Verwahrer § 165 FGG

  • In einem Zivilverfahren ist jemand auf Herausgabe an einen gerichtlichen zu bestellenden Verwahrer nach § 165 FGG bestellt worden.

    Grundlage bildet der § 2039 BGB aus dem Nachlassrecht.

    Dass der Rechtspfleger zuständig ist habe ich schon rausgefunden.

    Welche Abteilung das macht habe ich allerdings noch nirgends finden können. Hat jemand Erfahrungen oder des Rätsels Lösung?

    In der Geschäftsverteilung gesondert aufgeführt ist nichts.

  • UR II ist schon mal ein anfang, die Vermutung hatte ich auch schon, aber UR II gibt es im Nachlassgericht, in der Zivilabteilung, bei Familie und Vormundschaft etc. Mir gehts also explizit um die Abteilung.

  • nachdem kein anderer gefunden werden konnte, dem mans draufdrücken kann, bleibt es bei mir dank des Passus "all nicht zugeordneten Rechtspflegerangelegenheiten" in der Geschäftsverteilung.

    Werde das Verfahren aber nach derzeitigem Stand recht flott beenden, indem ich Vorschuss in Höhe von 50.000 EUR verlange

  • Klinke mich hier mal ein, nachdem ich bei der Suche nichts besseres gefunden habe.

    Ich habe von einer Anwältin für einen der Miterben einen lapidaren Antrag auf Bestellung eines Verwahrers nach § 2039 BGB auf den Tisch bekommen, nachdem der noch zu bestellende Verwahrer dann von der vermeintlichen Besitzerin Gegenstände in die Verwahrung nehmen soll.

    Die einzelnen Gegestände sind sehr "genau" beschrieben, wie z. B. "Bild mit blauen Blumen" oder "braune Wildlederjacke" oder "Piloten Sonnenbrille" oder "CD Sammlung des Erblassers". Ich weiss weder welcher Maler es war, noch, wie groß das Bild ist, noch von welchen Modelabel die Lederjacke ist etc. :eek: Im Rahmen einer Herausgabeklage würde sich mir der Magen umdrehen, denn ein Richter hätte die Herausgabeklage als unsubstantiiert zurückzuweisen.

    Und ich soll jetzt für sowas einen Verwahrer bestellen? Habe dabei ein ungutes Gefühle, kann es aber anhand der Palandt Kommentierung von § 2039 BGB, die ich ziemlich nichtssagend finde, bisher nicht ablehnen.

    Muss eventuell der Anspruch ausdrücklich als bestehend vom Streitgericht oder Nachlassgericht festgestellt sein?

    Vieleicht hat ja jemand schon mal sowas gehabt oder hat einen Tipp, wo man noch schauen kann.

    Danke schon mal.

  • Bin selbst fündig geworden :) Nach KG v. 28.09.1916, abgedruckt in OLGE Bd. 35 Seite 362, sei nur zu prüfen, ob ein Fall des § 2039 BGB vorliegt. Der Verwahrer habe lediglich die Aufgabe die Sachen gewissenhaft zu verwahren. Der Verwahrer trete an die Stelle der Erbengemeinschaft als Empfangsberechtigter hinsichtlich der herauszugebenden Gegenstände, ohne dass es seine Sache sei, zu bestimmen, welche einzelnen Gegnstände an ihn zu übergeben sind. Über die Verpflichtung eines Miterben oder sonstigen Dritten zur Herausgabe an den Verwahrer entscheide nach wie vor das Prozeßgericht.

    Falls noch jemand jüngere Rechtsprechung hierzu hat, wäre ich dankbar.

    Gruß von der Nordsee

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