Gutachterkosten gemäß § 813 ZPO

  • Ich weiß nicht weiter !
    Beim Schuldner wurden durch den Gerichtsvollzieher diverse antike Möbel gepfändet. Die Vollstreckung wird betrieben durch 7 verschiedene nichtbevorrechtigte Gläubiger. Die Gesamtschuld liegt bei etwas über 17.000,00 €. Der Gerichtsvollzieher hat für einzelne Positionen (Lampe, Vertiko, Büffet usw.) und für das Wohnzimmer den Wert für die Versteigerung festgesetzt (Gesamtwert 13.100,00 €). Die Wertfestsetzung erfolgte nach Orientierungswertangaben des Schuldners laut seiner eigenen Aussage. Kurz vor der Versteigerung sind dem Schuldner dann Zweifel an der Wertfestsetzung gekommen. Er beantragt nun die Bewertung durch einen Sachverständigen gemäß § 813 ZPO, da seine Bekannten (laut Schuldner einschlägig erfahrene Personen im Laienstatus) die Möbel insgesamt auf bis zu 22.400,00 € geschätzt haben.
    Da das Wohnzimmer insgesamt mit einem Wert festgesetzt wurde, habe ich die Sache dem Gerichtsvollzieher als Erinnerung gegeben mit der Bitte um Festsetzung der einzelnen Positionen und ggfs. Abhilfe der Wertfestsetzung. Der GerichtsvollIzieher hat nun die Positonen einzeln bewertet. Der Gesamtwert ist geblieben.
    Der Antrag auf Bewertung durch einen Gutachter wurde an alle Gläubiger zur Kenntnis und Stellungsnahme gesandt. Diese erklären sich nicht einverstanden, da das Gutachten erhebliche Kosten verursacht. Ein Gläubiger beantragt gar die Versteigerung auf ebay durchzuführen.
    Nach Rücksprache mit einem Gutachter wird das Gutachten voraussichtlich 1000,00 € kosten.
    Auch wenn es hoffnungslos war, habe ich den Kostenvorschuss beim Schuldner angefordert, welcher ihn natürlich nicht gezahlt hat. Kann ich den Kostenvorschuss für die Gutachterkosten nun anteilmäßig von den Gläubigern anfordern oder wäre es besser, den Gutachter zu bestellen und die Kosten später vom Versteigerungserlös abzuziehen? Am schönsten wäre, wenn der Antrag aufgrund der Nichtzahlung des Kostenvorschusses durch den Schuldner zurückgewiesen werden könnte. Wer kann da mit Erfahrungen dienen?

  • Ich versuchs mal:

    Da auf Antrag des Schuldners ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts ergehen soll, findet das GKG Anwendung.

    Für die Kosten haftet hier der Schuldner, da er dieses Verfahren beantragt hat.
    Es besteht grundsätzlich eine Vorschusspflicht und es darf von der Vorschusszahlung abhängig gemacht werden, da es sich um Auslagen iSd. § 17 Abs. 1 GKG handelt.
    Ich würde daher dem Schuldner per ZU eine Frist setzen und die Zurückweisung des Antrags androhen.

    Fraglich ist es m.E., ob der GV nicht die Pflicht gehabt hätte einen Gutachter zu beauftragen. Daraus kann bei Verschleuderung der Gegenstände ein Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den GV erwachsen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Danke für die schnelle Rückmeldung. Ich nehme die Variante von Tommy. So halte ich das Verfahren kurz und bündig. Mal sehen, ob der Schuldner Rechtsmittel einlegt.

  • Hallo,

    mich hat es - kaum dass ich in der Vollstreckungsabteilung bin - gleich mit einem Antrag nach § 813 ZPO getroffen. Der Schuldner hat auch tatsächlich den Vorschuss geleistet.

    Hat einer von euch einen Musterbeschluss (Beweisbeschluss Beauftragung SV)?

    Danke schon einmal für eure Hilfe.

    Schöne Grüße
    Smilodon

  • Hallo,
    ich schließe mich der Frage im vorherigen Beitrag an. Ich habe einen Antrag eines Gläubigers auf Schätzung eines PKWs durch einen Sachverständigen sowie Anberaumung eines Versteigerungstermines. Einen Sachverständigen habe ich bereits in Erfahrung gebracht. Den Kostenvorschuss hierfür wird der Gläubiger zahlen. Hat jemand möglichweise Beschlussvorlagen, die er/sie mir zur Verfügung stellen kann?

    Vielen Dank

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