Gesamtrecht und Bestandteilszuschreibung

  • Folgender Sachverhalt:

    Blatt 1 und Blatt 2 sind mit einer Gesamtgrundschuld III/1 belastet.
    Weitere Rechte sind in beiden Blättern nicht eingetragen.

    Nun soll von Blatt 2 das Flurstück 123/1 abgeschrieben werden und dem Bestand in Blatt 1 als Bestandteil zugeschrieben werden. Haftentlassungen o.ä. liegen nicht vor.

    Muss ich jetzt Vermerke wegen der Übetragung des Flurstücks 123/1 von Blatt 2 nach Blatt 1 als Veränderung bei dem Recht III/1 eintragen oder kann ich das Flurstück nicht einfach "lastenfrei" abschreiben und dann haftet es ja eine logische Sekunde später wegen der Bestandteilszuschreibung ohnehin wieder mit???

    Dieses Vorgehen wäre rechtlich natürlich nicht 100 % korrekt aber an den wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnissen würde sich ja nichts ändern, oder? Rangprobleme kann es ja auch nicht geben, da III/1 das einzige Recht auf beiden Blättern ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Lastenfreie Abschreibung ist mangels entsprechender Erklärung nicht möglich.

    Sie ist auch nicht notwendig.

    Ich trage in solchen Fällen in Bl. 1 bei III/1 ein:
    "Lastet wie bisher auch an BVNr. ..."

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas

    Lastenfreie Abschreibung ist mangels entsprechender Erklärung nicht möglich.

    Sie ist auch nicht notwendig.


    Das ist mir beides klar! Ich dachte nur, man kann sich die Vermerke "zur Mithaft übertragen nach" usw. in diesem Fall sparen, da das Ergebnis das gleiche ist, wie bei meiner vorgeschlagenen Vorgehensweise!
    Das GB würde ja auch nicht unrichtig werden, da das Flurstück 123/1 am Ende wieder - wie vor Abschreibung - mit haftet.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • meiner meinung nach sind vermerke in abt III nicht erforderlich.

    bei blatt 2 gilt das recht an der abgeschriebenen BVNr als gelöscht, bei blatt 1 ergibt sich die mithaft aus dem vermerk über die bestandteilszuschreibung im BVZ.

  • #Ulf

    Das war mir schon klar, dass Dir das klar war. ;)

    Ich wollte nur klarstellen, dass mir das auch klar war (vor allem, nachdem nach acht Minuten noch niemand geantwortet hatte), (:D ) und schlage weiter meine Vorgehensweise vor. Warum willst Du irgendwas hinbiegen, was mit einem Zweizeiler im Grundbuch erledigt ist?

    Den Vermerk "Zur Mithaft übertragen nach" in Bl. 2 mache ich nie. Das Grundstück wird übertragen, und man muss immer im Bl. 1 nachschauen, ob ein Recht hieran dort angekommen ist. Wenn nicht, ist es trotz eines Vermerkes "Zur Mithaft übertragen nach..." realiter gelöscht worden. Wenn ja, taucht es dort auf, und gut ist's. Nur im neuen Blatt muss es eben am übertragenen Grundstück auftauchen; das macht mein Vermerk (und evtl. eine Berichtigung in Sp. 2).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • man könnte aber auch auf folgende Idee kommen:
    Das Recht lastet ursprünglich an der zu übertragenden FlNr.
    Wenn es im neuen Blatt ankommt, geht die Bestandteilszuschreibung in s
    Leere, weil das Recht ja schon an der FlNr. lastet und erst dann, eine juristische Sekunde später, die Bestandteilszuschr. erfolgen würde.
    Somit wäre korrekterweise der Vermerk " lastet auch an.....usw."
    einzutragen (wie Andreas), weil du sonst eine illegale pfandfreie Abschreibung dokumentierst, die durch die Best.zuschr. dann wieder "geheilt" würde.

