Hallo zusammen,
ich habe hier folgendes Problem:
- PKH wurde von Berufungsgericht für Berufungsverfahren bewilligt
- über Berufung wurde mit Beschluss entschieden
- nun reicht der PKH-Anwalt einen PKH-Vergütungsantrag bei mir als Berufungsgericht ein
muss ich nun über diesen PKH-Antrag entscheiden, oder gebe ich diesen mit der Akte an das erstinstanzliche Gericht zurück? Mir verschließt sich der § 55 RVG...
Vielen Dank
Zuständigkeit
-
-
Meistens wird die Akte an das Gericht 1. Instanz mit Festsetzungsantrag zurückgereicht. Du darfst aber gerne auch selbst festsetzen, das ist durchaus rechtens und habe ich auch schon erlebt.
-
Wenn das Verfahren am Berufungsgericht noch nicht abgeschlossen ist, ist das Berufungsgericht zuständig. Ansonsten ist immer das 1.instanzliche Gericht zuständig.
-
Ich habe noch nie erlebt, dass die II. Instanz die Vergütung festsetzt! Wäre ja mal ne Überraschung. Bei uns legt die II. Instanz die Anträge hinten in die Akte und schickt nach Rückkehr der Zustellungsnachweis etc. die Akte an die 1. Instanz zurück. Die Kostenrechnung für die II. Instanz liegt dann auch in der Akte, zum Soll stellen müssen wir diese dann
-
Wenn das Verfahren am Berufungsgericht noch nicht abgeschlossen ist, ist das Berufungsgericht zuständig. Ansonsten ist immer das 1.instanzliche Gericht zuständig.
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!