Veröffentlichung Schlusstermin mit Forderungen gem. § 39 InsO

  • Hallo Leute,

    wie sieht es eigentlich bei der Veröffentlichungstextübermittlung vom Insolvenzverwalter an das Insolvenzgerichts mit nachrangigen Forderungen gem. § 39 InsO aus?

    Folgender Sachverhalt:

    angemeldete Forderungen gem. § 38 InsO = 4000 €
    Bestand 6000 €
    nachrangige Forderungen gem § 39 InsO die dann angemeldet wurden betragen 500 €.

    Muss nun vor dem Schlsstermin der InsVerwalter im Veröffentlichungstext, den er dem AG per Mail zur Verfügung stellen soll, auch die nachrangigen Forderungen in dieen Text mit berücksichtigen? also etwa mit einer Formulierung wie

    "Auf die nachrangigen Forderungen gem. § 39 Inso über EUR 500 wird eine Quote gezahlt werden" ?


    Was meint ihr?

  • Spannende Frage, aber den Text würde ich auf keinen Fall veröffentlichen.
    Was ist, wenn sich kurz vor der Veröffentlichung ein Gläubiger mit einer § 38-Forderung noch meldet?
    Da würde ich mich aber mal fein bedeckt halten und lediglich angeben: Zur Verteilung steht Betrag X zur Verfügung, die angemeldeten Forderungen nach § 38 Inso betragen Y EUR, die angemeldelten Forderungen nach § 39 Inso betragen Z EUR.

  • hallo rainer,

    die nachrangigen gläubiger wurden schon zur anmeldung aufgefordert. geprüft wurde auch schon eine forderung vcon 1 gläubiger über 500 € festgestellt. nun ist schlusstermin anberaumt und wir sollen veröffentlichungstext ans ag mailen.

  • Ach so. :oops:

    Nein, was an die nachrangigen Gläubiger verteilt wird, würde ich auch nicht explizit mit in den Veröffentlichungstext aufnehmen.

    In § 188 InsO ist es auch nicht ausdrücklich vorgesehen.
    Nach Satz 3 hat der Insolvenzverwalter die Summe der im Verzeichnis berücksichtigten Forderungen und den für die anstehende Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse anzugeben und nach § 9 in dem für amtl. Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt bzw. im Internet zu veröffentlichen.

    Daneben hat sich aus der Bekanntmachung die betreffende Insolvenzsache, die Ankündigung, dass eine Abschlags-, Schluss- oder Nachtragsverteilung erfolgen soll, sowie der Hinweis zu ergeben, dass das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aller Beteiligten niedergelegt ist (HK-Depré § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_12188http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_14 Rn. 6).

  • ... Zur Verteilung steht Betrag X zur Verfügung, die angemeldeten Forderungen nach § 38 Inso betragen Y EUR, die angemeldelten Forderungen nach § 39 Inso betragen Z EUR.



    Genau so würde ich es machen und habe ich es schon gemacht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hallo, ich hänge mich mal eben ran.
    Im Eröffnungsbeschluss wurde aufgefordert Forderungen nach § 38 und 39 InsO anzumelden. Es gingen auch zwei nachrangige Forderungen ein und wurden geprüft. Im Verteilungsverzeichnis fehlten sie allerdings. Dort waren nur die Forderungen §38er Gläubiger vermerkt. Nun ist das Verfahren schon seit zwei Jahren beendet (mit RSB), jedoch versehentlich nie die abschließende Verteilung/ Kontoschließung geprüft. Ich habe das jetzt angefordert, da teilt mir der IV mit, dass die §38er Gläubiger zu 100 % befriedigt werden konnten und daher jetzt an die nachrangigen Gläubiger zugeteilt werden soll.
    Aber durch die fehlende Aufnahme im Schlussverzeichnis dürfte das doch nicht möglich sein, oder? Mit der Folge das der Überschuss an den Schuldner auszukehren ist...

  • Im letzten Jahr vor RSB wurde dann ein größerer Betrag vereinnahmt und nun kommt der Treuhänder mit den nachrangigen Gläubigern, die aber gar nicht im Schlussverzeichnis vermerkt wurden. Da fehlt mir die Verteilungsgrundlage :gruebel:

  • Zu klären bleibt noch die Frage, was mit den nachrangigen Insolvenzforderungen geschieht, wenn es zu einem anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren kommt. Der gerichtlich bestellte Treuhänder hat gem § 292 Abs 1 S. 2 die Beträge, die er während der Wohlverhaltensperiode vereinnahmt, einmal jährlich an die Insolvenzgläubiger „auf Grund des Schlussverzeichnisses“ zu verteilen. Damit ist eine nachträgliche Aufforderung und Anmeldung ausgeschlossen, selbst wenn nach Befriedigung aller verzeichneten Gläubiger noch ein Überschuss für die nachrangigen Insolvenzgläubiger verbliebe. Denn das Insolvenzverfahren ist bereits aufgehoben (K/P/B/Pape/Schaltke § 174 Rn 82 schlägt eine „prophylaktische Prüfung“ als Ausweg vor). Die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt gem § 301 Abs 1 S. 2 auch gegenüber den nicht angemeldeten Forderungen.

    (Uhlenbruck/Sinz InsO § 174 Rn. 51-55, beck-online)

    Folglich kann es in deinem Fall keine nachträglichen Anmeldungen mehr geben und das überschüssige Geld ist an den Schuldner auszukehren.

  • @RainermdvZ: die nachrangigen Forderungen wurden doch geprüft. Sie wurden nur nicht mit in das SV aufgenommen.

