Lastschriftrückruf trotz Sollsaldo - Vereinbarung mit Bank

  • Was haltet ihr von folgender Konstellation/folgendem Beispiel:

    Das Schuldner-KK weist einen Sollsaldo iHv. 100.000,00 EUR auf. In Absprache mit dem Insolvenzverwalter widerruft die kontoführende Bank die Lastschriften mit Einzugsermächtigung seit letztem Rechnungsabschluß. Hierdurch reduziert sich der Sollsaldo auf 20.000,00 EUR. Gemäß Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter kehrt die Bank hierauf die Hälfte der Erlöse, also 40.000,00 EUR an den Insolvenzverwalter aus.

    -> Insolvenzverwalter hat Masse generiert, die Bank ihren Ausfall minimiert.

    Kann soetwas durch den Insolvenzverwalter rechtssicher vereinbart werden?

  • Nein, die Bank darf vertraglich keine Kosten für Rücklastschriften ansetzen. Bei einer solchen Vereinbarung würde der IV die betroffenen Gläubiger zugunsten der Bank schädigen und würde sich damit wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung voll in die Haftung bringen und meines Erachtens auch Aufsichtsmaßnahmen des Gerichts provozieren.

    Ich habe mit zwei Banken ein ähnliches Modell versucht, dass die Bank auskehrt, aber durch die Gebühren immerhin ihren entstandenen Arbeitsaufwand vergütet bekommt. Die eine Bank wollte nicht, weil die nicht an die Widerruflichkeit von Lastschriften glauben und Haftungsangst hatten (bzw. vorschoben, denn der betroffene Schuldner ist sehr resolut). Mit der anderen Bank ging es anfangs besser, nur sind wir auf dieses Problem gestoßen, dass eben die Bearbeitung unentgeltlich zu erfolgen hat. Eine saubere Lösung haben wir nicht gefunden, und so sind die Lastschriften in beiden Fällen leider stehen geblieben.

  • So ähnlich dachte ich mir das auch, daß es nämlich auf Gläubigerbenachteiligung bzw. -bevorzugung hinausläuft. Allerdings fand ich diese Idee vom IV schon kreativ. ;)

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