Kapitalisierung von Zinsen

  • Habe zZt. ebensolches Problem, Ausstandsverzeichnis von 2010 mit Säumniszuschlägen eben bis 2010 (gesamt ca. 7.000), nun begehrt die Krankenkasse Eintragung von ZwaSiHyp über ca. 8.000, also incl. bis heute angefallener Säumniszuschläge. Dabei könnte sich die gute einfach dadurch behelfen dass sie mir ein aktuelles Verzeichnis vorgelegt hätte.

    Wie ist der Meinungsstand zum Thema "künftige Säumniszuschläge"? Eintragen wie Zinsen? hier gehen die Meinungen da etwas auseinander.

  • Ich halte mich da konsequent an das OLG München vom 26.1.2012, 34 Wx 433/11. Da ich dann die Säumniszuschläge sowieso wie Zinsen eintrage, bereiten die künftigen Säumjiszuschläge erst recht kein Problem mehr.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Habe ein ähnliches Problem: Ersuchen einer Gemeinde um Eintragung einer Sicherungshypothek für Straßenbaubeiträge (11.000 Euro) nebst Stundungszinsen (3600 Euro), Mahngebühren (50,00 Euro) und fälligen Säumniszuschlägen (110,00 Euro). Beantragt ist die Eintragung einer Sicherungshypothek von insgesamt 14760,00 Euro.
    Kann man dieses Ersuchen als Titel betrachten und die "somit kapitalisierten" Säumniszuschläge und Stundungszinsen auch so eintragen ?
    Ich neige dazu, die Säumniszuschläge und Zinsen als Hauptsache einzutragen, da die Vorlage eines Titels hier nicht erforderlich ist.

  • Mir liegt ein Ersuchen auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wegen Grundbesitzabgaben vor.
    An sich halte ich es frei nach OLG München: das Ersuchen ersetzt den Titel, wenn darin kapitalisierte Säumniszuschläge enthalten sind, habe ich das nicht zu prüfen.

    In dieser Sache allerdings, kommt es zum Schwur. Der Mindestbetrag wird nur erreicht, weil Säumniszuschläge eingerechnet werden.
    Jetzt mal angenommen, ich trage ein und es stellt sich nachträglich - also etwa in der Zwangsversteigerung - heraus, dass das Ersuchen hinsichtlich der kapitalisierten Säumniskosten falsch war.
    Was wäre die Folge? Nichtigkeit der Zwangshypothek?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Mir liegt ein Ersuchen auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wegen Grundbesitzabgaben vor.
    An sich halte ich es frei nach OLG München: das Ersuchen ersetzt den Titel, wenn darin kapitalisierte Säumniszuschläge enthalten sind, habe ich das nicht zu prüfen.

    In dieser Sache allerdings, kommt es zum Schwur. Der Mindestbetrag wird nur erreicht, weil Säumniszuschläge eingerechnet werden.
    Jetzt mal angenommen, ich trage ein und es stellt sich nachträglich - also etwa in der Zwangsversteigerung - heraus, dass das Ersuchen hinsichtlich der kapitalisierten Säumniskosten falsch war.
    Was wäre die Folge? Nichtigkeit der Zwangshypothek?


    Ich trage mit den Säumniszuschlägen ein. Nach dem Kapitalbetrag trage ich ein: beinhaltet Säumniszuschläge in Höhe von ... Euro für die Zeit vom ... bis ...

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Wie Sternensucher mache ich das auch im Regelfall. Den Fall von omawetterwax würde ich allerdings unter Bezug auf die Entscheidung des OLG München, wonach Säumniszuschläge nicht kapitalisiert eingetragen werden dürfen, sowie des OLG Hamm, wonach nicht kapitalisiert titulierte Zinsen nicht zum Erreichen des Mindestbetrags verhelfen können, zurückweisen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke zusammen, sternensuchers Formulierung habe ich mir für schlechte Zeiten gleich mal auf Halde gelegt.
    In der Sache habe ich mit dem Gläubiger telefoniert, es stehen wohl noch Vollstreckungskosten in der Sache aus, damit wäre dann der Mindestbetrag knapp übersprungen. Problembewußtsein bei der Stadtkasse (ich sach mal: natürlich) bislang gleich null.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hier würde ich in dem Ersuchen dann auf jeden Fall einen Titel für die Säumniszuschläge und Zinsen erblicken.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei dem Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek sind die Zinsen wie folgt tituliert
    100.000,00 Euro mit 10 % Zinsen seit dem 1.1.2009 abzüglich am .. gezahlter, am ... gezahlter, am.. gezahlter ....
    und so weiter und so weiter und weitere 50.000 € nebst 5 % Zinsen wiederum mit etlichen Teilzahlungen.
    Der Gläubiger beantragt wegen dieser Forderung die Eintragung. Dass solch eine Eintragung unpraktisch ist, hat Prinz schon zu # 27 ausgeführt. Andererseits erspare ich mir das Durchrechnen der beigefügten und zutreffenden Forderungsaufstellung zumal im Grundbuchverfahren ja sowieso keine Zahlung zu leisten ist.
    Spricht irgendetwas dagegen so einzutragen, wie tituliert?

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (18. Juli 2013 um 08:05)

  • Besteht denn überhaupt ein Wahlmöglichkeit? Entweder man ist der Ansicht, dass man Zinsen als eigene Forderung auch kapitalisiert eintragen kann (vgl. Böttcher NJW 2013, 838 f) oder man denkt nicht so, weil man dem Gläubiger damit unerlaubter Weise einen Rangvorteil in der Zwangsversteigerung verschaffen würde (diverse OLGs). Wenn man sich aber mal einer Meinung angeschlossen hat, wird man nicht mehr von Fall zu Fall wechseln können. Auch wenn die Darstellung im Grundbuch dadurch gelegentlich umfangreicher wird.

  • Bei dem Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek sind die Zinsen wie folgt tituliert...

    Besteht denn überhaupt ein Wahlmöglichkeit?


    Nein, weil hier ja schon der Titel so (eindeutig) gefasst ist. Also musst du wohl so eintragen.

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