    Ich persönlich würde mal gucken, ob dieses nicht ein Fall des § 319 ZPO ist. Guck doch mal LG Bonn, Beschl. vom 25.02.2014, - 6 T 48/14 -. ZinsO 2014, 1621. Die verweisen auch auf Kommentierungen etc. Vielleicht findest Du da was.

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  • Hallo, ich hänge mich mal eben ran.
    Im Eröffnungsbeschluss wurde aufgefordert Forderungen nach § 38 und 39 InsO anzumelden. Es gingen auch zwei nachrangige Forderungen ein und wurden geprüft. Im Verteilungsverzeichnis fehlten sie allerdings. Dort waren nur die Forderungen §38er Gläubiger vermerkt. Nun ist das Verfahren schon seit zwei Jahren beendet (mit RSB), jedoch versehentlich nie die abschließende Verteilung/ Kontoschließung geprüft. Ich habe das jetzt angefordert, da teilt mir der IV mit, dass die §38er Gläubiger zu 100 % befriedigt werden konnten und daher jetzt an die nachrangigen Gläubiger zugeteilt werden soll.
    Aber durch die fehlende Aufnahme im Schlussverzeichnis dürfte das doch nicht möglich sein, oder? Mit der Folge das der Überschuss an den Schuldner auszukehren ist...


    Im letzten Jahr vor RSB wurde dann ein größerer Betrag vereinnahmt und nun kommt der Treuhänder mit den nachrangigen Gläubigern, die aber gar nicht im Schlussverzeichnis vermerkt wurden. Da fehlt mir die Verteilungsgrundlage :gruebel:


    Der Schuldner hat hier ganz regulär nach sechs Jahren seine RSB bekommen ?

    Ist ja ein lustiger Fall.

    Da liegen Gelder und keinen interessiert es mehr 8 Jahre nach der EÖ, kannst du doch "praktisch alles machen":

    a) an die 39er auszahlen (die wundern sich ggf. nur, weil sie bislang nie was bekamen und mit dem Thema offenbar vor 7,5 Jahren mit der Anmeldung abgeschlossen hatten),

    b) an den Schuldner auszahlen (der wundert sich ggf. nur, weil er bereits mit RSB vor 2 Jahren mit dem Thema abgeschlossen hatte).

    c) anhören mit dem Ziel der SV-Berichtigung, 319 als Grundlage für a) vs. b) : Dann geht die Bambule ggf. erst richtig los, die schlafenden Hunde geweckt.

    Persönlich teile ich deine Meinung (der Schuldner bekommt's) und würde mich gegenüber dem TH und seinem jetzt avisierten Zuteilungsbegehr zunächst kurz auf den Standpunkt des mit allen Fristen "gelutschten" und damit seit 7 Jahren felsenfeststehenden SV stellen und Gelegenheit zur Erläuterung und Mitteilung der seiner Meinung nach anderweitig gesetzlich bestehenden Verteilungsgrundlage binnen 3 Wochen bitten.


    P.S.: Die angemeldeten und geprüften 39er wurden seinerzeit auch festgestellt ?

  • Im Eröffnungsbeschluss wurde aufgefordert? Noch vor der Befriedigung der 38er-Forderungen?

    So scheint es gewesen zu sein. Vielleicht fordern die ja automatisch immer auf ;).

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  • Ja, richtig, im EÖ-Beschluss wurde auch zur Anmeldung der nachrangigen Forderungen aufgefordert. Es gab hier eine, mittlerweile pensionierte Kollegin, die das offenbar gerne so haben wollte, ich kenne das so auch nicht. Ist auch nur in ihren Akten so.
    Und ja, tatsächlich ist auch schon seit knapp 2 Jahren die RSB erteilt. Die Frist zum Verteilungsnachweis wurde nicht gezogen und ich bekomme die Akte nun erstmalig vorgelegt -weil der TH nun doch mal verteilen will- und gucke etwas sparsam...

  • Das wird ja immer übler. :teufel:

    Wurden die 39er damals schon zur Tabelle festgestellt?

    Meldet der Gläubiger seine Forderung iSd §§ 39, 327 als nichtnachrangige Forderung an, hat der Insolvenzverwalter diese in die Tabelle aufzunehmen (s u § 175 Rn 11). Verwalter und Insolvenzgläubiger können der Anmeldung dann im Prüfungstermin widersprechen. Gilt die Forderung aber mangels Widerspruch als festgestellt, so kann sich der Insolvenzverwalter später nicht mehr auf die Nachrangigkeit berufen, sondern hat die Quote auf die Forderung auszuschütten (BGH 21.2.91 – IX ZR 133/90, ZIP 1991, 456).
    (Uhlenbruck/Sinz InsO § 174 Rn. 51-55, beck-online)

  • Ja, sie wurden im Prüfungstermin mit geprüft und festgestellt.

    Im übrigen bin ich ganz Deiner Meinung was die Aufnahme in die Tabelle und die spätere Zuteilung angeht. Hätte ich mich nicht dran gestört wenn sie denn im Schlussverzeichnis stehen würden.

    Hier tauchen sie aber dort ja -fälschlicherweise- nicht auf, so dass ich keine Verteilungsgrundlage erkennen kann.

  • Nochmals: warum hat denn der Insolvenzverwalter diese denn nicht mit aufgenommen? hat er es "vergessen"? Vielleicht technische Gründe ;), und er dachte, die seinen mit drin? Dann wäre ja möglicherweise § 319 ZPO möglich.

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