Kosten der Abschiebehaft

  • Hallo zusammen,

    wir haben hier folgende Fragestellung.

    Wonach berechnen sich die Kosten einer Abschiebehaft die nach §§ 62 II Nr. 1 und 5 AufenthG angeordnet wurde.

    Die Kostentragung erfolgte gemäß §§ 14 II und 15 FEVG.

    Sowas hatten wir hier noch nicht und stehen etwas aufm Schlauch.

    Eventuell GKG KV-Nr. 9010 o. 9011 und wenn ja wie wird sowas berechnet?


    Grüße und Dankeschön schon mal!

  • Nach § 67 AufenthG sind die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung von der nach § 71 AufenthG zuständigen Behörde (=Ausländerbehörde) zu erheben. Diese wiederum arbeitet nach dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG). Einen konkreten Kostenschlüssel kann ich aber auch nicht benennen. Das GKG halte ich eigentlich nicht für anwendbar, denn es liegt doch kein Gerichtsverfahren zu Grunde. Oder doch?

    Gruß

    HuBo

  • Gerichtsverfahren, genau! Das wars, wir hatte irgendwie an GKG gedacht und uns dann doch nochmal intensiver mit dem FEVG beschäftigt.

    Und, Schande auf unsere Häupter, im § 14 II wird auf die KostO verwiesen.

    Dort gibt es einen Kostenpunkt "Entscheidung über Freiheitsentziehung" und der weist ohne Wert genau 18 Euro aus.

    Danke für den Hinweis auf das Gerichts- und nicht Verwaltungsverfahren, das war der Knackpunkt.

    Wir hatten uns eh schon gewundert warum ein AG sich damit beschäftigt und kein VG....

    Einen schönen Tag noch!

    Grüße

  • Ist dieses FEVG noch aktuell?? Hab gerade irgendwo gelesen, dass das nur bis zum 31.08.2009 gültig war...?!

    Hab hier nämlich eine Abschiebehaftsache in der erstmal zur Sicherung erstmal Haft angeordnet wurde. Entstehen dafür nun Gerichtskosten?

    Danke schon mal für die Hilfe...

  • Niemand ne Idee?? Hab jetzt schon wieder so ne Akte auf dem Tisch, was ich mit der letzten gemacht habe weiß ich leider aber auch nicht mehr... :confused:

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