  • Zitat von LuckyStrike

    bei blatt 2 gilt das recht an der abgeschriebenen BVNr als gelöscht, bei blatt 1 ergibt sich die mithaft aus dem vermerk über die bestandteilszuschreibung im BVZ.



    :confused: :confused: :confused: :confused: :confused:

    Ich lösche doch nicht durch die Abschreibung in Bl. 2, sondern erst durch das Nicht-mehr-Eintragen des Rechtes in Blatt 1, oder verstehe ich den § 46 GBO jetzt völlig falsch?

    Das Recht lastet an Flst. 123/1. Eine Freigabe erfolgt nicht, wie bereits mehrfach festgestellt, deswegen ist für eine Löschung kein Raum. Dann sollte auch die Rechtslage (nämlich dass das Flst.123/1 nicht lastenfrei ist) zutreffend verlautbart werden, zumal das ja vorliegend kein großer Umstand ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo zusammen,

    meiner Meinung nach ist kein Vermerk im "alten" Blatt nötig (man könnte jedoch auch hier einen Vermerk z.B. "mit Flst. xxx nach Bl. yyy übertragen" machen. Im neuen Blatt würde ich einen Vermerk wie Andreas eintragen, um zu verlautbaren, daß keine lastenfreie Abschreibung und keine Erstreckung kraft Gesetzes stattgefunden hat. Ganz ohne Vermerk würde ich nicht eintragen, da man eine Löschung durch Nichtmitübertragung und eine Erstreckung kraft Gesetztes suggeriert, die nicht stattgefunden haben bzw. zumindest nicht stattfinden sollten.

    Praktisch dürfte aber nur wenig passieren, wenn du ohne Vermerk überträgst.
    Also (wie meistens): Welches Schweinderl hättens denn gerne?

    Schönen Tag noch,

    Roland


    oops, da sind mir doch während eines Telefongesprächs 3 andere dazwischengerutscht.



  • Kurz und schmerzlos: :zustimm:

    Roland

  • @ andreas:

    im § 46 II steht doch, dass ein recht als gelöscht wird, wenn das recht bei der abschreibung des grundstückes auf ein neues blatt das recht nicht mitübertragen wird.

    im umkehrschluß hab ich dann geschrieben, dass das recht an der abgeschriebenen bvnr als gelöscht gilt, wenn ich sie ohne vermerk im neuen blatt dort wieder eintrage.

    ich denke, wir meinen schon das selbe und im ergebnis laufen wir schon gleich :einermein

  • Um die Missverständnisse nochmals klarzustellen:

    Die Nichtmitübertragung des Rechts aus Blatt B mit anschließender Neubelastung kraft Bestandteilszuschreibung in Blatt A kommt nicht in Betracht, weil das Recht bereits vor der Zuschreibung an beiden Grundstücken lastete und sich hieran überhaupt nichts ändert.

    Es geht also schlicht darum, diesen Rechtszustand im Blatt A zutreffend zu verlautbaren. Im Interesse der Klarheit des Grundbuchinhalts würde ich mich im Blatt B nicht mit einer bloßen Rötung des Grundpfandrechts begnügen, sondern in den Sp.8-10 einen Übertragungsvermerk eintragen. Gleichzeitig würde ich im Blatt A in den Sp.5-7 den von Andreas in #2 vorgeschlagenen Vermerk eintragen, denn es macht ja keinen Sinn, das bereits (an BVNr.1) in den Hauptspalten eingetragene Recht dort nochmals (im Hinblick auf BVNr.2) neu einzutragen (womöglich auch noch mit wechselseitigem Mithaftvermerk, damit zum Ausdruck kommt, dass es sich nicht um Einzelrechte, sondern um ein Gesamtrecht handelt!).

    Kurz und gut: Es ist zum Ausdruck zu bringen, dass sich durch die Übertragung des Grundstücks im Hinblick auf das Grundpfandrecht im Rechtssinne nichts ändert. Die genannten Grundbuchvermerke sind somit rein deklaratorischer Natur.

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