Vollstreckungsklausel

  • Schuldner A + B waren Eigentümer des Grundstücks. A ist verstorben und wurde von B und den Kindern beerbt. B ist nun Miteigentümerin in Bruchteilsgemeinschaft und gleichzeitig auch Miteigentümerin in Erbengemeinschaft. Insolvenzverfahren wurde über das Vermögen von B eröffnet. Tritt der Insolvenzverwalter bzgl. beider Anteile der B an die Stelle der Schuldnerin? Muss die Vollstreckungsklausel des Titels insgesamt auf den Insolvenzverwalter lauten?

  • Wer will das Verfahren denn betreiben?

    Aber ich denke ja, der Insolvenzverwalter tritt hinsichtlich aller Anteile der B an deren Stelle, egal aus welchem Rechtsgrund die Anteile ihr gehören und dementsprechend wäre die Klausel also im Hinblick auf die Anteile der B gegen den IV umzuschreiben und im übrigen gegen die Kinder.

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • wie Anta

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




  • Aber ich denke ja, der Insolvenzverwalter tritt hinsichtlich aller Anteile der B an deren Stelle, egal aus welchem Rechtsgrund die Anteile ihr gehören und dementsprechend wäre die Klausel also im Hinblick auf die Anteile der B gegen den IV umzuschreiben und im übrigen gegen die Kinder.



    Das denke ich auch!

  • ich habe folgenden Fall:

    Antrag auf Zulassung des Beitritts durch Gläubiger.

    In einem vorigen K-Verfahren gegen den gleichen Schuldner hat die hiesige C-Abteilung in einem Beschluss die Vollstreckung aus der für die Grundschuldbestellunsgurkunde erteilte Klausel für unzulässig erklärt. Die Beschlussausfertigung der Zivilabteilung liegt mir vor. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt. Daraufhin hat der Gl- den Antrag auf auf Zwangsversteigerung zurückgenommen.

    Nun läuft wie gesagt ein neues Verfahren und der Gläubiger will beitreten aus dem gleichen Titel.

    Grds. ist die Rechtmäßigkeit der erteilten Klausel nicht durch das Vollstreckungsgericht zu überprüfen. Ich wollte grds. den Antrag zurückweisen, da mir durch den mir in Ausfertigung vorliegenden Beschluss der Zivilabteilung bekannt ist, dass die Vollstreckung aus der erteilten Klausel für unzulässig erklärt wurde.

    Würdet ihr anordnen oder zurückweisen, da euch dieser Mangel bekannt (offenkundig) ist???

    "Zieh`n längs Rudi" :teufel:

    Einmal editiert, zuletzt von lumpi (30. Mai 2011 um 12:41)

  • upps, mir ist eben erst aufgefallen, dass wir das Thema schon diskutiert hatten im Thread: Einstellung durch Prozessgericht - Ruhen des Verfahrens.

    mein Beitrag kann also als gegenstandslos betrachtet werden und auch gelöscht werden.

    Sorry

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!