Anerkennung eines Unterhaltstitels

  • Liebe Kollegen,

    ich habe da mal ein Problem und zwar handelt es sich um die Anerkennung eines europäischen Vollstreckungstitels: hier: Versäumnisurteil bezüglich Unterhaltsleistungen. Die Kläger wollen nunmehr beim Drittschuldner in Luxemburg pfänden. Der Titel lautet:
    "Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger z.H....Kindesunterhalt i.H.v. 192,--€ monatlich ab März 2005 zu zahlen und zwar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, wobei 390,-- €, gezahlt insgesamt für die Monate Juni, Juli und August 2005 in Abzug zu bringen sind".
    Nunmehr teilt der Kläger-PV mit das das Forderungskonto per 09.09.2009 beträgt:
    192,--€ monatlich ab März 2005 bis September 2009 = 192,-- € x 55 Monate = 10.560,-- €;
    Des weiteren macht er Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 7.981,41 € geltend.

    Meine Frage nun:
    Wie ist das Formblatt bzgl. Ziffer 5 aufzufüllen. Muss ich den Wortlaut aus dem Urteilstenor übernehmen oder die konkrete tatsächlich bestehende Forderung per 09.09.2009 aufnehmen?
    Die Vollstreckungskosten sind doch außer Acht zu lassen, oder?

    Vielen Dank im voraus.

  • M. E. sind wohl die Nrn. 5.1.2 ff. auszufüllen gemäß Tenor.

    M. E. bleiben die Zwangsvollstreckungskosten hier außen vor. Nach Nr. 5.3 sind nur die Kosten aufzunehmen, die in der Entscheidung angegeben sind.

  • Das inl. Versäumnisurteil soll offensichtlich als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.

    Das Formblatt in Anhang I ist bzgl. Ziffer 5 wie folgt auszufüllen bzw. anzukreuzen:

    Ziffer 5.1: Betrag: 10.170
    Ziffer 5.1.1 Währung: Euro
    Ziffer 5.1.2.1: Höhe der Rate: 192 EUR
    Ziffer 5.1.2.2: Fälligkeit der ersten Rate: 03. 03. 2005 (falls 3. Werktag)
    Ziffer 5.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten: monatlich
    Ziffer 5.1.2.4.1: Derzeit unbestimmt.

    Ziffer 6 .......

    Die Zwangsvollstreckungskosten können in Ziffer 5.1 nicht berücksichtigt werden, da sie ziffernmäßig nicht tituliert sind.

    Der Wortlaut des Urteilstenors muss nicht übernommen werden;
    es reicht insoweit aus, wenn das Formblatt mit der Ausfertigung bzw. vollstr. Ausf. des Versäumnisurteils verbunden wird.

    Weitere Einzelheiten zum Ausfüllen des Formblatts enthalten u. a.:

    Bayerische Staatsministerium der Justiz - Erläuterungen zur Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 04. 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen;
    Internet-URL:
    http://www.justiz.bayern.de/imperia/...adeneuvtvo.pdf


    Klaus Rellermeyer - Der Europäische Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Rpfl. 8/9 2005, Seite 389 ff.


    PS:
    Die Gläubigerpartei hat jedoch die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckungskosten in einem gesonderten Kostenfestsetzungsbeschluss titulieren zu lassen.
    Der Kostenfestsetzugnsbeschluss könnte dann - bei Vorliegen der Voraussetzugnen - ggfs. als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.


    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Unterhaltsvollstreckung
    wird auf die Internetseiten des Amtsgerichts Warendorf Bezug genommen:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/service/infos_…in_eu/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/service/infos_…eu/805_2004.pdf

    8 Mal editiert, zuletzt von rolli (1. November 2011 um 11:56)

  • Hallo Kollegen,

    vielen, vielen Dank für Eure Beiträge; ich komme jetzt erst dazu Euch zu antworten.:oops:
    Habe die Akte eine ganze Zeit vor mich hergeschoben. Nun muss ich wohl ran.

    Gruß eichhörnchen

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