigentümer eingetragen wurden.

    Ich werde zunächst mal beim Amtsgericht in Thüringen nachfragen ob denen irgendwas vorliegt.

  • Hallo!

    Ich habe auch so einen Grenzfall in Verbindung mit einem Grundbuchanlegungsverfahren.

    Beantragt ist die Grundbuchanlegung für ein bisher nicht gebuchtes Grundstück. Bei meinen Recherchen hat sich herausgestellt, dass dieses nunmehr in Niedersachsen belegene Grundstück vor der Grenzverlegung im Volkseigentum der DDR (Thüringen) stand. Zuvor muss eine Enteignung von Privatpersonen stattgefunden haben.

    Jetzt bin ich mir unsicher, ob ich den im Grundbuchanlegungsverfahren ermittelten Eigentümer einfach eintragen kann oder ich noch bei dem früher in Thüringen zuständigen GBA Nachforschungen anstellen muss. Dort war es ja schonmal gebucht.
    Weiß evtl. noch jemand wer Eigentümer der Grundstücke nach Grenzverlegung geworden ist? Da gab es doch sicherlich irgenwelche allgemeinen Regelungen.

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    OK aus dem Bauch heraus (als Nichtgrundbüchler :)). Wer in der DDR enteignet wurde, konnte Rückübertragungsansprüche nach dem VermG geltend machen. Darüber entscheiden die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen. Um den gutgläubigen Erwerb zu verhindern, müssen deswegen idR in bestimmten Fällen Genehmigungen nach § 2 GVO vorgelegt werden (die GVO gilt aber nur in den neuen Bundesländern). Eine Beteiligung des GBA von Voreigentümern gab es nicht.

    Vielleicht könntes Du beim zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögenfragen anfragen, ob entsprechende Ansprüche gestellt wurden. Falls nicht, kannst Du guten Gewissens eintragen.

  • Danke für deine Antwort. An die Beteiligung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen habe ich auch schon gedacht. Da mir die alte Flurstücksbezeichnung nicht bekannt ist, wird eine Identifizierung des Grundstücks aber sicher schwierig. Vlt. bekomme ich aber die alte Flurstücksbezeichnung noch raus.

  • Da bereits einmal ein Grundbuch existiert hat (und offenbar keine Ausbuchung stattgefunden hat?) könnte auch ein Wiederherstellungsverfahren nach Wiederherstellungsverordnung in Betracht kommen.

    Mir wäre wichtig zu wissen welche Eintragungen im anderen Bezirk bisher zu diesem Grundstück erfolgt sind. Also evtl GB-Auszüge anfordern?

  • Habe jetzt das GBA in Thüringen angeschrieben und gebeten mir den letzten Grundbuchauszug und wenn möglich die gesamte Grundakte zu übersenden.

    Ich gehe davon aus, dass das Grundstück dort ausgebucht wurde. Evtl. existieren diesbezüglich noch Unterlagen/Verträge. Die frühere Flurstücksbezeichnung habe ich mittlerweile rausbekommen. Da der frühere Eigentümer in Thüringen das Volk war, ist zu klären auf wen das Grundstück in der BRD übergegangen ist. Ich erhoffe mir aus den Grundakten nähere Hinweise.

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