Veröffentlichung Schlusstermin mit Forderungen gem. § 39 InsO

  • Ich würde es den TH an den Schuldner auszahlen lassen.
    Die 39er sind im unwidersprochenen SV nicht drin.
    Der Schuldner wird nicht meckern.
    Und die 39er haben ihren Vorgang seit 7,5 Jahren im Keller.

  • Ich würde es den TH an den Schuldner auszahlen lassen.
    Die 39er sind im unwidersprochenen SV nicht drin.
    Der Schuldner wird nicht meckern.
    Und die 39er haben ihren Vorgang seit 7,5 Jahren im Keller.

    Dies ganz sicherlich nicht !
    Aber der Reihe nach:
    wer unterschreibt einen EÖB mit Aufforderung zu 39'er Forderungen: 1. Fehler !
    wer wirft einen Blick in das Schlussverzeichnis ? 2. Fehler (das Gericht ist nicht zur Prüfung desselben verpflichet, zum Glück). Die Prüfung des Schlussverzeichnisses ist Sache der Gläubiger. ABER: wenn die 39'er Gläubiger aufgrund der Veröffentlichung davon ausgehen durften, ohnehin auszufallen, hätten sie keinen Grund gehabt, zu prüfen und ggfl.s Einwendungen zu erheben. Dies ist noch kein Argument für die Zuteilung, ABER:
    in Fällen der Einstellung nach § 207 und einem entsprechend zuteilungsrelevanten Massezufluss wäre entsprechend der materiellen Rechtslage (= Forderung zur Tabelle) zuzuteilen. Dies ist hier nicht anders.
    M.E. ist auf die entsprechenden Forderungen zuzuteilen, Verzeichnis hin oder her. Anders ist zu beantworten, wie sich das Gericht zu verhalten hat. M.E. hat das Gericht sich hier herauszuhalten, lediglich im Ausschüttungsvermerk festzuhalten, wie ausgeschüttet wurde, und gut ist. Bloß keine Weisung geben !
    Als Verwalter würde ich entsprechend ausschütten, und den Schuldner mal mit einem Haftungsanspruch kommen lassen...... Der hat imho da nämlich keine begründbare Rechsposition. Das Schlussverzeichnis schützt ihn nämlich insoweit nicht; die Begleichung insolvenzwirksam zu berücksichtigenden Forderungen stellt für ihn keinen Schaden dar.
    Dem Schuldner das Geld zu geben, wäre aus meiner Sicht ein glasklarer Haftungsfall.
    Wie gesagt, das Gericht sollte einfach keine offizielle Äußerung geben :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
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  • ABER:
    in Fällen der Einstellung nach § 207 und einem entsprechend zuteilungsrelevanten Massezufluss wäre entsprechend der materiellen Rechtslage (= Forderung zur Tabelle) zuzuteilen. Dies ist hier nicht anders.
    M.E. ist auf die entsprechenden Forderungen zuzuteilen, Verzeichnis hin oder her.

    Hier eine Verständnisfrage: Welcher Fall ist damit gemeint? Bei § 207 InsO habe ich doch nicht mal genug Masse für Vergütung und Gerichtskosten. Wie kommt es dann zur Zuteilung auf Forderungen?

    Haftungsfall würde ich auch so sehen, jedoch vom Verwalter und nicht vom Gericht.
    Ich möchte eigentlich auch nicht so gern mit § 319 ZPO anfangen die Auslassung des Verwalters (bzw. meiner ehem. Kollegin) zu korrigieren, da es nicht mehr so richtig nachvollziehbar ist ob die Forderungen nun vergessen bzw. aus technischen Gründen nicht aufgenommen wurden. Es hätte vom Verwalter ja vor Einreichen geprüft werden müssen.

    Anweisen werde ich hier auch nicht. Der Treuhänder möchte mir nur hier ein jetzt abgeändertes Schlussverzeichnis :gruebel: schicken und dazu müsste ich mich ja dann schon äußern

    Und das die ganze Verfahrensweise bedenklich ist, sehe ich genauso, die Kollegin ist jedoch schon pensioniert, sonst hätte ich ihr die Akte mal vorgelegt :mad:

  • Massezuflüsse im Zuge einer Nachtragsverteilung wären möglich. Auch nach einer Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO ist die Anordnung einer Nachtragsverteilung möglich (BGH)

  • ... Es hätte vom Verwalter ja vor Einreichen geprüft werden müssen...

    Kurze Frage: berichtigst Du denn auch nie Deine Beschlüsse (weil, Du müsstest die ja vor dem absenden auf Richtigkeit prüfen;))? Konsequenterweise dürfte ja zumindest bei Dir das dann ausgeschlossen sein.

    Nee, ich sag ja, dann müsste ich spätestens was sagen. Dass das nicht mehr geht ist ja klar (obwohl - dem TH offenbar nicht :eek:)

    Du hast doch schon eine feste Ansicht: der Insolvenzverwalter/Treuhänder haftet und muss die restliche Insolvenzmasse an den Schuldner auskehren und dann über seine Haftpflicht an die nachrangigen auskehren. Schreib dem das doch.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Schlussverzeicnis ist irrelevant, wenn auf alle 38'er Forderungen die lt. Schlussverzeichnis zu berücksichtigen waren, ausgeschüttet wurde. Rest wird nach Tabelle auf 39'er ausgeschüttet; wo ist das Problem ???

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  • Gerichtliche Berichtigung eines TH-SV gem. § 319 ZPO find ich schräg,
    ist das mein SV, nö.

    Wieso Du denn? Der InsoV berichtigt das Verzeichnis.

    so wenn er dies denn im Rahmen der §§ 189 ff. InsO oder aufgrund gerichtlicher Anordnung tut ist ja alles gut. Ansonsten halt Niederschrift im Ausschüttungsvermerk, akte weglegen und fall erledigt.

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